30 Nichtigkeit im Baurecht!
Wer ist die zuständige Behörde und warum?
Was passiert dann mit dem Bescheid?
§ 66 TBO statuiert verscheidene Nichtigkeitsgründe für Baubewilligungsbescheide
-> § 68 AVG wegen eines mit Nichtigkeit bedrohten Fehlers aufgehoben werden können; Fall der Durchbrechung der Rechtskraft
-> von der in betracht kommenden sachlichen Oberbehörde für nichtig erklärt werden:
in Innsbruck: Stadtsenat (gem. des Innsbrucker Stadtrechtes)
in Gemeinden: Gemeindevorstand (§ 17 Abs 2 TGO) bzw. der Gemeinderat (30 Abs 5 TGO)
LReg als Mittel der Gemeindeaufsicht können sie ebenso einen mit Nichtigkeit behafteten Baubewilligungsbescheid aufheben gem. § 121 TGO
1 Was bedeutet Ermessen der Behörde?
Art 130 Abs 3 und Art 133 Abs 3 B-VG -> Ermächtigung des Gesetzgebers der Behörde/Verwaltung freies Ermessen einzuräumen -> Vollziehung des Ermessens im Sinne der Gesetze (nur dann ist es NICHT rechtswidrig) -> Gesetzgeber muss Kriterien dir für die Ermessensausübung maßgeblich sind festlegen -> Ermessen ohne jeder Eingrenzung widerspricht Art 18 B-VG (Relativierung des strengen Legalitätsprinzipes)
-> hinsichtlich der Frage ob das Ermessen im Sinne der Gesetze ausgeübt wurde, unterliegt es auch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
Falle der Ermessenseinräumung = Behörde kann zwischen mehreren rechtliche gleichermaßen zulässigen Entscheidungen wählen (“kann” Formulierung)
Handlungsermessen: Behörde darf tätig werden, muss aber nicht
Auswahlermessen: Behörde muss handeln, ihr stehen aber mehrere Möglichkeiten offen
Begründungspflicht:
-> Behörde hat nicht nur die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen zu egründen, sondern auch zu begründen, warum sie davon ausgeht, dass Ermessen überhaupt eingeräumt wurde
-> auch hier doppelte Stoßrichtung des Legalitätsprinzipes wiederzufinden
31 Freiheitsstrafe (Primäre als auch Ersatzfreiheitsstrafe)
Und die Bedeutung von Milderungs- und Erschwerungsgründen?
Primäre Freiheitsstrafe § 11 VStG
nur wenn ausdrücklich angedroht oder aus Spezialpräventiven Gründen
Einschränkungen für Jugendliche § 58 -> nicht bis zum 16 LJ
Mindestdauer: 12h
Höchstdauer: 6 Wochen (jedoch mehr als 2 Wochen nur aus besonderen Gründen)
Ersatzfreiheitsstrafe § 16 VStG
-> für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (zugleich anzudrohen)
auch über Jugendliche zu verhängen, allerdings erst ab 16 Jahre zu vollziehen
keine Mindestgrenze
Höchstgrenze: 3-fach beschränkt
Erschwerungs- und Milderungsgründe § 19 VStG
= subjektive Kriterien der Strafbemessung, nur im ordentlichen Verfahren
Behörde hat nur jene zu prüfen für die entsprechende Anhaltspunkte vorliegen und diese gegeneinander abzuwägen -> Mitwirkungspflicht des Beschuldigten
Abgrenzung zu objektiven Kriterien -> Unrechtsgehalt der Tat: Bedeutung des Rechtsgutes und Intensität der Beeinträchtigung
32 Was wissen Sie über den Bescheid? (Unterschied zu VO und AuvBZ)
Bescheid:
individueller
hoheitlicher
im Außenverhältnis ergehender
normativer
Verwaltungsakt
Verordnunge
genereller
von einer Verwaltungsbehörde erlassene
Norm
mit Außenwirkung
AuvBZ
außenwirksamer Hoheitsakt
von einem Verwaltungsorgan gesetzt
Individualität
Normativität
Unmittelbarkeit
relative Verfahrensfreiheit
33 Ortsbildschutz
= Nebengesetz des Tiroler Baurechtes -> Landesgesetze die ergänzend zum TBO hinzutreten dieses ergänzen und spezielle baurechtlichen Vorschriften
ermächtigt die Gemeinden mit Verordnung erhaltenswerte Stadtteile, Ortsräume und Gebäudegruppen zu Schutzzone zu erklären
-> Baubewilligungen nur unter zusätzlichen (erschwerten) Voraussetzungen erteilt werden…
Sichtzonen: zum Schutz einer charakteristischen Ansicht oder Silhouette von Stadt- und Ortsteilen -> verhindert eine diese Ansicht beeinträchtigende Bebauung
34 Befangenheitsgründe
(Achtung: auch genaue Definition der relativen Gründe + Beispiele)
§ 7 AVG: geltend für alle, die in einem Verwaltungsverfahren das AVG vollziehen egal in welcher Form sie daran beteiligten sind
Absolute Befangenheit
= Organwalter gilt jedenfalls als befangen (nicht unbefangen und unparteiisch) ungeachtet der tatsächlichen subjektiven Einstellung
eigene Beteiligung oder eines Verwandten
Schutzberechtigte Person
Bevollmächtigung
Entscheidungsbeteiligte
Relative Befangenheitsgründe
= wenn sonstige wichtige Gründe bestehen, die an der Unbefangenheit zweifeln lassen
-> entscheidet ist: ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass dazu hat
Bsp. Freundschaft oder Feindschaft oder Konkurrenz
Nicht: politische Parteien
Konsequenzen der Befangenheit
Vertretung von Amts wegen
kein Ablehnungrecht
keine Unzuständigkeit (allerdings Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
37 Was bedeutet Rechtskraft?
Formelle und Materielle?
Ausnahmen für Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit!
