Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Sachlicher Schutzbereich:
Schutz jedes Handelns, das nicht einem speziellen Grundrecht zugeordnet werden kann.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Schutz der persönlichen Lebenssphäre; Rechte auf Selbstbestimmung, Selbstbewahrung (Rückzug/ Abschirmung) und Selbstdarstellung.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Schutz vor Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten. Befugnis der Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BDSG).
Recht auf Leben, Art. 2 II 1, 1. Alt. GG
Schutz des körperlichen Daseins als biologisch-physische Existenz von der Lebensentstehung bis zum Eintritt des Todes.
Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1, 2. Alt. GG
Schutz der Integrität der Körpersphäre. Dazu gehört auch das Freisein von Schmerzen, Unfruchtbarkeit, Verunstaltungen. Zugleich Schutz vor psychischen Beeinträchtigungen. Mensch als „Einheit von Leib, Seele und Geist“
Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG
Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere der Fortbewegungsfreiheit. Hinbewegungsfreiheit (umstritten) nur insoweit, als der Ort überhaupt tatsächlich und rechtlich zugänglich ist.
Glaubens- und Religionsfreiheit, Art. 4 I und II GG
Schutz der religiösen und nichtreligiösen Wahrheitsüberzeugungen über den Ursprung der Welt und der Stellung des Menschen darin, die sich grundsätzlich dem Beweis entziehen.
Eingriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, dass de, Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert.
Angemessenheit
Intensität, Verhältnis Gemeinwohlinteresse / Individualinteresse
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