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Definition

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by xIRevayn

Probleme Beihilfe § 27 StGB

  • (P) Kausalität

    • Rspr. = Es genügt eine irgendwie geartete Förderung der Haupttat, durch die eine Erhöhung des Risikos der Tatbestandsverwirklichung eintritt. Kausalität ist nicht erforderlich.

    • Lit. = Anwendung der allgemeinen Kausalitätsregeln (conditio sin qua non Formel)

    • Streitentscheid = Hilfeleisten setzt vom Wortlaut keine Ursächlichkeit voraus

  • (P) Beihilfe durch neutrale Handlungen

    • Beurteilung nach allgemeinen Regeln

    • Restriktion des objektiven Beihilfetatbestands bei alltäglichen Verhaltensweisen

    • Keine Hilfeleistung bei Sozialadäquanz.

    • Keine Hilfeleistung bei neutralem, sozial üblichem berufsadäquatem Handeln.

    • Keine objektive Zurechnung mangels rechtlich missbilligter Risikoverursachung.

    • Rechtsprechung (stellt hauptsächlich auf die innere Willensrichtung ab:

      • Strafbarkeit, wenn der Beitragende den Deliktsentschluss des Haupttäters sicher kennt und der Tatbeitrag einen „deliktischen Sinnbezug“ aufweist (=wenn die Teilnahmehandlung ohne Haupttat für den Haupttäter sinnlos ist).

      • Straflosigkeit, wenn der Beitragende den Deliktsentschluss des Haupttäters zwar sicher kennt, aber der Tatbeitrag keinen deliktischen Sinnbezug aufweist.

      • Grundsätzlich Straflosigkeit, wenn der Beitragende es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird.

      • Strafbarkeit bei dolus eventualis nur, wenn das vom Beitragenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters „angelegen sein“ lässt.

    • Entfallen der Rechtswidrigkeit der Beihilfe


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xIRevayn

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