Was besagt die Folge der Relativität der Schuldverhältnisse?
Es gibt grundsätzlich keine Wirkung des Schuldverhältnisses für unbeteiligte Dritte
Was kommt bei einer Verletzung der Nichtleistungspflichten in Frage?
SE-Anspruch gem. § 280 I BGB, ausnahmsweise auch Rücktritt vom Vertrag gem. § 324 BGB
Was ist die zusätzliche Voraussetzunh bei Sekundäransprüchen bzw. -pflichten aus dem Schuldverhältnis?
-> Was ist die Folge?
Verletzung der Primärpflicht
-> Sekundäranspruch tritt neben Primäranspruch oder an dessen Stelle
Was ist der Zweck von Nichtleistungspflichten?
Schutz des Integritätsinteresses des Vertragspartners
Was sind die entscheidenden Unterschiede zwischen § 823 I und § 280 I?
Schutz des Vermögens als solches
Beweislastumkehr
Einstandspflicht für Handlungen bestimmter Dritter
Wie lauten die wichtigsten Ausprägungen der Privatautonomie?
Vertragsfreiheit
Vereinigungsfreiheit
Testierfreiheit
Eigentumsfreiheit
Besteht bei der Abschlussfreiheit ein Kontrahierungszwang?
Grundsätzlich NEIN
Ausnahme: Kontrahierungszwang zum Schutz der typischerweise unterlegenen und auf Vertragsschluss angewiesenen Partei
Welche Formen des Kontrahierungszwangs gibt es?
spezielgesetzlich geregelte Fälle
zivilrechtlicher Kontrahierungszwang § 826
Kontrahierungszwang aus § 21 I 1 oder II 1 AGG
Wie lauten die Fälle beim Kontrahierungszwang bei spezialgesetzlich geregelten Fällen?
Marktbeherrschende Unternehmen
Beförderungsverträge
Strom- und Gasversorgung
Haftpflicht- und Krankenversicherung
Was besagt die h.M. bezüglich dem zivilrechtlichen Kontrahierungszwang § 826?
Verweigerung des Vertragsschlusses durch den Anbieter kann ausnahmsweise eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Nachfragers sein, wenn kumulativ zwei Voraussertzungen vorliegen:
Monopol- oder marktbeherrschende Stellung des Anbieters
Versorgung mit lebenswichtigen bzw. für die Lebensführung zentralen Gütern
Was ist die Prämisse der Inhaltsfreiheit?
annähernd gleich starke Verhandlungspartner, die ihrer Interessen selbstbestimmt optimal zur Geltung bringen
Was ist der Zwecke des § 241a BGB?
Präventive Sankiton von belästigenden Vertriebsformen
Wo sind unbestellte Leistungen geregelt?
§ 241a BGB
Was sind die Voraussetzungen zu § 241a BGB?
unbestellte Lieferung bzw. sonstige Leistung
durch Unternehmer (§ 14 BGB)
an Verbraucher (§ 13 BGB)
kein Irrtum des Unternehmers, § 241a II BGB
Was ist die Rechtsfolge einer unbestellten Leistung gem. § 241a BGB?
Ausschluss sämtlicher Ansprüche, nicht nur vertraglicher Art, sondern auch aus § 985 und § 812 BGB
Welche Arten von Primäransprüchen gibt es?
Leistungsansprüche/ -pflichten
Hauptleistungsansprüche/ -pflichten
Nebenleistungsansprüche/ -pflichten
Nichtleistungspflichten
Wie werden Hauptleistungspflichten durchgesetzt?
Leistungsklage
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten
Durch Auslegung
Was begründen vorvertragliche Schuldverhältnisse ausschließlich?
Schutzpflichten, das die Leistungspflicht erst durch den Vertragsschluss begründet wird
Welche Sekundäransprüche und -rechte gibt es?
Schadensersatz §§ 280 ff., 311a II BGB
Rücktritt §§ 323 ff., 346 ff. BGB
Besondere Mängelgewährleistungsrecht §§ 434 ff. BGB
Was ist die Folge der Gattungsschuld?
(Terminus)
Schuldner trifft grundsätzlihc unbegrenzte Einstandspflicht, d.h. bei Zerstörung eines konkreten Exemplars muss er die Sache am Markt besorgen, um seine Verpflichtung zu erfüllen (Marktbeschaffungsschlud)
Wie lautet die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht?
Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter
Viel -> Vertragliche Ansprüche
Quatsch -> Quasivertragliche Ansprüche
schreibt -> Sachenrechtliche bzw. dingliche Ansprüche
der -> Deliktische Ansprüche
Bearbeiter -> Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Vervollständige die Tabelle: Schwächen des Deliktsrechts
§§ 280 ff. BGB
§§ 823 ff. BGB
Vermögensschutz
Haftung für Dritte
Beweislast für Verschulden
“Rechte, Rechtsgüter und Interessen”, d.h. auch Verletzung des Vermögens § 241 II BGB
§ 823 I BGB: kein reiner Vermögensschutz, Verletzung eines absolut geschützen Rechtsguts erforderlich
§ 823 II, § 826 BGB: zwar Vermögensschutz aber besondere Anfoderungen
Haftung für Gehilfen, § 278 BGB:
ohne Exkulpation
auch bei selbstständigen Gehilfen
Grds. nur Haftung für eigenes Verschulden
Exkulpation bei § 831 I BGB möglich
Selbständige keine Verrichtungsgehilfen
Beweislastumkehr, § 280 I 2 BGB
Grds. keine Beweislastumkehr
Wie lauten die Relevanten Kriterien zur Abgrenzung zwischen einem Schuldvertrag und einem Gefälligkeitsverhältnis?
Entgeltlichkeit
Unentgeltlichkeit spricht nicht per se gegen Vorliegen von RBW ( §§ 598 ff., Auftrag §§ 662 ff., Schenkung §§ 516 ff.)
Entgeltlichkeit spricht aber auch oft als Indiz für Vorliegen von RBW
Art, Grund und Zweck der “Vereinbarung”
Freizeit oder beruflich?
Einmalig oder regelmäßig?
wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der “Vereinbarung”
jeweilige Interessenlage der Parteien
Wobei handelt es sich bei Fällen ausgeschlossener Verbindlichkeit?
+ Beispiele
Es existiert bereits kein Schuldverhältnis im engeren Sinne (= Forderung), aber bei Leistung Behaltensgrund (= Ausschluss des Kondiktionsanspruchs)
Wettschuld § 762 I BGB
Heiratsvermittlung § 656 I BGB
Wobei handelt es sich bei einem Schuldverhältnis mit unklagbarer Verbindlichkeit?
+ Beispiel
Forderung existiert zwar, kann aber vor Gerihct nicht durchgesetzt werden
Verlöbnis (= Eheversprechen) § 1297 I BGB
Was versteht man unter einem verjährten Anspruch?
Nach Eintritt der Verjährung hat Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 I BGB)
-> Folge: Forderung bleibt zwar bestehen, ist aber nicht durchsetzbar
Was ist unter der einfachen Zeitabrede bezogen auf die Leistungszeit zu verstehen?
Leistungszeit wird nach Kalendar bestimmt, bzw. von Ereignis abhänging und bestimmbar
-> Folge: § 286 II Nr.1, 2 BGB: Verzug ohne Mahnung
Was ist bei einem relativen Fixgeschäft wesentlich, bezogen auf die Leistungszeit?
vertraglich vereinbarter Termin bzw. Frist der Leistung
und
Zeitpunkt für Gläubiger
Mitteilung des Grundes an Schuldner bzw. Vereinbarung der Wesentlichkeit durch Parteien
-> Folge: Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung möglich
Was ist bei einem absoluten Fixgeschäft wichtig, bezogen auf die Leistungszeit?
Leistungszeitpunkt ist derart wichtig, dass die Leistung nur zu diesem Zeitpunkt danach überhaupt nicht mehr erbracht werden kann; Leistung steht und fällt mit Einhaltung des Leistungszeitpunkts
-> Folge: Mit Ablauf des Leistungszeitpunkts tritt Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB ein
Holschuld
Leistungsort
Erfolgsort
Was ist zu schulden
Leistungsort am Sitz des Schuldners
Erfolgsort am Sitz des Schuldner
Schuldner schuldet Bereitstellung des Leistungsgegenstands
Bringschuld
Was ist zu schulden?
Leistungsort am Sitz des Gläubigers
Erfolgsort am Sitz des Gläubigers
Schuldnder schuldet “Ankommen” beim Gläubiger
Schickschuld
Schuldner schuldet “Auf den Weg Bringen”
Ist die Geldschuld eine Gattungsschuld?
