Schuldverhältnis im weiteren Sinne
(Sonder-)Rechtsverhältnis, an dem mindestens zwei Personen beteiligt sind und das besondere Rechte und Pflichten zwischen den Parteien statuiert (vgl. §241 II BGB)
Schuldverhältnis im engeren Sinne
Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Erbringung einer Leistung (vgl. § 241 I 1 BGB)
Privatautonomie
Der Staat überlässt es dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu gestalten (Selbstbestimmung) (vgl. Art.2 I GG)
Primäransprüche
entstehen unmittelbar aus dem Vertrag
Sekundäranspruche
entstehen durch die Verletzung von Primärpflichten
Leistungsansprüche
Förderung des Vertragszwecks
Nichtleistungspflichten
Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten, Rücksichtsnahmepflichten, Interessenwahrungspflichten, Verhaltenspflichten
Pflicht
regelmäßig, aber nicht notwendig einklagbare Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
Obligenheit
Pflicht gegen sich selbst
-> nicht einklagbar
-> bei Verletzung kein SE, sondern Verlust eigener Rechte
Elektive Konkurrenz
Gläubiger hat mehrere Ansprüche oder Gestaltungsrechte, zwischen denen er wählen kann und die einander ausschließen
Ersetzungsbefugnis (“facultas alternativa”)
Zunächst ist eine bestimmte Leistung geschuldet, diese wird im Anschluss nach Wahl des Gläubigers oder des Schuldners durch eine andere ersetzt
Gegenforderung
Forderung des Aufrechnenden
Durchsetzbar
wirksam, fällig und einredefrei
Hauptforderung
Forderung des Aufrechnungsgegners
Leistungsstörung
Keine Erbringung der geschuldeten Leistung, weil die Leistung gar nicht, nicht zur richtigen Zeit oder nicht in der richtigen Art und Weise erbracht wird
Pflichtverletzung § 280 I BGB
Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis
Konkretisierung §§ "280, 281 I 1 BGB
Nichterbringung der geschuldeten Leistung (=Nichtleistung)
Verzögerte Erbringung geschuldeter Leistung (=zu-spät-Leistung)
Erbringung der Leistung nicht wie geschuldet (=Schlechtleistung)
echte Unmöglichkeit
rechtsvernichtende Einwendung (§ 275 I BGB)
Leistungsverweigerungsrechte
dauerhafte Einreden (§ 275 II, III BGB)
Physische Unmöglichkeit
Zerstörung der Sache
Rechtliche Unmöglichkeit
Erfolg ist rechtlich unmöglich
Anfängliche Unmöglichkeit
Leistungshindernis bestand schon bei Vertragsschluss
nachträgliche Unmöglichkeit
Leistungshindernis tritt erst nach Vertragsschluss ein
objektive Unmöglichkeit
niemang kann die Leistung erbringen
subjektive Unmöglichkeit
nur der Schuldner kann die Leistung nicht erbringen
vollständige Unmöglichkeit
Leistung kann insgesamt nicht erbracht werden
teilweise Unmöglichkeit
Leistung kann nur teilweise erbracht werden
endgültige Unmöglichkeit
Leistung kann dauerhaft nicht mehr erbracht werden
vorübergehende Unmöglichkeit
Leistung kann für eine gewisse Zeit nicht mehr erbracht werden
Erfüllungsgehilfe
Wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Willen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten eingesetzt wird
“in Erfüllung”
in unmittelbaren Zusammenhang mit übertragener Aufgabe stehen (nicht nur aus Anlass)
Frist
Zeitraum, dessen Ende unmittelbar durch Angabe eines Termins oder mittelbar durch Anzahl von Zeiteinheiten bestimmt ist
Angemessen
Schuldner muss letzte Gelegenheit erhalten, die begonnen Leistung zu beenden
Substanzausfallschaden
Leistungsgegenstand gelangt nicht oder nur mangelhaft in das Vermögen des Gläubigers
Ertragsausfallschaden
Gläubiger kann Leistungsgegenstand nicht wie beabsichtigt zu einem wirtschaftlichen Zweck einsetzen
Vermögensschaden
materieller Schaden
-> stets zu ersetzen
Nichtvermögensschaden
immaterieller Schaden
-> grds. nicht zu ersetzen
-> Ausnahme: § 253 BGB
Grundsatz der Totalreparation
vollständiger Ausgleich des Schadens
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
von mehreren gleichwertigen Wegen ist der wirtschaftlichste zu wählen
Verbot der Überkompensation
Ersatz nur des Schadens, keine Bereicherung des Geschädigten
Beschaffenheitsvereinbarung
Beschaffenheit: einzelne Merkmale des Kaufgegenstands
Vereinbarung: Beschaffenheit muss Inhalt des Kaufvertrags geworden sein (§§ 145 ff. BGB)
sonstige Sachwalter
Sachwalter ist, wer (obwohl er weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist) bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er einen zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende, Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet
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