Heimtücke
Tötung eines Arg-und Wehrlosen
arglos = wer sich bei Versuchsbeginn keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht
wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist
+ Enge Auslegung
in feindseliger Willensrichtung = kein Handeln zum vermeintlich Besten des Opfers (Mitleid, missglückter Mitnahmesuizid)
bewusstes Ausnutzen = Überraschung eines Schutzlosen ist dem Täter bewusst geworden und von ihm in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ausgenutzt worden
(Ausschluss bestimmter Spontan-, Verzweiflungs- und Affekttaten)
aA (Sch/Sch Eser § 211 Rn. 26): verwerflicher
Vertrauensbruch nötig
Vertrauen ist mehr als Arglosigkeit – und nicht notwendig mit einer institutionalisierten Vertrauensbeziehung (Angehörige etc.) verbunden
gemeint ist der „Missbrauch sozial positiver Verhaltensmuster“
Mordlust
alleiniger Antrieb zur Tat und ihr einziger Zweck ist der Wunsch, einen Menschen sterben zu sehen
Zur Befriedigung (nicht nur Erregung!) des Geschlechtstriebs
– Absicht, sexuelle Befriedigung durch den Tötungsakt zu erlangen (Lustmord)
str. kein unmittelbarer Zusammenhang nötig
– Tötung, um sich an der Leiche zu befriedigen (Nekrophilie)
Habgier
Rücksichtsloses,ungezügeltes Streben nach materiellem Gewinn um jeden Preis
– hM: auch das Bestreben, sich Aufwendungen zu ersparen / Verluste zu verhindern
– str.: Bestreben, rechtmäßige Vorteile zu erlangen
Niedrige Beweggründe
Tatantriebe,die nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind
Grausam
Zufügungbesondersschwerer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art
– Problem: über das zur Tötung Erforderliche hinausgehende Schmerzen oder Qualen – bei Tötungsarten wie Verbrennen?
– im Rahmen der Tötungshandlung (Versuchsbeginn bis Erfolgseintritt)
– hM: aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
<=> Korrektiv mit Spielraum
Gemeingefährliche Mittel
Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher beherrschen kann
Lebensgefahr kummulativ für mehrere Repräsentanten der Allgemeinheit
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