Formelle Rechtskraft
= Unanfechtbarkeit
-> tritt mit Ablauf der RM Frist, Verzicht oder Widerruf in Kraft
Materielle Rechtskraft
Unabänderlichkeit und Unwiderrufbarkeit
mit Bescheiderlassung, kann die Behörde selbst den Bescheid nicht mehr ersetzen oder abändern
Unwiederholbarkeit
res iudicata und ne bis in idem (bei gleicher Sach und Rechtslage)
Verbindlichkeit
Bindung an den Spruch
Grenzen der Rechtskraft
Persönliche Grenzen
-> jene Personen, an die der Bescheid erlassen wurde (somit nicht übergangene Parteien)
Ausnahme: präkludierte Parteien und dingliche Wirkung
Sachliche Grenze
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist maßgeblich
Durchbrechung der Unabänderlichkeit - Aufhebung oder Abänderung
-> § 68 AVG - erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft
3 Gruppen
Bescheid der rein belastend ist -> begünstigende Abänderung stets zulässig
Belastende Änderung im öff. Interesse
besonders schwerwiegende Rechtswidrigkeit
!! Kein Rechtsanspruch darauf -> Ermessen der Behörde im öff. Interesse (sonst gilt Rechtssicherheit = Fehlerkalkül)
38 Was verstehen Sie unter Selbstverwaltung?
= Form der dezentralisierten öffentlichen Verwaltung durch eigene Rechtsträger
territoriale Selbstverwaltung = Gemeindeverwaltung (Art 115 ff)
sonstige Selbstverwaltung (Art 120 B-VG)
-> Einrichtung durch einfaches Gesetz zur selbstständige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
wirtschaftlich, soziale und kulturelle
Kammerselbstverwaltung
= Besondere nichtterioteriale des Systems der Sozialpartnerschaft dadurch soll die Autonomie gefördert werden
= wirtschafltiche, berufliche Selbstverwaltung durch Wirtschaftsverbände
u.a. Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer
kulturelle Selbstverwaltung
-> Universität
wobei öffentlichen Universität nicht alle Charakteristiken der Selbstverwaltung erfüllen
40 Was können Sie mir über das Legalitätsprinzip sagen?
Art 18 B-VG
= die gesamte staatliche Verwaltung darf nur augrund der Gesetze ausgeübt werden
(Abs 2 ermächtigt die Behörde DurchführungsVO zu erlassen)
Doppelte Stoßrichtung
Verwaltung
Gesetzgeber
Reichweite des Legalitätsprinzipes
-> Ausgenommen:
Erlassung verfassungsunmittelbarer VO
Regelungen über den rein behördeninternen Bereich
hL und Jud: Privatwirtschaftsverwaltung
Differenziertes Legalitätsprinzip -> iSd Flexibilität entwickelt
Finale Programmierung
-> in dynamischen Bereichen bspw. Raumplanung oder Wirtschaft -> nur Ziele werden determiniert
Abschwächung des Legalitätsprinzipes
Einräumung von Ermessen Art 130 und 133 B-VG
unbestimmten Gesetzesbegriffe
-> für einen größeren Gestaltungsspielraum
41 Was ist die übergangene Partei?
Welche Rechte hat sie? Wie kann man diese verhindern?
= Personen, die kraft subjektive Rechtes am Verfahren als Partei zu beteiligen gewesen wären -> die Behörde hat dies allerdings verabsäumt
-> die Betroffenen NICHT ihre Parteistellung
nachträglichen Zustellung oder Beiziehung
bescheidmäßige Anerkennung ihrere Parteistellung begehren = begründet die Entscheidungspflicht der Behörde
Beschwerde
Doppelte qualifizierte Kundmachung -> Präklusion
42 Amtshilfe
-> effiziente Verwaltung
Art 22 B-VG = zur wechselseitigen Hilfeleistung im Einzelfall verpflichtet (Voraussetzung ist ein Ersuchen)
hoheitlicher + nicht hoheitlicher Bereich
Verwaltung und Gerichtsbarkeit (dadurch wird der Grundsatz der Gewaltenteilung relativiert)
43 Verwaltungsgerichtlicher Vertrag?
= Bund, Länder und Gemeinden können aufgrund öffentlichen Rechte Verträge
A. Koordinationsrechtlichen Verträge -> Vertragspartner gleichberechtigt Art 15a B-VG
B. Suborndationsrechltichen Verträge
= Instrument der Hoheitsverwaltung
= verwaltungsrechtliche Verträge ieS
-> öff. Rechtsträger schließen einen Vertrag mit Privaten (= Rechtsunterworfenen)
-> Art 18 B-VG: Abschluss eines solchen Vertrages muss gesetzlich vorgesehen sein
Unterschied Bescheid und Vertrag im Falle der Mitwirkungsbedürftigkeit
44 Was versteht man unter Baulandumlegung?
§§ 77-79 TROG
-> auf Antrag der Grundstückseigentümer oder der Gemeinde wird ein Verfahren zu neu verteilung von schwer bebaubaren Grundstücken eingeleitet
-> d.h. Eigentumsverhältnisse werden neu verteilt
Umlegungsbehörde: Tiroler LReg
Alternative: Neurordnung durch Vereinbarung oder Übereinkommen der Grundstückseigentümer -> die aber von der Behörde genehmigt werden muss
47 Was ist ein Aktenvermerk? Wie aufwendig ist dieser?
§ 16 AVG
= eine von einem Amtsorgan vorgenommene Aufzeichnung (= Beurkundung) von für die Behörde bedeutsamen Fakten
(innerhalb dessen Wikungsbereiches)
Unterscheidung zur Niederschrift: Aktenvermerkt erfolgt ohne Mitwirkung der betroffenen Personen (keine Unterfertigung erforderlich)
Beweiskraft: sofern kein Mangel vorliegt und die Inhaltserfordernisse erfüllt werden
-> öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft
(Teil der Lehre: verneint dies, weil es eigentliche eine schwächere Stellung als die Niederschrift haben solle?)
48 Wer entscheidet über die Kompetenzkonflikte zwischen VwG?
Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG -> VwGH
Sobald ordentliche Gerichte in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind -> VfGH (gem. Art 138 B-VG)
zu unterscheiden sind die positiven und negativen Kompetenzkonflikte
49 Bestellung eines Nichtamtlichen Sachverständiger?
§ 52/53 AVG
Zulässigkeit der Beiziehung:
Amtssachverständiger steht nicht zur Verfügung
aufgrund der Besonderheit des Fallees scheint es erforderlich
Verfahrensbeschleunigung -> Bestellung von Antragsteller angeregt + Kostentragung ist in dem von ihm zur Verfügung gestellt Betrag gedeckt
-> Antragsteller hat KEINEN Rechtsanspruch darauf
Bestellung -> janusköpfiger Verwaltungsakt
Verpflichtung der Bestellten
iRF wenn der Sachverständiger im öffentlichen Dienst tätig ist/bestellt wurde oder vergleichbares
Unentschudliges Fernbleiben -> Organstrafverfügung § 34 AVG
Ausschluss- und Ablehnungsgründe
= bei absoluter Befangenheit ist ein nichtamtlicher Sachverständiger vom Verfahren auszuschließen oder aufgrund eines Ablehnungsantrages einer Partei
-> Partei muss Zweifel an der Unbefangenheit und Fachkenntnis vor der Vernehmung nachweisen (anderenfalls begründen wieso sie noch nicht früher diese Zweifel geltend gemacht hat)