-> Folge?
M1: Ja, da keine konkreten Exemplare geschuldet
M2: Nein, da keine Gegenstände “mitteler Art und Güte” (§ 243 I BGB) geschuldet
-> Schuldner jann grds. wählen, in welcher Stückelung er eine Geldschuld begleicht
-> Geldschuld kann grds. nicht unnmöglich werden -> § 275 I (-)
(Grundsatz: “Geld hat man zu haben” -> beliebter Klausurfehler)
qualifizierte Schickschuld (str.)
§ 270 BGB: Schuldner trägt Kosten und Gefahr der Übermittlung der Geldsumme an Gläubiger
-> BGB geht von Grundsatz der Barschuld aus
-> Aber: In der Praxis häufig konkludentes Einverständnis durch Angabe der Bankverbindung
Wahlschuld
Norm
Bedeutung
Beispiel
Wem steht das Wahlrecht zu?
Wie wird das Wahlrecht ausgeübt?
Folge
§ 262 BGB
Schuldner schuldet im Rahmen einer Forderung mehrere verschiedene Leistungen in der Weise, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist
Haftung des falsus procurator nach § 179 I BGB
Wahlrecht kann Gläubiger oder Schuldner zustehen, im Zweifel ist Schuldner wahlberechtigt (§ 262 BGB)
Ausübung durch empfangsbedürftige WE, § 263 I BGB
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete, § 263 II BGB (gesetzliche Fiktion)
Kein nächträglihcer Wechsel zur anderen Art der Leistung möglich, selbst wenn gewählte Leistung unnmöglich wird
Was ist der Unterschied zwischen der Elektiven Konkurrenz und der Wahlschuld?
von vornherein mehrere Ansprüche
Wahl ist kein bindender Gestaltungsakt, sonder ius variandi
Was ist die Folge der elektiven Konkurrenz?
Gläubiger kann grundsätzlich nachträglich Wahl ändern (Grenze: § 242 BGB)
Worin liegt der Unterschied zwischen der Ersetzungsbefugnis und der Wahlschuld?
Zunächst nur eine bestimmte Art der Leistung -> nachträgliche Änderung des Leistungsinhalts, §§ 262 ff. BGB (-)
Von wem kann die geschuldete Leistung erbracht werden?
von jeder beliebigen Person (§ 267 I BGB)
Eine Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich
Ausnahme höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
Was ist der Zweck von § 242 BGB?
Einzelfallgerechtigkeit bei atypischen Sachverhalten
Welches Problem ergibt sich mit § 242 BGB und was ist die Folge?
Rechtssicherheit und Einfallstor zur Gesetzeskorrektur
-> restriktive Anwendungen von § 242 BGB
-> kein anwendungsfähiger Rechtssatz, sondern Konretiesierung notwendig
Welche Fallgruppen der Konkretisierung gibt es bezogen auf Treu und Glauben § 242 BGB?
Konkretisierung von Leistungszeit und -ort
Konkretisierung der leistungsbezogenen Nebenpflichten
Hauptfall: unzulässige Rechtsausübung
dolo agit-Einrede
Widersprüchliches Verhalten insbesondere Verwirkung
Missbrauch der Vertretungsmacht
Zugangsvereitlerung
Was besagt die dolo agit-Einrede?
dolo agit qui petet quod statim redditurus est
Gläubiger darf nicht verlangen, was er sofort wieder an Schuldner herauszugeben hat (= fehlendes Eigeninteresse)
Was ist der Zweck des Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB?
Vermeidung von Rechtsmissbräuchen; der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, handelt arglistig, wenn er die Leistung einfordert
Welche Voraussetzungen gibt es für das Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB?
Weschelseitige Ansprüche
Fälligkeit des Gegenanspruchs
Ist der Gegegenanspruch noch nicht fällig, handelt Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich
Konnexität der Ansprüche: Anspruch und Gegenanspruch müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen
Ungleichartigkeit der Leistung
bei Gleichartigkeit kommt nur Aufrechnung in Betracht
Kein Ausschluss durch Vertrag oder Gesetz
Was ist die Rechtsfolge des Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB?
+ Rechtsgestaltende Wirkung
Dilatorische (=verzögernde) Einrede gegen den Anspruch des Gläubigers
-> Folge: Anspruch ist nicht durchsetzbar, sofern Schuldner Einrede erhebt
Schuldner kommt in Verzug (§ 286 BGB), wenn er die Einrde des § 273 BGB nicht erhebt
+ Gläubige kann Erfüllung nur noch “ Zug um Zug” verlangen § 274 I BGB
Was ist der Zweck der Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320 BGB?
