Erster Angriff
Der Erste Angriff umfasst alle „unaufschiebbare
Maßnahmen zur Aufklärung von rechtswidrigen Taten
oder Handlungen.
Er besteht grundsätzlich aus Sicherungsangriff und
Auswertungsangriff.
Sicherungsangriff
bezeichnet den Maßnahmenansatz zur Erhaltung eines
möglichst unveränderten Spurenbildes, sowie das
Treffen erster wesentlicher Feststellungen
Auswertungsangriff
Bezeichnet die sichernde und auswertende Tätigkeit.
Das heißt die Feststellung und Auswertung der am
Tatort aufgefundenen Hinweise und Spuren
Tatort im juristischen Sinn
Siehe § 9 (1) StGB
Tatort im kriminalistischen Sinn
Jeder Ort an den kriminalistisch relevanten Handlungen
stattgefunden haben, stattfinden oder stattfinden
werden
Personalbeweis
Feststellung eines Sachverhaltes durch Bekundung über
Wahrnehmung von Menschen
Sachbeweis
Feststellung eines Sachverhaltes durch Bewertung materieller
Gegebenheiten
Beweismittel
Die Beweismittel des Strafverfahrens sind:
S achverständiger,
A ugenscheinsobjekt,
U rkunden,
Z eugen,
E inlassung des Beschuldigten
Aussage kurz S A U Z E
Formspuren
Formveränderungen an Spurenträgern, durch Einwirken eines
Spurenverursachers
Materialspuren
feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;
Bedeutsam sind die jeweiligen chemischen Zusammensetzungen
Situationsspuren
ergeben sich aus der besonderen räumlichen Lage und Zuordnung von Spuren oder Gegenständen zueinander sowie deren Umgebung. Sie lassen insbesondere Schlüsse auf die Art der Spurenentstehung zu und dienen der Rekonstruktion des Tathergangs.
Gegenstandsspuren
Beweiserhebliche Gegenstände, deren Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein an einem bestimmten Ort von besonderer
Bedeutung ist. Von ihrer sicheren Zuordnung zu einer Person wird häufig der Ausgang eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens bestimmt.
Sicherungsangriff Punkt 1
Sicherungsangriff Punkt 2
Sicherungsangriff Punkt 3
Sicherungsangriff Punkt 5
Sicherungsangriff Punkt 6
Sicherungsangriff Punkt 7
Auswertungsangriff Erläuterung
Der Auswertungsangriff bildet die zweite Phase des Ersten Angriffs und dient
- der Aufnahme des objektiven und subjektiven Tatbefundes
und
- der Sicherung aller Spuren, Beweismittel und Indizien
Das heißt, dass hier die klassische Tatortarbeit stattfindet. Diese Maßnahmen werden häufig bei
Delikten geringer und mittlerer Qualität durch Ersteinschreiter (KSB) ohne Übergabe durchgeführt.
Aufnahme des objektiven Tatbefundes
Zur Einweisung in alle bisher getroffenen Maßnahmen und Feststellungen ist ein
Übergabe- / Übernahmegespräch mit Kräften des Sicherungsangriffs durchzuführen.
Danach erfolgt die erste Inaugenscheinnahme des Ereignis- / Tatortes (i.d.R. gemeinsam mit
Kräften des Sicherungsangriffs).
Weitere Maßnahmen sind:
- Dokumentation über die eingesetzten Kräfte und deren getroffene Maßnahmen
- Dokumentation von Temperatur und Witterungsverhältnissen
- Beschreiben, Fotografieren, Vermessen, Skizzieren des Ereignis- / Tatortes und der Situation
Aufnahme des subjektiven Tatbefundes
Hierunter sind insbesondere die erlangten Informationen durch Personen im Rahmen von
Befragungen und Vernehmungen von Tatbeteiligten, wie Zeugen und Tatverdächtige, zu erfassen
und zu dokumentieren.
Prozessmaximen - KRI
Grundsatz der Mündlichkeit:
es können nur die Umstände entschieden werden, die
auch in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden.
Grundsatz der Unmittelbarkeit:
der Richter darf nur die bedeutsamen Tatsachen in
seine Entscheidungsfindung einfließen lassen, von
denen er auch während der Hauptverhandlung
Kenntnis erlangt hat
S achverständiger (Sauze)
zieht aufgrund seiner besonderen Sachkunde allgemeingültige Schlüsse für die richtige Auswertung der
Tatsachen. Fertigt dazu Gutachten an
A ugenscheinsobjekt (Sauze)
alles, was sinnlich wahrnehmbar oder wahrnehmbar gemacht
werden kann und für die Straftatenaufklärung von Bedeutung
ist
U rkunde (Sauze)
als Urkunde im strafrechtlichen Sinne gilt jede
verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis einer
rechtserheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist und
ihren Aussteller erkennen lässt. Wird der gedankliche Inhalt
einer Urkunde als Beweis herangezogen, so ist sie von den
Augenscheinsobjekten getrennt zu betrachten.
Urkunden können dennoch Augenscheinsobjekte sein
Z euge (Sauze)
persönliches Beweismittel, eine Beweisperson,
die in einem nicht gegen sich selbst gerichteten
Strafverfahren Auskunft über die Wahrnehmung von
Tatsachen gibt
E inlassung des Beschuldigten (Sauze)
Aussage eines Beschuldigten eine Straftat begangen zu
haben. Hierbei ist eine Überprüfung der Aussage durch
Abgleich mit anderen Aussagen von Zeugen oder aber auch
mit vorhandenen Sachbeweisen notwendig
Idealbeweis
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