50 Was ist der Unterschied zwischen Parteien und Beteiligten?
-> 8 AVG
Parteien = Personen, die Kraft eines rechtlichen Interesses oder Rechtsanspruches an der Sache beteiligten sind
Beteiligte = nehmen zwar ebenfalls die Tätigwerden der Behörden in Anspruch allerdings ohne entsprechend Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse
Können ihre Stellung kundtun haben aber keine subjektiven Rechte für die Fall, dass sie nicht beigezogen werden müssten dies somit die Parteien geltend machen
50 Was ist der Unterschied zwischen absoluten und relativen Wiederaufnahmegrund?
§ 69 AVG -> wenn mit Bescheid abgeschlossen und kein ordentliches RM mehr erhoben werden kann (formelle Rechtskraft)
Absolute Wiederaufnahmegründe
Gerichtlich strafbare Handlung
Erschleichung
Abweichende Vorfragenentscheidung
Entschiedene Sache
-> ist nicht davon abhängig, ob voraussichtlich ein anders lautender Spruch/ Entscheidung ergeht -> jedenfalls wiederaufzunehmen
Relative Wiederaufnahmegründe
Neurung = nova reperta
-> nur wenn durch die neu hervorgebrachten Tatsachen und Beweise voraussichtlich ein anders lautende Entscheidung ergeht
51 Könne sie etwas zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden sagen?
Art 118 B-VG definiert den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
-> stellt eine Garantie/Sichrung der Selbstverwaltung dar
Gemeindeaufgaben = Verwaltungsaufgaben (jede Aufgabe unabhängig ob eigener oder übertragender Wirkungsbereich) entstammt der Kompetenz der Länder oder des Bundes
strenges Legalitätsprinzip (Ausnahme: ortspolizeiliche Maßnahmen = nur Schrankenvorberhalt)
Eigener Wirkungsbereich Art 118 Abs 2 B-VG
= Subsidiaritätprinzip -> demnach sollen Gemeinden jene Aufgaben eigen übernehmen die sie “BESSER” als eine größere Verwaltngseinheit übernehmen könne
Selbstständig bedeutet = keine Weisung + kein administrativer Instanzenzug
Bezeichnungspflicht (anderenfalls wäre es eine übertragene)
Prüfung:
Art 118 Abs 3 B-VG
Art 118Abs 2 B-VG
staatliche Aufsicht gem. Art 119a B-VG
Übertragener Wirkungsbereich
quantitativ von größerer Bedeutung
nicht selbständig, sondern weisungsgebunden (Art 119 B-VG) -> Gemeinde als bloßer Verwaltungssprengel)
dezentrale mittelbare Verwaltung
funktional: Bundes- oder Landesbehörde Art 20 B-VG
52 Was sind regionale Raumordnungspläne?
§ 12 TROG
= Entscheidungsgrundlagen zu Fragen der räumlichen Entwicklung auszuarbeiten
-> sollen Ziele, Grundsätze, Leitlinien oder Maßnahmen aufzeigen
-> KEINE Verordnungen -> keine unmittelbar rechtverbindlichen Pläne
-> SONDERN Akte politischer Selbstbindung
Abgrenzung zu den Raumordnungsprogrammen -> VO mit rechtsverbindlichen Charakter für die hierachisch untergeordneten Bereiche der örtlichen Raumplanung
53 Was ist der Unterschied zwischen legal, formal und Amtspartei?
Legalparteien:
Gesetzgeber räumt expressis verbis bestimmten Personen oder Insitutionen einzelne Rechte im Verfahren ein
-> handelt es sich bei diesen um Verwaltungsorgane/-stellen -> Amtsparteien
Formalparteien:
nicht kraft subj. materiellen Rechte SONDERN nur ausdrücklich (durch das Gesetz) einzelne prozessuale Rechte und Pflichten, die sie nicht im eigenen sondern ausdrücklich im öffentlichen Interesse wahrnehmen
-> lediglich Parteirechte zur Sicherung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
54 Wie geht man im Baurecht mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbaren um?
§ 33 Abs 8 TBO
-> Behörde hat zu versuchen eine Einigung zur erzielen -> gelingt dies nicht dann auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen
55 Definition eines Ruhegebietes? Besondere Bewilligung? Verbote? Wie wird es dazu?
§ 11 TNSchG
= zur Erholung besonders geeignet aufgrund des Fehlens von lärmerzeugenden Betrieben oder vergleichbaren
LReg durch VO (außerhalb geschlossener Ortschaften)
-> es werden Eingriffsverbote und Bewilligungen normiert zum Schutz der besonderen Charakteristika des Gebietes
56 Definition Erschleichung
§ 69 AVG -> absoluter Wiederaufnahmegrund
= vorsätzliche Verhalten einer Partei im Zuge des Verfahrens
-> dass darauf abzielt ein für sie günstigeren Bescheid zu erlangen
u.a. durch unrichtige Angaben oder Behauptungen von wesenticher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens mit Irreführungsabsicht -> müssen dem Bescheid zugrunde gelegt werden
2 TROG: Welche Flächenwidmungen gibt es?
§§ 35-53 TROG
= Festlegung des Verwendungszweckes aller Grundflächen der Gemeinde durch Widmung