Drückausübung auf Gläubiger, um diesen einerseits zur Leistung zu bewegen; zudem Sicherheit für Schuldner
Was ist die Voraussetzung zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320 BGB?
Gegenseitiger Vertrag
+ Synallagma: do ut des
-> Folge: Nur Hauptleistungspflichten von § 320 erfasst
Keine Vorleistungspflicht des Schuldners
kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Was ist die Rechtsfolge der Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320 BGB?
Dilatorische (= verzögernde) Einrede gegen den Anspruch des Gläubigers
-> Folge: Anspruch ist nicht durchsetzbar, sofern Schuldner sich im Prozess auf § 320 BGB beruft
keine Anwendung durch Sicherheitsleistung möglich
Was ist der Unterschied in der Rechtsfolge zwischen Zurückbehaltungsrecht § 273 und Einrede des nicht erfüllten Vertrags § 320?
Materiell-rechtlich schließt bereits das Bestehen der Einrede des § 320 BGB den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB) aus, auch wenn dieser nicht auf § 320 BGB beruft
Argument: Die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung besteht bereits durch das Synallagma
Was ist der Zweck der Verjährungseinrede § 214 I BGB?
Rechtssicherheit für Parteien und Befriedigung
Was sind die Voraussetzunhen der Verjährigungseinrede § 214 I BGB?
Eintritt der Verjährung
Erhebung der Einrede gegenüber dem Gläubiger
Was ist die Rechtsfolge der Verjährungseinrede § 214 I BGB?
Peremptorische (=vernichtende, dauerhafte) Einrede: Anspruch besteht fort, ist aber dauerhaft nicht mehr durchsetzbar
Welche Erlöschensgründe gibt es?
Erfüllung § 362 BGB
Erfüllungssurrogate §§ 364 f. BGB
Aufrechnung § 389 BGB
Rücktritt § 346 BGB
Verlangen von SE statt der Leistung § 281 IV BGB
Kündigung §§ 314, 569, 573, 626 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage § 313 III BGB
Fristablauf § 620 BGB, § 15 TzBfG
Unmöglichkeit §§ 275, 326 BGB
Was setzt die Erfüllung § 362 BGB voraus?
Leistungserfolg
Wie erfolgt die dogmatische Einordung des Leistungserfolgs (strittig)?
Früher
h.M.
neben tatsächlichem Erfüllungsakt ist eine Einigung darüber notwendig, dass die Leistung als Erfüllung erfolgt
ausreichend ist Herbeiführung des Leistungserfolgs durch die Leistungshandlung (Theorie der realen Leistungsbewirkung)
Was ist die Erfüllung nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung?
-> Was ist die Folge dessen bezogen auf Leistungen an Minderjährige?
Ein Realakt
-> Geschäftsfähigkeit grds. irrelavent, daher Erfüllungswirkung gegenüber Minderjährigen möglich, aber hierdurch erlischt Forderung des Minderjährigen, sodass dieser durch Erfüllung einen rechtlichen Nachteil erleidet (entspricht § 107 BGB)
H.m.: Beschränkt Geschäftsfähigken und Geschäftsunfähigen fehlt sog. Empfängszuständigkeit für Annahme der Leistung
-> Folge: Bewirkung der Leistung an Minderjährigen hat nur Erfüllungswirkung, sofern gesetzliche Vertreter eingewilligt haben oder genehmigen
Was ist der Zweck der Aufrechnung §§ 387 ff. BGB und wobei handelt es sich dabei?
Vereinfachung der Erfüllung (= Vermeidung von Hin- und Herzahlung)
Durchsetzung der Forderung im Wege der Selbsthilfe
Gestaltungsrecht
Was bewirkt die Aufrechnung § 387 ff. BGB?
Grundsatz
Umfang
Zeitpunkt
Grundsatz: Forderung gelten als erloschen
Umfang: “soweit sie sich decken”
Zeitpunkt: Zeitpunkt, in dem sich die beiden Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden
Folge: Gestaltungswirkung nicht im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern rückwirkend auf Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage
Was ist der Zweck des Rücktrittes?
