bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung
sind Handlungen von Amtsträgern gegen Personen oder Sachen, die notfalls mit Zwang durchgesetzt werden können
Widerstand leisten durch
jedes aktive Verhalten gegenüber den Vollstreckungsbeamten, das bezweckt, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren
Gewalt
jede körperliche Einwirkung auf den Beamten mit dem Ziel Widerstand zu leisten
Drohung mit Gewalt
ist die Ankündigung der bevorstehenden Gewaltanwendung (kann auch für die Zeit nach der Vollstreckungshandlung angedroht werden)
bei einer Diensthandlung
eine Diensthandlung ist jedes hoheitliche und schlicht-hoheitliche Tätigwerden des Amtsträgers.
tätlicher Angriff
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich.
andere Person
Feststellen, dass es sich um eine andere Person handelt
körperlich misshandeln
üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheit schädigen
Hervorrufung oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes
Waffe
beweglicher Gegenstand, der tatsächlich dazu geeignet und bestimmt ist Menschen zu verletzen
gefährliches Werkzeug
beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
gemeinschaftlich
mindestens -2- Menschen wirken am Tatort bei der Tat zusammen
hinterlistiger Überfall
planmäßiges, listiges Verdecken der wahren Absichten des Täters, um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
einer das Leben gefährdenden Behandlung
Art und Weise der Handlung ist nach den konkreten Umständen geeignet das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
Gift/gesundheitsschädlicher Stoff
anorganische / orgnanische Stoffe welche die Gesundheit beeinträchtigen
fremd
eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
beweglich
die Sache muss tatsächlich fortbewegt werden können
Sache
jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams (tatsächliche Sachherrschaft)
Gewahrsamsbruch
Aufhebung der Sachherrschaft gegen / ohne den Willen des Gewahrsaminhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Erlangung der Sachherrschaft derart, dass ein anderer ohne vorherige Einwirkung auf den neuen Inhaber, die Sachherrschaft nicht mehr ausüben kann
rechtswidrige Zuneigungsabsicht
Absicht de Täters, den Eigentümer einer Sache zu enteignen und die Sache sich selbst oder einem Dritten anzueignen
Enteignungswille
Wille (billigendes in Kauf nehmen) des Täters, den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen
Aneignungsabsicht
Absicht der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache in das Eigentum/Vermögen des Täters oder eines Dritten
rechtswidrig
wenn der Täter keinen eigentumsrechtlichen Anspruch auf die Sache hat
Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter will bei einem Dritten einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregen und den anderen zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen. Die Täuschung muss mit Absicht erfolgen, also mit Wissen und Wollen.
Herstellen einer unechten Urkunde
Erschaffung einer körperlichen Gedankenerklärung, die nicht von demjenigen stammt welcher als Aussteller aus ihr hervorgeht
Verfälschung einer echten Urkunde
wer der Urkunde durch eine nachträgliche und unbefugte Veränderung ihres gedanklichen Inhalts eine neue Beweisrichtung gibt
Gebrauch einer unechten/verfälschten Urkunde
wenn die Urkunde dem zu Täuschemden derart zugänglich gemacht wird, dass dieser sie wahrnehmen kann
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