Bauland
Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet und Mischgebiet
10 Jahre Befristet
Freiland
Vorbehaltsflächen
3 Jahre Einlösungsrecht Privater sonst auf 10 Jahre befristet
Sonderflächen
Verkehrsflächen
3 Was ist die Quasi-Wiedereinsetzung?
§ 42 (3) AVG
Abgrenzung zur Wiedereinsetzung nach § 71 AVG -> fordert die Parteistellung nach § 8 AVG
-> Rechtsmittel: präkludierter Parteien um nachträglich die versäumte Rechtshandlung/Einwendung vorzubringen -> dadurch Parteistellung ex nunc wiederzuerlangen
bspw. Partei präkludiert weil ihr zu Unrecht das Wort entzogen wurde § 34 Abs 2 AVG
Einbringungsort: Behörde der mündlichen Verhandlung
Möglichkeiten der Behörde
Bejaht sie -> Einwendung zu berücksichtigen
Verneint -> mit gesonderten Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (= gesondert anfechtbar)
formelle RK bereits eingetreten -> gesonderter Bescheid
4 Beleihung und Inpflichtnahme (und Indienstnahme)
Beleihung
= Beauftragung von Privaten mit der Durchführung hoheitlichers Aufgaben im eigenen Namen (Einräumung von Hoheitsbefugnissen)
-> Staatsorgan im funktionellem Sinne (weil er mit der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben verbunden ist)
idR: durch Gesetz; oder Verwaltungsakt
Schanken der Beleihung (VfGH):
Sachlichkeitsgebot und Effiziensgebot entsprechen
nur einzelne Verwaltungsaufgaben und NIEMALS gesamte Verwaltungsbereich
staatlichen Aufsicht unterstellt + Weisungsrecht
Indienstnahme
-> durch einen Bescheid oder Vertrag wird Privater beauftragt unselbstständige Teilaufgaben im Bereich der öff. Verwaltung
Gegensatz zur Beleihung: für die Verwaltung tätig und nicht als Verwalter
Keine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten -> Zurechnungspunkt ist die Behörde
Inpflichtnahme
-> Beiziehung von Privaten, OHNE dessen bzw. unabhängig von dessen Zustimmung
5 Vertragsnaturschutz
§ 4 TNSchG
-> Land Tirol kann als Träger von Privatrechten privatrechtliche Verträge/ Vereinbarungen über die Abgeltung von Leistungen und Beschränkungen in der Verfügungsfreiheit vereinbaren
-> Akzeptanz gegenüber naturschutzrechtlichen Maßnahmen sollen dadurch erhöht werden
§ 34 TNSchG: sieht nur sehr beschränkte Fälle von Entschädigungen für Grundstückseigentümer vor (bei erheblicher Ertragsminderungen)
6 Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe
Kategorien
Ordnungsstrafe wegen Anstandsverletzung
Ordnungsstrafe wegen ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage
Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise
Mutwillensstrafe wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Behörde oder Verschleppungsabsicht
Adressat = Verfahrensteilnehmer
Rechtsqualität
Ordnungsstafe = Bescheid
Mutwillensstrafe = Bescheid
Ermahnung, Wortentzug und Entfernung -> Anordnung iSd § 63 (2) AVG
7 Selbstverwaltung
Merkmale? Kategorien?
= Form der dezentralisierten, öffentlichen Verwaltung die von eigenen Rechtsträger besorgt wird
territoriale Selbstverwaltung (= Gemeindeverwaltung)
sonstige Selbstverwaltung (wirtschafltiche, kulturelle oder soziale)
Merkmale
Errichtung als jurstische Person mit personellem Substrat
Errichtung durch Gesetz oder auf einem Gesetz beruhenden Hoheitsakt
obligatorische Mitgliedschaft
Besorgung von Angelegenheiten im eigenen Interesse in weisungsfreier Eigenverwantwortlichkeit
Staatsaufsicht
Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber den Mitgliedern
Mitbestimmung durch die Verbandsangehörigen
Budgethoheit
8 Nachbaren im Baurecht
§ 33 TBO
nur Eigentümer oder Bauberechigten von angrenzenden Grundstücken
Abstandsregelung:
max 50 m vom Bauplatz
max 15 m Abstand zum Baugrundstück
-> näher, unmittelbar angrenzenden Nachbaren (max. 5 m) und die weiter entfernten Nachbaren (5 -15 m) mit beschränkenten Einwendungsrechten
Sonderregelung hinsichtlich übergangen Partei
-> auf 1 Jahr beschränkt
9 Notwendige Elemente eines Bescheides plus Rechtsfolge von diversen Fehlern?
= individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt
-> konsititutive Bestandteile
Weitere Bescheidinhalte
Bezeichnung, Begründund und Rechtsmittelbelehrung
Fehlerkalkül:
= zieht die Grenze zwischen Rechtsakt und Nichtrechtsakt
-> vom Gesetzgeber im Kauf genommene Möglichkeit der Rechtswidrigkeit im Sinne der Rechtssicherheit
10 Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Unterscheidung für Behörden und Privatpersonen? Gilt dies auch für Private?
= stehen im Spannungsverhältnis zueinander: Gebot des Amtsgeheimnisses vs. Erfordernis der transparenten Verwaltungsführung
Amtsverschwiegenheit Art 20 (3) B-VG
= Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
-> Staatsfunktion der Verwaltung unabhängig davon ob Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung
Auskunftspficht Art 20 (4) B-VG
> Ausküfte zu erteilen sofern dem keine Verschwiegenheitspflicht oder andere Hürde wie bspw. der Datenschutz entgegen steht
Ebenfalls gesamte Staatsfunktin der Verwaltung
einfachgesetzlich gewährleister Rechtsanspruch darauf -> Auskunftspflichtgesetz
Über Anträge ist mit Bescheid abzusprechen
keine Auskunftspflicht: wenn unbekannt oder bei Überlastung der Behörde
11 Interessentenregelung
Wer ist Interessent? Muss das Grundstück den Interessenten verkauft werden? Darf immer noch an einen Nicht-Landwirt verkauftt werden, wenn ein Interessent sich meldet (Sperrwirkung)?
Definition eines Interessenten § 2 (6) TGVG = Landwirt, der bereit ist anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges RG abzuschließen
§ 7a TGVG: Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt wenn zumindest ein Interessent vorliegt
Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer und verschafft dem Interessent die Parteistellung § 8 AVG
Grundverkehrsbehörde Gemeinde anzeigen - Gemeinde kundzumachen - Anmeldefrist von 4 Wochen bei der Grundverkehrsbehhörde (muss Interessenteneigenschaften) - verbindliches Angebot
§ 7a (8) - Ausnahmen von der Interessentenregelung -> soll Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht gewährleisten
12 Revision - Arten
Welche Elemente muss eine Revision enthalten?