Gläubiger soll Vertrag beenden können, wenn Schuldner seine Pflichten verletzt oder ein sonstiger vertraglich vereinbarter Grund vorliegt
Welche Kriterien gibt es zur Bestimmung der Angemessenheit der Frist?
Dringlichkeit
Schwierigkeit der Leistungserbringung
übliche Leistungszeiträume
bisheriges Abwarten
-> Bezugspunkt: Leistungshandlung
Wie wird in Klausuren häufig die Entbehrlichkeit der Fristsetzungen gem. § 323 II BGB Nr.2 dargestellt?
unter keinen Umständen
Was ist laut dem BGH bei der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II BGB erforderlich?
Nötig sind Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von seiner Fristsetzung hätte umstimmen lassen
Wann ist ein Rücktritt nahc § 323 BGB ausgeschlossen?
Kein Rücktritt bei Verantwortlichkeit des Gläubigers
Kein Rücktritt bei Annahmeverzug des Gläubigers
In welchen 2 Fällen kann der Gläubiger doch noch bei der Unmöglichkeit zurücktreten?
-> Normalfall: Bei Unmöglichkeit besteht im Grunde kein Bedarf für einen Rücktritt, da Leistungs- und Gegenleistungspflicht kraft Gesetztes erlöschen
1. Fall
Falls der Gläubiger den Grund für die Nichtleistung des Schuldners nicht kennt, kann er zurücktreten, auch wenn Nichtleistung auf Unmöglichkeit beruht
2. Fall
Irreparable Schlechtleistung des Schuldners (bei Stückschuld)
Wobei handelt es sich bei der Kündigung?
Gestaltungsrecht zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
Was ist die Folge einer Kündigung?
Beendigung des Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex nunc
Welches 2 Arten von Kündigung gibt es?
ordentliche Kündigung
grds. nur zulässig bei unbefristetem Schuldverhältnis, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein Kündigungsrecht
ohne besonderen Grund zulässig
außerordentliche Kündigung
stets zulässig, nicht abdingbar
Wichtiger Grund erforderlich
Wie wird SE statt der Leistung von SE neben der Leistung abgrenzt?
-> Nenne 2 Merksätze
Merksatz 1: Verlagt Gläubiger SE zusätzlich zur Leistung ( -> SE neben der Leistung) oder anstelle der Leistung (-> SE statt der Leistung)
Merksatz 2: Würde der Schaden durch eine (fiktive) nachträglich Erbringung der Leistung entfallen? (Falls ja -> SE statt der Leistung)
Abgrenzung “einfacher” SE <-> Verzögerungsschaden
-> Wie lautet der Merksatz?
Beruht der Schaden allein auf Verzögerung oder (auch) auf einer anderen Pflichtverletzung
Was sind die Voraussetzungen zu § 313 Störung der Geschäftsgrundlage?
kein Vertragsschluss bei Vorhersehung der Änderung bzw. Kenntnis des Irrtums
Unzumutbarkeit des Festhaltens am ursprünglichen Vertragsinhalt
Was sind die Rechtsfolgen von § 313 Störung der Geschäftsgrundlage?
Primär: Anpassung des Vertrags, § 313 I, II BGB
Subsidär: Rücktritt §§ 313 III 1, 346 ff. BGB
Subsidiär: Kündigungl, § 313 III 2 BGB
Welche Fallgruppen gibt es von § 313 Störung der Geschäftsgrundlage?
Äquivalenzstörung, § 313 I BGB
gemeinsamer Irrtum beider Parteien, § 313 II BGB
Welche Grundsätze der Schadensabrechnung gibt es?
Grundsatz der Totalreparation
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Verbot der Überkompesation
Gegenstand + Geld =
(vA)
Kauf
Gegenstand + Gegenstand =
Tausch
Gegenstand + - =
Schenkung
Herbeiführung eines Erfolgs + Geld =
Werkvertrag
Tätigkeit + Geld =
Dienstvertrag
Welche vorübergehende Austauschverträge gibt es?
Welche dauerhafte Austauschverträge gibt es?
Miete/Leasing
Pacht
Leihe
2x Leihe/Miete
(dA)
Miete/ Leasing
Gegenstand & Früchte + Geld =
2x Leihe/ Miete
Abgrenzung Kaufvertrag <-> Werkvertrag
Kaufvertrag: Disposition über vorhandene Sache (Lieferung)
Werkvertrag: Pflicht zur Errichtung eines Werks (schöpferische Leistung)
Wobei handelt es sich bei einer gemischten Schenkung?
