Handlungsbegriff
Handlung ist jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder zumindest beherrschbar und adamit auch vermeidbar ist.
Äquivalenztheorie -> Conditio-sine-qua-non-Formel
Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.
Objektive Zurechnung
Dem Täter ist der Erfolg objektiv zurechenbar, wenn durch das Verhalten des Täters eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde und gerade diese Gefahr sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.
Fallgruppen Objektive Zurechnung
Erlaubtes Risiko und allgemeines Lebensrisiko
Risikoverringerung
(P) bloßes Abschwächen einer dem Opfer ohnehin drohende Gefahr
Sozialadäquates Verhalten
Pflichtgemäßes Alternativverhalten
Farhlässigeitsdelikte (P)
Vorsatzdelikte -> objektive Zurechnung (+)
Fehlende Vorhersehbarkeit/ Atypischer Kausalverlauf
(P) Abnorme Konstitution des Opfers
Dazwischentreten eines Dritten oder des Opfers
Mittelbare Risikoschaffung
Freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Außerhalb des Schutzbereichs der Norm
Definition Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.
Aufbauschema des Versuchs, §§ 22, 23 I StGB
I. Vorprüfung
Nichtvollendung
Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatentschluss
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
IV. Rechtswidrigkeit/ Schuld
V. Rücktritt, § 24
VI. Strafzumessungsgesichtspunkt, § 23 III
Error in persona vel objecto
Der Täter trifft die Person oder das Objekt, das er treffen wollte, irrte jedoch über deren Identität
Aberratio ictus
Der Verletzungserfolg tritt nicht an dem Objekt ein, das Ziel der Handlung gewesen ist, sondern an deinem anderen Objekt.
Angriff (I. Notwehrlage, § 32)
Jede Brohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit (I. Notwehrlage, § 32)
Jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Erforderlichkeit (II. Notwehrhandlung, § 32)
Erforderlich ist die Verteidigung, wenn und insoweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste unter mehreren gleichermaßen wirksamen/ geeigneten Mitteln darstellt.
Aufbau § 32
I. Notwehrlage
Angriff
Gegenwärtigkeit
Rechtswidrigkeit
II. Notwehrhandlung
Bilateralität
Erforderlichkeit
III. Einschränkung des Notwehrrechts
IV. Subj. Rechtfertigungselement
Aufbau § 127 StPO
I. Festnahmelage
Tat
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Festnahmegrund
Festnahmeberechtigung (Jedermann, außer Polizei ist anwesend)
II. Festnahmehandlung
III. Subjektives Rechtfertigungsmittel
Notstandsfähiges Rechtsgut (I. Objektive Voraussetzungen, 1. Notstandslage, § 34)
Jedes von der Rechtsordnung anerkanntes Rechtsgut
Gefahr für das Rechtsgut (I. Objektive Voraussetzungen, 1. Notstandslage, § 34)
Eine Gefahr liegt vor, wenn die tatsächlichen Umstände den Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Gegenwärtigkeit (I. Objektive Voraussetzungen, 1. Notstandslage, § 34)
Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernsichtlich befürchten lassen, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Aufbau, § 34
I. Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
a) Notstandsfähiges Rechtsgut
b) Gefahr für das Rechtsgut
c) Gegenwärtigkeit
Notstandshandlung
a) Eignung und Erforderlichkeit
b) Interessensabwägung
c) Angemessenheit
II. Subjektive Voraussetzungen (h.M. Rettungswille nötig)
Schema, Rechtfertigende Pflichtenkollision
I. Anwendungsbereich (Unterlassungsdelikte)
II. Bestehen einer Pflichtenkollision (mehere rechtlich gleichwertige Handlungspflichten)
III. Erfüllung einer bestehenden Handlungspflicht
IV. Subjektives Rechtfertigungselement
Schema, Entschuldigender Notstand, § 35
I. Notstandslage
Gefahr
Geschützte Rechtsgüter
Privilegierter Personenkreis
II. Notstandshandlung
Nicht anders abwendbar
Verhältnismäßigkeit
III. Unzumutbarkeitsklausel, § 35 I 2 (Hinnehmbarkeit)
IV. Subjektive Entschuldigungsvoraussetzungen
V. Strafzumessungs- und Strafaufhebungspunkte
Schema, Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
III. Subjektives Entschuldigungselement (schwere Gewissensnot)
Unmittelbares Ansetzen, § 22
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum “jetzt geht´s los” überschreitet, was der Fall ist, wenn er Handlungen vornimmt, die in der Tatbestandshandlung unmittelbar, das heißt ohne wesentliche weitere Zwischenschritte einmünden sollen, so dass aus der Sicht des Täters das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
Unbeendeter Versuch, Rücktritt, § 24
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig wäre.
Beendeter Versuch, Rücktritt, § 24
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Gemeinsame Tatausführung, Mittäterschaft, § 25 II
Die zur Begründung von Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Tatausführung setzt voraus, dass der jeweilige Beteiligte einen objektiven Tatbeitrag leistet.
Gemeinsamer Tatentschluss/ Tatplan
Der für mittäterschaftliches Handeln erforderliche gemeinsame Tatentschluss setzt voraus, dass zwei oder mehr Personen (ernsthaft) verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen um eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.
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