(Wichtige Revisionspunkte?)
gegen Beschlüsse und Erkenntnisse der VwG erhoben werden
Beschränkung auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art 133 Abs 4 B-VG (Auspruch § 25a VwGG -> außerordentliche Revision § 28 VwGG)
Erkenntnis des VwG von der Rsp des VwGH abweicht
einschlägige Rsp fehlt
Rsp ist nicht einheitlich
Bagetellverfahren: nur geringe Geldstrafe zur Sache haben -> grundsätzlich ausgeschlossen
Revisionlegitimiert Art 133 Abs 8 B-VG
wer behauptet durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden zu sein
Behörde, die belangt werden (1. Instanz)
Gemeinden iZm mit aufsichtsbehördlichen Bescheiden
Zuständiges BM -> Amtsbeschwerdeverfahren
Amtsrevision: weitere Revisionsbefugnisse können gesetzlich ausdrücklich eingeräumt werden
Revisionsverfahren
ordentliche Verfahren: nur im Falle einer positiven Vorentscheidung des VwG zulässiig (wobei der VwGH nicht daran gebunden ist)
-> wenn diese für unzulässig erklärt wird, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt:
außerordentliche Revision
-> verbindet eine Zulassungsbeschwerde mit einer Revision
Revisionswerber muss begründen, wieso doch eine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und wird unmittelbar an den VwGH weitergeleitet der dies prüft
-> falls er es bejaht -> Revisionsverfahren (sonst mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen)
Wesentliche Verfahrensbestimmungen
Anwaltszwang: Revisionsantrag muss von einem Anwalt eingebracht werden
§ 28 VwGG: notwendiger Inhalt einer Revision
ex lege keine aufschiebende Wirkung
-> kann bei einem erheblichen Nachteil eingeräumt werden
VwGH prüft den Antrag Möglichkeiten
als unzulässig mit Bescheid zurückweisen
Erkenntnis darrüber entscheiden
Verfahren führen
Revisionspunkte
= Grenze der Kognitionsbefugnis des VwGH
= Bezeichnung der Rechte in denen die Partei behauptet verletzt worden zu sein
13 Was ist das Amtsgeheimnis?
= Geheimhaltungspflicht der Amtsträger aber auch Personen, denen nur im Einzelfall ein Amt übertragen wird (Beleihung)
14 Welche Kompetenz hat der Landesumweltanwalt?
Hat er Parteistellung?
Kann er Revision erheben?
grds ist das naturschutzrechtliche Verfahren = Einparteienverfahren (nur der Antragsteller) weder Nachbarn noch der Grundstückseigentümer selbst
§ 36 TNSchG: Landesumweltanwalt zur Wahrung der Interessen der Natur/Landschaft
-> in sämtlichen Bewilligungsverfahren
Abs 8: räumt ihn ausdrücklich Parteistellung iSd § 8 AVG ein
= Formalpartei: keine subjektiv öffentlichen Rechte
-> § 36 räumt auch ausdrücklich eine Bescherdelegitimation ein aber KEINE Revisionslegitimation!!
15 Trennung von Justiz und Verwaltung
a. Für welche Gerichte gilt diese Trennung besonders?
b. Was ist Jusitzverwaltung? Organisation heißt genauer?
Art 94 B-VG -> explizite Gewaltentrennung von Justiz und Verwaltung (einzige in Österreich verwirklichte Trennung von Staatsgewalten)
Justiz: unabhängig, weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar
Verwaltung: weisungsgebunden und aufsichtsunterworfen
gekennzeichnet durch eine hierarchische Verwaltungsorganisation -> Konzentration der Verwantwortlichkeit für jedweges Verwaltungshandeln beim jeweils zuständigen obersten Verwaltungsorgan
-> Abgeleitet Verbote
organisatorischer Mischformen
wechselseitiger Instanzenzüge
Ausnahme: Überprüfung von Verwaltungshandeln durch die VwG
wechselseitigen Weisungen
Doppelzuständigkeit
Justizverwaltung
= richterliche Organe nehmen Verwaltungsaufgaben innerhalb der Gerichte war
u.a. Personalverwaltung
-> organisatorische und funktionale Vermischung verfassungsrechtlicher Grundlage
-> Art 87 B-VG
Zwischenfragen: Welche Formen der Gewaltenteilung werden unterschieden?
funktionale
= aufgabenbezogene
organisatorische
= bestimmte Organe innerhalb der Körperschaft werden mit Personen besetzt
z.B. Gesetzgebung = NR = Mitglieder
Verwaltung = Reg = Mitglieder
materielle
Zuteilung von Aufgaben und Kompetenzen auf bestimmte Organwalter
16 Voraussetzungen für eine ordentliche Revision?
Unterscheidung zur außerordentlichen Revision!
Art 133 B-VG: Erkenntnis oder Beschluss eines VwG
Revisionlegitimation
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
dementsprechender positiver Ausspruch des VwG
-> ordentliches Vorverfahren:
VwG prüft Einhaltung formaler Voraussetzungen -> könnte sie als unzulässig zurückweisen (§ 30a VwGG)
-> binnen 2 Wochen: Vorlageantrag möglich -> unmittelbar dem VwGH zu Entscheidung vorzulegen
weist VwG nicht zurück -> anderen Parteien Gelegenheit zur Revisionsbeantwortung einzuräumen > Vorlage VwGH
außerordentliche Revision:
Vorverfahren entfällt
-> Revision sofort dem VwGH zu übermitteln
VwGH Gelegenheit zur Revisionsbeantwortung einzuräumen
Verfahren:
mündliche Verhandlung: § 39 VwGG: nur unter besonderen Voraussetzungen / Erforderlichkeiten
VwGH: Erkenntnis (abweiset und angefochtene Entscheidung aufhebt oder Ausnahmefälle in der Sache selbst entscheidet) § 42 VwGG
Regelfall: kassatorisch: VwG an Rechtsansicht des VwGHs gebunden
17 Was muss eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten? Gesetzlich Grundlage?
Was passiert wenn sie fehlerhaft ist?