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden
Was ist die Rechtsfolge einer gemischten Schenkung?
Einheitstheorie: Einheitliches Schuldverhältnis, für das die Vorschriften beider Vertragstypen gelten; im Kollisionsfall Auflösung nach Vertragszweck
Trennungstheorie: Aufspaltung des Rechtsgeschäfts in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil
Zweckwürdigungstheorie (hM): Behandlung der gemischten Schenkung im Einzelfall nach dem Vertragszweck und der Interessenlage
Was muss bei Verwendungsvereinbarung nach § 434 II 1 Nr.2 BGB vorliegen?
Käufer muss Verwendungsabsicht bei Vertragsschluss mitteilen
Verkäufer muss diese (zumindest stillschweigend) akzeptiert haben
Welche Anforderung werden im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung gestellt?
+ Norm
§ 476 I 2 BGB
Verbraucher muss eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Beschaffenheit der Ware negativ abweicht
die Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden
Wann liegt ein Rechtsmangel vor?
§ 435
Wenn Käufer nicht die Rechtsstellung erhält, die er nach dem Vertrag erhalten müsste
-> Maßgeblicher Zeitpunkt: Rechtserwerb des Käufers
Was sind die Voraussetzungen von § 439 III BGB?
Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache
Gemäß Art und Verwendungszweck der Sache
keine Offenbarwerden des Mangels vor Einbau/Anbringen
Was sind die Rechtfolgen des § 439 III BGB?
Keine Aus- und Einbau in natura
Ersatz der für Ausbau/Entfernen und Einbau/Anbringen erforderlichen Aufwendungen
Erforderlich sind Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für die Maßnahme erbringen muss
Wie berechnet geminderten Kaufpreis nach §§ 437 Nr.2, 441 BGB?
(tatsächlicher Wert x vereinbarter Kaufpreis) : Wert ohne Mangel
Welche Grenzen des Gewährleistungsausschluss gibt es?
§ 444 Alt.1 BGB: Verkäufer verschweigt Mangel arglistig
§ 444 Alt.2 BGB: Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
§ 476 I 1 BGB: Gewährleistungsausschluss vor Mitteilung des Mangels im Verbrauchsgüterkauf unzulässig
Ausnahme: SE-Ansprüche des Käufers, § 476 III BGB
Ausnahme: Verkürzung der Verjährigung gem. § 476 II BGB nur beschränkt und unter besonderen Voraussetzungen möglich
§ 309 Nr.8 BGB: bei neu hergestellten Sachen Gewährleistungsausschluss in AGB unwirksam
Gewährleistungsrecht <-> Anfechtungsrecht
Eigenschaftsirrtum des Käufers, § 119 II BGB
Mangel begründet i.d.R. Eigenschaftsirrtum, da Käufer von magelfreier Lieferung ausgeht
Durch Anfechtung können Vorrang der Nacherfüllung, Verjährung und § 442 I 1 BGB umgangen werden
Folge: Vorrang der §§ 434 ff. BGB als leges speciales
h.M.: erst ab Gefahrübergang
Eigenschaftsirrtum des Verkäufers, § 119 II BGB
Kein echtes Konkurrenzverhältnis
Aber: Verkäufer kann sich durch Anfechtung der Gewährleistung entziehen
Folge: Anfechtungsrecht i.d.R. gem. § 242 BGB ausgeschlossen
Arglistige Täuschung des Käufers, § 123 BGB
keine Umgebung der kurzne Verjährung, da § 438 III BGB
keine Umgebung des Vorrangs der Nacherfüllung, da Arglist i.d.R. zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung führt
Allgemeiner Grundsatz “fraus omnia corrumpit”
Folge: Anfechtung nach § 123 BGB stets möglich
Gewährleistungsrecht <-> cic (§ 311 II, 280 I BGB)
Problem: Verkäufer verletzt schuldhaft eine vorvertragliche Informationspflicht, wenn er über Mangel der Kaufsache nicht aufklärt, den er kennt oder kennen muss
Was ist die Rechtfolge?
Was sagt die herrschende Meinung dazu?
