Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (→ § 2 Rn. 39).
Arglos ist, wer sich zu Beginn der Tötungshandlung keines Angriffs von Seiten des Täters auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht (→ § 2 Rn. 39).
Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehr- und Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt haben. Das bewusste Ausnutzen ist im subjektiven Tatbestand zu problematisieren (→ § 2 Rn. 45 f.).
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Tötung eines Arg-und Wehrlosen
arglos = wer sich bei Versuchsbeginn keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht
wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist
+ Enge Auslegung
in feindseliger Willensrichtung = kein Handeln zum vermeintlich Besten des Opfers (Mitleid, missglückter Mitnahmesuizid)
bewusstes Ausnutzen = Überraschung eines Schutzlosen ist dem Täter bewusst geworden und von ihm in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ausgenutzt worden
(Ausschluss bestimmter Spontan-, Verzweiflungs- und Affekttaten)
aA (Sch/Sch Eser § 211 Rn. 26): verwerflicher
Vertrauensbruch nötig
Vertrauen ist mehr als Arglosigkeit – und nicht notwendig mit einer institutionalisierten Vertrauensbeziehung (Angehörige etc.) verbunden
gemeint ist der „Missbrauch sozial positiver Verhaltensmuster“
Mordlust
Mordlust ist gegeben, wenn der Täter aus unnatürlicher Freude an der Ver- nichtung eines Menschenlebens tötet, es ihm also alleine darauf ankommt, sein Opfer sterben zu sehen (→ § 2 Rn. 24).
= alleiniger Antrieb zur Tat und ihr einziger Zweck ist der Wunsch, einen Menschen sterben zu sehen
Zur Befriedigung (nicht nur Erregung!) des Geschlechtstriebs
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes handelt, wer in der Tötung selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer seine sexuelle Begierde an der Leiche befriedigen möchte oder wer eine Tötung des Opfers zumindest bil- ligend in Kauf nimmt, um sich sexuell an ihm befriedigen zu können (→ § 2 Rn. 25).
– Absicht, sexuelle Befriedigung durch den Tötungsakt zu erlangen (Lustmord)
str. kein unmittelbarer Zusammenhang nötig
– Tötung, um sich an der Leiche zu befriedigen (Nekrophilie)
Habgier
Habgier ist das rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil „um jeden Preis“ (→ § 2 Rn. 28).
Rücksichtsloses,ungezügeltes Streben nach materiellem Gewinn um jeden Preis
– hM: auch das Bestreben, sich Aufwendungen zu ersparen / Verluste zu verhindern
– str.: Bestreben, rechtmäßige Vorteile zu erlangen
Niedrige Beweggründe
Tatantriebe,die nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind
Grausam
Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus unbarmherziger Gesinnung heraus besonders schwere Schmerzen bereitet, wobei seelische Qualen genügen (→ § 2 Rn. 52).
= Zufügen von Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus unbarmherziger Gesinnung
Problem: über das zur Tötung Erforderliche hinausgehende Schmerzen oder Qualen – bei Tötungsarten wie Verbrennen?
im Rahmen der Tötungshandlung (Versuchsbeginn bis Erfolgseintritt)
hM: aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
<=> Korrektiv mit Spielraum
Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel sind Mittel, deren Wirkungsweise auf Leib oder Leben einer Mehrzahl anderer Menschen der Täter im Einzelfall nicht beherrschen kann (→ § 2 Rn. 55).
= Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher beherrschen kann
Lebensgefahr kummulativ für mehrere Repräsentanten der Allgemeinheit
Ermöglichungsabsicht
Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Tötung als Mittel einsetzt, um eine andere Tat begehen zu können (→ § 2 Rn. 60).
Verdeckungsabsicht
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