Tatsächliche = Die Leistung kann nicht erbracht werden/dauernde Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch Leistungshandlung des Schuldners oder anderer.
Rechtliche = Die Leistung darf nicht erbracht werden.
=> “Echte” Unmöglichkeit
Rechtsfolge: §§275 I, 326 I 1
erfasst auch subjektive und objektive, anfänglich und nachträgliche
Praktische = Objektiv erforderlicher Aufwand des S steht in grobem Missverhältnis zum Interesse des G an der Leistung.
Rechtfolge: §275 II
Persönliche (Unzumutbarkeit) = Persönliches Hindernis für S überwiegt zum Interesse des G an der Leistung.
Rechtsfolge: §275 III
Schadensersatz statt der Leistung = Der Schaden der entfallen wäre, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erfüllt worden wäre.
Schadensersatz neben der Leistung = Der bereits endgültig eingetretene, durch gedachte (Nach-) Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden.
A. Voraussetzungen
I. Erfüllbarer Anspruch §293, §271 I
II. Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners §266
Tatsächliches Angebot §294
Wörtliches Angebot §295
Entbehrliches Angebot §296
III. Kein Unvermögen des Schuldners, §297
IV. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger oder Verweigerung der Gegenleistung §§293, 298
(V. Keine vorrübergehende Annahmeverhinderung §299)
B. Rechtsfolgen
I. Haftungsprivilegierung §300 I
II. Übergang der Leistungsgefahr §300 II
§ 300 II BGB kommt aufgrund der Unmöglichkeit nicht zum Zuge. Wenn ausnahmsweise jedoch ein wörtliches Angebot genügt, dann tritt zwar keine Konkretisierung gemäß § 243 II BGB und damit auch keine Unmöglichkeit ein, jedoch geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über.
III. Ersatz von Mehraufwendungen §304
IV. Übergang der Preisgefahr §326 II 1 2. Fall
V. Schadensersatz §280 ff.
I. Schuldverhältnis §280 I 1
II. Pflichtverletzung §280 I 1
III. Vertretenmüssen §280 I 2, §276
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz §249 ff.
I. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Anspruch
Fälligkeit => Fordernkönnen
Durchsetzbarkeit => keine Einreden
II. Nichtleistung
III. erforderliche Mahnung
IV. Vertretenmüssen, § 286 IV
V. Keine Beendigung des Verzugs
I. Schuldverhältnis §241 I
II. Pflichtverletzung: Nichtleistung, Schlechtleistung
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
III. (Nachfrist =>zweite Pflichtverletzung)
IV. Vertretenmüssen §280 I 2, §276
V. Schaden
§§ 280 I, III, 283
I. Voraussetzungen aus § 280 I BGB
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung: nachträgliche Unmöglichkeit iSd § 275 I – III
Vertretenmüssen (der zur Unmöglichkeit führenden Umstände)
II. § 280 III BGB: zusätzliche Vor. des § 283 BGB in der Regel keine (nur Klarstellung, dass anders als bei § 281 BGB keine Fristsetzung erforderlich ist); aber bei teilw. Unmögl. § 238 S. 2 BGB!
Kein Interesse des Gläubigers an der Teilleistung
§311 a II
I. Wirksamer Vertrag
II. Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit
III. Vertretenmüssen
IV. Schaden
§282 iVm §241 II
I. Schuldverhältnis
II. Verletzung einer Schutzpflicht
I. Aufwendungen…
= freiwillige Vermögensopfer
II. (Für) Erfolgloses Angebot oder Aufgbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands
§284
I. Voraussetzungen des SE sdL
II. Aufwendungen
im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
Billigkeit
Kein Ausschluss
III. Rechtfolge
§285
auf Gegenstand bezogen und nach der herrschenden Meinung nicht auf Handlungen
II. Leistungspflicht nach § 275 I-III BGB ausgeschlossen
III. Schuldner hat Ersatz oder Ersatzanspruch für gesch. Gegenstand erlangt
IV. Wirtschaftliche Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand
V. Konkurrenz: Neben SE sdL anwendbar
= Verschulden bei der Vertragsanbahnung, vgl. § 311 BGB
Prüfung im Rahmen des Vertretenmüssens
I. Bestehendes Schuldverhältnis
II. Erfüllungsgehilfe oder Vertreter (kraft Gesetzes)
III. Handeln im Pflichtenkreis des S
IV. In Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit
V. Verschulden des EGH => bei schuldunfähigem EGH (-), dann aber ggf. Auswahlverschulden des S => „wie eigenes Verschulden“
Differenzmethode = Eine Art der Schadensberechnung, bei der die Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis verglichen wird mit der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis. => Die Differenz ist der Schaden.
= G behält die Gegenleistung (oder fordert sie zurück) und verlangt als SE die Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung
Surrogationsmethode = Eine Art der Schadensersatzberechnung, bei der der Schadensersatzanspruch an die Stelle der unmöglich gewordenen Leistung tritt.
= G erbringt die Gegenleistung an S, und statt der Leistung verlangt G ihren Wert (genauer s.u.) als Schadensersatz
§278
= eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Interessen- und Pflichtenkreis tätig wird. => muss nicht weisungsgebunden sein
§831
Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Interessen- und Pflichtenkreis weisungsgebunden tätig wird.
§323 I
I. Rücktrittserklärung §349
II. Gesetzliches Rücktrittsrecht: §323 I
Gegenseitiger Vertrag
Fälliger und durchsetzbarer Anspruch => §320 immer prüfen, denn es muss anders als §273 nicht erklärt werden
Nicht- /Schlechtleistung
III. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung §323 II (zusätzliche Voraussetzung)
IV. Differenzierung zw. quantitat. und qualit. Teilleistung
quantitative Teilleistung § 323 V 1
qualitative Teilleistung § 323 V 2 => Minderung ist immer möglich
V. Kein Ausschluss des Rücktrtittsrechts
Gesetzliche: §§218 I 1, 323 V 2, 323 VI
Vertraglich
§324
§326 V
§313
A. Anwendbarkeit
B. Voraussetzungen
I. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
II. Nachträgliche Änderung (= Reales Element)
III. Schwerwiegend (= Hypothetisches Element)
IV. Risikoverteilung (= Normatives Element)
C. Rechtsfolgen
I. primär: Vertragsanspassung §313 I
II. subsidiär: Vertragsauflösung durch Kündigung/Rücktritt §313 III
=> Wenn die Parteien einem gemeinschaftlichen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache unterliegen
Vorrang des §313 II
bei einem beiderseitigen Irrtum hängt es vom Zufall ab, wer die Anfechtung erklärt
§119 II ist bei Eigenschaftsirrtum lex specialis
Anwendung nebeneinander
eine starre Vorrangslösung ist wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke der beiden Vorschriften unangemessen
Vorsatz = Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
-> Wissen: Hält die Verwirklichung für möglich
-> Wollen: Will die Verwirklichung oder weiß von der Verwirklichung
Fahrlässigkeit = Verwirklichung des Tatbestandes war für S erkennbar oder vermeidbar
= Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.
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