Rechtsfolge:
Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags als Ausprägung des negativen Interesses des Käufers
Dadurch können Vorrang der Nacherfüllung und Verjöhrung umgangen werden
h.M.:
Verdrängung der §§ 311, 280 I BGB nach Gefahrübergang
Ausnahme: Vorsätzliche Informationsverletzung
-> § 311 II, 280 I BGB anwendbar
Echter Vertrag zugunsten Dritter
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Leistung an einen Dritten erfolgen soll und Dritter hat eigenen, ggf. einklagbaren Anspruch gegen den Schuldner (vgl. § 328 I BGB)
Schuldner kann Einwendung ggü. Gläubiger nach § 334 BGB auch dem Dritten entgegenhalten
Unechter Vertrag zugunsten Dritter (nicht gesetzlich geregelt)
Dritter hat keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner
Aber: Gläubiger hat Anspruch gegen Schuldner auf Leistung an Dritten
Wie wird der Vertragstyp ermittelt bei Verträgen zugunsten Dritter?
durch Auslegung
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
Falls (-) besondere Auslegungsregelungen gem. §§ 328 II, 329, 330 BGB
§ 329 BGB: betrifft Erfüllungsübernahme
gesetzliche Vermutung (im Zweifel) gegen echten Vertrag zugunsten Dritter
§ 330 BGB: Leibrentenverträgen (§§ 759 ff. BGB)
im Zweifel echter Vertrag zugunsten Dritter
Was besagt die allgemeine Auslegungsregel nach § 328 II BGB bezogen auf Verträge zugunsten Dritter?
Entscheidend sind die Umstände, insbesondere der Zweck des Vertrags (aus Sicht eines objektiven Empfängers)
Vertrag im Interesse des Dritten geschlossen
-> echter VzD
Nur Verkürzung des Lieferwegs bezweckt
-> unechter VzD
Versprechensempfänger
Versprechender
Valutaverhältnis (z.B. Schenkung)
= Rechtsgrund für die Leistung, die der Gläubiger über den Schuldner an Dritten erbringt
Anspruch § 328 I (Zuwendungsverhältnis)
= Vollzugsverhältnis (kann Schutzpflichten gem. § 241 II BGB begründen)
Deckungsverhältnis z.B. Miet-VzD, §§ 535, 328
Verhältnis, das die Zuwendung des Versprechenden an den Dritten “deckt”
Welche Rechte kann eine Dritter aus einem Vertrag zugunsten Dritter geltend machen?
Nacherfüllung (§ 439 I BGB)
SE neben der Leistung (§ 280 I, §§ 280 I, 286)
SE statt der Leistung (-)
Ausnahme: SE statt der Leistung wenn Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283) kann auch Dritter geltend machen
Rücktritt § 346 ff. BGB
nur Versprechender kann Rücktritt erklären
Dritter muss dem Rücktritt zustimmen
Minderung § 441 BG
Was sind die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte?
Leistungsnähe
BGH: Nähe zur vertraglichenn Hauptleistung maßgebend
a.A.: Nähe zur konkret verletzten Schutzpflicht entscheidend
Gläubigernähe:
Gläubiger muss berechtigtes Interesse an Einbeziehung des Dritten in das Schuldverhältnis haben
Neben Fürsorgepflicht auch sonstige (vermögensrechtliche) Interessen maßgebend
Erkennbarkeit für Schuldner
Schuldner muss bei Vertragsschluss Risiko kennen
Arg.: Keine Ausuferung der vertraglichen Haftung
Abgrenzung nach allgemeinen Merkmaöen genügt, konkrete Person des Dritten muss nicht bekannt sein
Schutzbedürftigkeit
Fehlt, wenn Dritter eigenen vertraglichen Anspruch hat (der nicht notwendig gegen Schuldner gerichtet ist)
Haftung Dritter nach vertraglichen Grundsätzen
-> Voraussetzungen des § 311 III 2 BGB
Inanspruchnahme von besonderem, persönlichen Vertrauen
Inanspruchnahme: Anknüpfungspunkt im Verhalten des Vertrauensgebers
persönliches Vertrauen: besondere Expertise, Neutralität etc.
besonderes Vertrauen > gewöhnliches Verhandlungsvertrauen
Dadurch: Erhebliche Beeinflussung der Vertragsverhandlungen oder des Verhandlungsergebnisses
Kausalität
Erheblichkeit, z.B. Auswirkungen auf die essentialia negotii
Welche Fallgruppen des § 311 III 2 BGB gibt bezogen aus die Haftung Dritter nach vertraglichen Grundsätzen?