= Belehrung über die Möglichkeit eine Entscheidung anzufechten
§ 61 AVG
RMB ist anzugeben
ob ein Bescheid engefochten werden kann oder nicht
wenn ja:
bei welcher Behörde
innerhalb welcher Frist
Inhalt
Bescheid nicht anfechtbar, weil von der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde erlassen wurde -> muss auf das Beschwerderecht/Revision an VwGH und VfGH verwiesen werden (+ Anwaltspflicht und Eingabegebühren)
Fehlerhaftigkeit Folgen
RMB fehlt überhaupt
irreführend angebit, es sei nicht zulässig oder ein falsches RM
keine oder verkürzte (= gilt es als rechtzeitig wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird) oder verlängerte Frist (dann gilt sie auch innerhalb der verlängerten als rechtzeitig eingebracht)
keine Angaben über den Einbringungsort (Behörde)
bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat
oder bei der falsch angegebenen als eingebracht anzusehen
Versäumung der RM Frist -> Wiedereinsetzung in dern vorherigen Stand zu gewähren wenn
Bescheid keine RMB enthält
keine RM Frist enthält oder
Falsch Angaben, dann kein RM zulässig sei
18 Gibt es Gewohnheitsrecht im Verwaltungsrecht?
= ungeschriebenes Recht: durch eine lange andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln -> das von Rechtsüberzeugung getragen wird (opinion iuris)
im Verwaltungsrecht von untergeordneter Bedeutung -> STRENGES LEGALITÄTSPRINZIP
Art 18 B-VG: verbietet ohne gesetzliche Grundlage Rechtshandlungen zu setzen
-> somit liegt in gesetzeslosem Verwaltungshandeln niemals eine rechtmäßige Übung
Spielart: Verwaltungsbrauch
= langjährige Übung durch Verwaltungsorgane (auf Grundlage des Art 18) -> niemals praeter oder contra legem
-> bildet niemals ein subj. Recht kann aber im Rahmen der Fiskalgeltung der Grundrechte auch rechltich relevant werden
-> Abgehen vom Verwaltungsbrauch bräuchte eine spezielle Begründung
20 Gibt es eine Partizipation im Verwaltungsrecht?
Parteistellung
§ 8 AVG -> insoweit beteiligt als sie an der Sache ein rechtliches Interesse oder Rechtsposition haben
-> umfangreiche prozessuale Rechte: Parteigehör, Akteneinsicht, bescheidmäßige Erledigung
-> Gesetzgeber hat überall dort Parteirechte einzuräumen, wo gravierende individuelle Rechtsposition tangiert werden
Beteiligtenstellung
§ 8 AVG
-> keine Parteirechte oder Rechtsschutz
-> damit mit Vorwegs einer größeren Gruppe, die Möglichkeit eingeräumt Bedenken einzubringen -> sind zur mündlichen Verhandlung zu laden
Voraussetzung: starkes Naheverhältnis zu betroffenen Sachverhalt
Mitwirkung im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahrens
u.a. Stellungsnahmerechte bei der Erlassung von VO + Anhörungsrechte (bspw. TROG)
Informationsrechte
-> Auskunfspflichten Art 20 Abs 4 B-VG (zur Steigerung der Transparenz)
Mediatisierung der Mitwirkung durch Anwälte
zahlreiche Materiengesetze sehen besondere Anwälte als Formalparteien vor (z.B. TNSchG) -> ihnen werden expressis verbis unterschiedliche Parteirechte eingeräumt
Plebiszitären Mitwirkungsmöglichkeiten
= Rechte die nicht auf einen bestimmten Kreis an Betroffenen reduziert sind sondern die jedermann zukommen z.B. Volksbegehren
21 Unterschied zwischen bewilligungspflichten und anzeigepflichten Bauverfahren?
Bewilligungspflichtig
jedenfalls bescheidmäßige Erledigung (zurückweisen, abweisen oder bewilligen)
Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung des Effizienzgebotes
Entscheidungspflicht
mit Verhandlung: 6 Monate
ohne: 3 Monate
Baubeginn: mit Rechtskraft des Bescheides
Anzeigepflichtig
entweder mit Bescheid untersagen oder nichts tun und damit zustimmen
Baubeginn: 2 Monate nach Anzeigen oder wenn die Behörde vorher zustimmt
Besonderheit der Umwandlung einer Anzeige in eine Bewilligung gem § 30 Abs 3
Feststellungsverfahren § 36 TBO
Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
Offizialmaxime - Mitwirkungspflicht
von Amts wegen einzuleiten, durchzuführen -> Initiative von der Behörde auszugehen soweit es kein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren ist
Grundsatz der arbiträren Ordnung
-> selbst wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet wird, der Gang des Ermittlungsverfahren von der Behörde bestimmt wird
Effizienzprinzip
= Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Kostenersparnis und Raschheit (§ 39 Abs 2)
Verfahrenskonzentration
-> gm § 39 Abs 2a -> mehrer anhängige Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (“one-stop-shop Prinzip)
-> wenn mehrere Bewilligungen erforderlich sind, unter einem beantragt wurde und die Behörde zur Durchführung aller zuständig ist
Bspw. Gewerbeordnung § 356b GewO
22 Maßnahmenbeschwerde
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
gegen AuvBZ -> faktischen Amtshandlungen
Beschwerdelegitimation: Personen die behaupten durch die faktische Amtshandlung in ihren subjektiven Rechte verletzt worden zu sein + muss auch möglich sein
Einbringungsort: unmittelbar beim zuständigen LVwG (kein Vorverfahren)
Frist 6 Wochen
-> ab Zeitpunkt der Kenntnis der AuvbZ
(Zeitpunkt der Kenntnis über die Rechtswidrigkeit spielt keine Rolle)
ex lege keine aufschiebende Wirkung (kann zuerkannt werden § 22 VwGVG)
Entscheidungsbefugnis:
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Setzung der AuvBZ maßgeblich
Möglichkeiten
Zurückweisen (bspw. keine AuvBZ sondern nur schlichten Hoheitshandeln)
Abweisen als unbegründet (wenn durch die faktische Handlung keine subjektiven Rechte verletzt wurden
Stattgeben: Handlung für rechtswidirg erklären (Amtshaftungsverfahren) und falls die Rechtsverletzung noch andauert: Ausspruch diese aufzuheben und rechtskonformen Zustand herzustellen
Kostenersatz
obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterliegende Partei
23 AuvBZ - Voraussetzungen
= faktische Amtshandlung
Außenwirksamer Hoheitsakt
-> einseitig verbindliche Maßnahme durch die in subjektive Rechte (auch gegen den Willen der Betroffenen - imperium) eingegriffen
-> Handlung muss einer Verwaltungsbehörde zurechenbar sein
-> ohne zwischengeschalteten Handeln
-> an einen bestimmten Adressaten gerichtet
(auch an eine Gruppierung möglich sofern diese von der Allgemeinheit ausdrücklich abgegrenzt wird)
ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren idR wenn gerade dringendes Verwaltungshandeln geboten erscheint (z.B. Gefahr in Verzug)
Befehl (Anordnung): Adressat muss deutlich sein, dass bei eine Nichtbefolgung unverzüglich einstzende physische Sanktion droht
-> Abgrenzung von schlicht hoheitlichen Handeln z.B. nur ein guter Rat
Zwang (unmittelbare Veranlassung)
25 Privatwirtschaftsverwaltung
Was versteht man darunter?