Vertreter des Geschäftsherrn
Sonstige Sachwalter
qualifiziertes eigenes Interesse am Vertragsschluss
Prospekthaftung
In welchen Fällen kommt es zu ausnahmsweise zu einer Drittschadensliquidation?
Ausgangslage: Durch eine Pflichtverletzung des Schuldner entsteht ein Schaden, aber nicht beim Vertragspartner, sondern bei einem Dritten
Problem:
Der Dritte hat keinen vertraglichen SE-Anspruch gegen den Schuldner
Der Gläubiger kann nur seinen eigenen Schade vom Schuldner ersatzt verlangen
obligatorische Gefahrentlastung
Achtung: §§ 421 I 2, 425 I HGB als gesetzlicher Spezialfall bei gewerbsmäßigen Frachtführer
Mittelbare Stellvertretung
insb. Kommissionsgeschäfte
Obhuts- und Treuhandsverhältnisse
Was ist die Rechtsfolge der Drittschadensliquidation?
Stufe: Schaden des Dritten wird dem (vertraglichen) Gläubiger zugerechnet
Folge: Gläubiger hat Anspruch auf Ersatz des fremden Schaden (“Drittschadensliquidation”)
Merke: Der Schaden wird zum Anspruch gezogen, nicht der Anspruch zum Schaden
Stufe: Dritter kann nach § 285 I BGB Abtretung des SE-Anspruchs bzw. Herausgabe des bereits geleisteten SE verlangen
Arg.: Gläubiger wird durch schädigende Handlung des Schuldners typischerweise von einer Pflicht ggü. dem Drittem frei
Aus wie vielen Rechtsverhältnissen besteht der echte Vertrag zugunsten Dritter
3
Vollzugsverhältnis zwischen Versprechenden (Schuldner) und dem Begünstigtem (Dritter)
Deckungsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger
Valuta- bzw. Zuwendungsverhältnis zwischen Versprechendsempfänder und dem Begünstigten
Was ist bei dem Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Dritten zu beachten?
Der Dritter kann gemäß § 333 BGB sein Recht gegenüber dem Versprechenden zurückweisen
Das Gesetz bestimmt, dass es dann als nicht erworben gilt
§ 334 BGB legt ferner fest, dass der Versprechenden dem Dritten die Einwendungn entgegenhalten kann, die sich aus dem Deckungsverhältnis ergeben
Was für ein Recht ergibt sich für den Verkäufer durch die Nacherfüllung § 439 BGB?
Der Verkäufer hat grundsätzlich ein Recht zur zweiten Andienung, er darf also versuchen den Mangel der Kaufsache durch Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu beseitigen
Was kann der Käufer nach § 439 BGB grundsätzlich entscheiden?
Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung
-> bei Gattungsschulden ist Lieferung einer neunen Sache sinnvoller
Schadensersatz bei Unmöglichkeit
§§ 280 I, III, 283 BGB: nachträgliche Unmöglichkeit
§ 311a II BGB: anfängliche Unmöglichkeit
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
Zusätzliche Voraussetzungen
Bezugspunkt des Vertretenmüssens
Schaden
Vertrag
Nichtleistung wegen nachträglicher UMK
Nichtleistung wegen anfänglicher UMK
zusätzliche Voraussetzungen
keine, vgl. § 283 1 BGB
keine, vgl. § 311a II 1 BGB
Umstand, der zur UMK führt
Kenntnis des Leistungshindernisses
§§ 249 ff. BGB
Voraussetzungen der §§ 434 ff. BGB
Kaufvertrag
Abgrenzung zu sonstigen Vertragstypen
Sach- oder Rechtsmangel
v.a. nachteilige Beschaffenheit des Kaufgegenstands
Gefahrübergang
grds. mit Übergabe der Sache (§ 446 S.1 BGB)
Kein Ausschluss
insb. Kenntnis gem. § 442 I BGB, vertraglicher Haftungsausschluss (vgl. §§ 444 BGB)
Recht des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Nacherfüllung § 439
Beseitigung des Mangels
Lieferung einer mangelfreien Sache
Rücktritt §§ 323,346
Minderung
Schadensersatz
=> Rücktritt, Minderung und Schadensersatz erst nach Fristablauf (vgl. §§ 281 I 1, 323 I, 441 I 1 BGB), Folge: Vorrang der Nacherfüllung
Last changed9 months ago