Was gilt dort trotzdem?
-> Staat tritt dem Bürger formal auf gleicher Ebene “als Träger von Privatrechten” gegenüber (bedient sich der Rechtsform, derer sich auch Privater bedienen = Vertrag)
! dennoch handelt es sich um eine Verwaltung iSd B-VG -> verfassungsrechtliche Grundlagen finden somit dennoch Anwendung u.a. Weisungsprinzip, Effizienzgebot
Befugnis: Art 17 B-VG
Gesetzlich Bindung:
= Legalitätsprinzip gilt nicht -> dennoch muss sich an die bestehenden Gesetze gehalten werden, jedoch nicht als Voraussetzung sondern als Schranke = Schrankenvorbehalt
Formenwahl - Privat oder Hoheitsverwaltung?
Wahlfreiheit des Gesetzgebers -> ausgenommen Eingriffsverwaltung
Verwaltung: dort ausgeschlossen, wo der Gesetzgeber nur Hoheitsverwaltung ausdrücklich vorsieht
Fiskalgeltung der Grundrechte --> im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist der Staat an die Grundrechte gebunden, weil er auch privatwirtschaftlich noch stärker gestellt ist z.B. Gleichheitssatz
Verwaltungsprivatrecht: regelt die nicht hoheitlich Verwaltung und legt privatrechtliche Normen fest zur Minderung der Übermacht z.B. Kontrahierungszwang
26 Was versteht man unter ausgegliederter Verwaltung?
= Teile der staatlichen Leistungserstellung wird auf private Rechtsträger/ Unternehmen übertragen > nichthoheitlicher Leistungsstaat
u.a. im Bereich der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung) -> Bereitstellung von für die Allgemeinheit wichtigen (infrastruturellen) Leistungen z.B. Straßen, Abfall usw.
Bsp. für Ausgliederungen: Universitäte, ASFINAG, AMS
29 Verordnungsmerkmale
Müssen alle VO dem Gesetz entsprechen?
Verordnungstypen?
Merkmale:
hoheitlicher,
-> von Verwaltungsbehörde in Ausübung von Hoheitsgewalt (mit imperium) einseitig erlassen
normativer,
durch ein Verwaltungsbehörde erlassener
-> Kompetenz zu einem hoheitlichen Handeln bestehen -> abstrakte Behörde iSd Art 18 B-VG
generlle Norm
-> bestimmer Adressatenkreis oder Allgemeinheit
-> Abgrenzung zwischen RechtsVO und VerwaltungsVO
Arten von VO
DurchführungsVO (Art 18 (2) B-VG)
aufgrund der Gesetze innerhab ihres Wirkungsbereiches = nähere Ausführung von Gesetzen durch die Vewaltung
Änderungspflicht: Invalidation (Gegenteil: Konvalidation) -> durch Änderung der Umstände können VOs gesetzeswidrig werden (oder nachträglich konform werden)
nicht rechtskräftig (anders Bescheid) somit jederzeit abänderbar
Verfassungsunmittelbaren VO
= unmittelbar auf verfassungsrechtliche Bestimmungsen zurückführbar (kein Legalitätsprinzip)
gesetzesergänzend: z.b. ortspolizeiliche Maßnahme
gesetzesvertretend: vertreten das Gesetz im Einzelfall (anderenfalls bedürfte es eines Bundesgesetzes)
gesetzesändernd: z.B. präsidentielle Notverordnung
19 Gibt es gute Verwaltung?
Gibt es ein Recht darauf?
Wo steht die gesetzesmäßige Verwaltung?
Gibt es beim EU-Recht die gute Verwaltung?
Ist diese Recht an die Verwaltung der Mitgliedstaaten adressiert?
Innerstaatliche gute Verwaltung: Wie soll ein Verfahren sein, damit von einer guten Verwaltung die Rede sein kann?
Gesetzesmäßige Verwaltung
Art 18 B-VG -> kann vom Einzelnen im Wege von Beschwerden gegen Grundrechtsverletzungen, Individualanträgen eingeklagt werden
§ 87 SPG -> Ausübung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen nur soweit, dass Gesetz diese vorsieht (subj Recht selbst in Fälen, in denen kein förmlicher Verwaltungsakt erlassen wird = Verhaltensbeschwerde)
Recht auf eine gute Verwaltung existiert in Ö NICHT
Volksanwaltschaft: Missstandskontrolle zwar von großer Bedeutung allerdings auch unter Ausschluss der Verwaltungsöffentlichkeit
Auf EU-Ebene -> Art 41 GRC: ausdrücklich erwähnt -> allerdings nur auf die Verwaltung der EU beschränkt (nicht an die Mitgliedstaaten gerichtet)
-> Recht auf gute Verwaltung beinhaltet: Recht, gehört zu werden, Akteneinsicht/Auskunft
Innerstaatliche gute Verwaltung:
“offene, unabhängige und effiziente” Verwaltung bedeuten; unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt -> transparente Verwaltung
Amtsverschwiegenheit
…?
35 Wie werden die Richter in den Verwaltungsgerichten und im Verwaltungsgerichtshof ernannt und von wem? Gibt es eine Bindung?
Wer führt die Ernennung durch?
Wer ernennt die Richter des Tiroler LVwG?
Auf welcher Grundlage ist der BPräs zuständig?
LVwG
Organisation = bundesverfassungsgesetzlich festgelegt
Präsident, Vizepräsident und Mitglieder (Anzahl abhängig von der Größe des Bundeslandes)
Richter des LVwG -> von LReg auf Grundlage eines Dreiervorschlages der Vollversammlung (= Gesamtheit der Richter des LVwG) oder eines speziellen Ausschusses ernannt
Präsident und Vizepräsident ohne einen solchen Vorschlag unmittelbar durch die LReg ernannt
Unvereinbarkeitsbestimmungen -> “Politikverbot”
Richter iSd B-VG -> Garantie der Unabhängigkeit und feste Geschäftsverteilung ist vorgesehen
Bindung?
BVwG
Organe: Präsident, Vollversammlung, Leiter der Außenstellen, Personalsenat und Geschäftsverteilungsausschuss
Präsident vom BPräs auf Vorschlag der BReg zu ernenn (Anhörungsverfahren)
VwGH
Organe: Präsident, Vizepräsident und erforderliche Zahl sonsitger Mitglieder
-> alle Mitglieder werden vom BPräs auf Vorschlag der BReg ernannt (Art 67 B-VG)
44 Was ist die Organhaftung?
Welche 2 Merkmale braucht man?
Die Haftung geht von wem an wen?
Im Gegensatz zur Amtshaftung ist sie was?
Wo ist die Organhaftung geregelt?
Organhaftung gem. Art 23 Abs 3 B-VG
-> Organwalter haftet für jenen Schaden, den er einem Rechtsträger, für den er in Vollziehung der Gesetze handelt, durch rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt hat
Abgrenzung zur Regressnahme im Falle einer Amtshaftung: hierbei liegt ein unmittelbarer Schaden beim Rechtsträger, ohne einen geschädigten Dritten, vor (z.B. Polizeibeamter ruiniert einen Streifenwagen)
Voraussetzungen (Schadenersatzrechtliche Regelungen des ABGB)
Eintritt eines Schadens
Handlung oder Unterlassung des Organwalters
Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
-> “entschuldbare Fehlleistung” (besonders leichte Fahrlässigkeit) oder auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt > Haftung ausgeschlossen
Was ist die Amtshaftung?
Wo geregelt? Verfahren? Voraussetzungen?
Art 23 Abs 1 B-VG
-> B, L, G und sonstige Körperschaften haften für jenen Schaden, den die als ihre Organe handelnde Pesonen in Vollziehung der Gesetze durch gesetzeswidriges Verhalten (wem immer) schuldhaft zugefügt haben
Sinn und Zweck der Amtshaftung
= entstandenen Schaden/ Nachteil der nicht mehr verhindert werden kann auszugleichen (sekundärer Rechtsschutz)
Funktionstheorie: ausschlaggebend für die Zurechnung zu einer Körperschaft ist der funktionale Zusammenhang (Weisungsbefugnis)
Geschädigter -> Körperschaft (nicht der schädigende Organwalter) haftet; somit die öffentliche Hand
Körperschaft -> Regress sofern vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde (Art 23 Abs2 B-VG)
(kein Regress: bei Weisung die nicht strafrechtlich rechtswidrig war)
Voraussetzung:
Haftung nur in Vollziehung der Gesetze -> nur für hoheitliches Handeln (legislatives Unrecht/ Haftung des Gesetzgebers scheidet aus)
Handeln oder Unterlassen
60 Was sind regionale Raumordnungsverbände?
Wie kommt es zu so einem Verband?
Welche 2 Stoßrichtungen gibt es?
§ 23 TROG -> LReg hat durch VO für das gesamte Landesgebiet Planungsverbände zu bilden
37 Planungsverbände in Tirol -> geographische abgegrenzte Planungsgebiete -> die darin liegenden Gemeinden werden zu einem Planungsverband zusammengeschlossen
überörtliche RO mitzuwirken:
Bestandsaufnahme durchzuführen § 26; LReg Vorschläge zu erstatten für die Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen und ROPlänen
örtliche RO - Unterstützung der Gemeinden
bei der örtlichen Bestandsaufnahme; Ausarbeitung von Gemeindeplanungsakten -> nur möglich -> wenn Gemeinde “ihren” Planungsverband einen Auftrag dazu erteilt
65 Was ist ein Mandatsbescheid?
Unterschied zu einem normalen Bescheid?
§ 57 Abs 1 AVG
-> ergeht ohne jedes Ermittlungsverfahren, gleichgültig ob der maßgabende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist oder nicht:
wenn es sich um die Erlassung einer Geldleistung nach einem gesetzlich, tarifmäßigen Maßstab handelt
oder wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt
-> Erlassung liegt im Ermessen der Behörde
Qualifikation als Mandatsbescheid -> es kommt ausschließlich darauf an ob sich der Bescheid unmissverständlich auf § 57 AVG stützt
Rechtsmittel
-> Vorstellung - Besonderheiten
remonstrativ
erlassende Behörde muss binnen 2 Wochen ein Ermittlungsverfahren einleiten -> unterlässt sie dies tritt der Mandatsbescheid ex nunc außer Kraft (keine Entscheidungspflicht der Behörde)
bekämpft werden kann:
die unzulässige Erlassung des Mandatsbescheides weil die Voraussetzungen des § 57 nicht vorlagen
oder Vorwurf der inhaltiche Rechtswidrigkeit
63 Was sind Raumordnungsprogramme?
Die Kompetenz ist bei wem und ist wo geregelt?
Welche Inhalte gibt es?
Müssen/Dürfen diese geändert werden?
Gibt es Vorgaben, wann sie geändert werden müssen?
= Instrument der überörtlichen RO
VO der Landesregierung in denen für das ganze Land (Landesprogrammen) oder Teile des Landes (Regionalprogramme)
-> Ziele, Grundsätze und Maßnahmen festgelegt werden
§ 7 Abs 1 TROG
Grundlage: Bestandsaufnahme gem. § 5 TROG
bislang wurde zahlreiche Freihaltungs-Programme erlassen, mit denen Gebiet bezeichnet werden, die für die Landwirtschaft oder bspw. Erholungsraum zu erhalten sind -> dürfen von der Gemeinde nicht als Bauland gewidmet werden
Wirkung
-> binden die örtliche Raumordnung der Gemeinde
Städte mit eigenem Statut - Besonderheiten
Kommunalverwaltung
Agenden der Bezirksverwaltung (selbst wahrgenommen)
Merkmale von Verwaltungsübertretungen
Menschenliches Verhalten (Tatbild)
Zurechnungsfähigkeit des Täters
Ausschluss: Bewusstseinstörungen oder Geistesschwäche
Schuldhaftes Verhalten
Ausschluss des Verschuldens durch Rechtsirrtum oder Notstand
Rechtswidrigkeit der Tat
Welche Kategorien von Deliktstypen werden unterschieden (VStG)
Kategorie:
Handlungsgehilfe und Unterlassungsdelikte
Kategorie
Erfolgsdelikte und Ungehorsamsdelikte
Zustandsdelikte und Dauerdelikte
Was besagt die Attraktionszuständigkeit?
§ 29 VStG
= die örtliche Zuständigkeit einer Behörde gegenüber einem Täter begründet auch die örtlichen Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.
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