Anklagegrundsatz
(Akkusationsprinzip)
keine strafgerichtliche Aburteilung ohne vorherige Anklage der
Staatsanwaltschaft - § 151 StPO
Beachte:
- Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte oder der
Sachlage (selbe Tat) - § 265 StPO
- Gegenstand des Urteils §264 StPO
- Nachtragsklage (neue Tat) - § 266 StPO
Untersuchungsgrundsatz
Die Erforschung des Sachverhaltes erfolgt im Ermittlungsverfahren
und im Gerichtsverfahren von Amts wegen.
Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sind für
Staatsanwaltschaft und Gericht nicht bindend.
Beweisanträge können nach pflichtgemäßem Ermessen
abgelehnt werden.
Zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge machen das Urteil
allerdings anfechtbar
Anspruch auf rechtliches
Gehör
Art. 103 (1) GG
Wird im Strafverfahren gewährt durch die Anhörung des
Beschuldigten, durch das Recht auf einen Verteidiger in jedem
Stadium des Verfahrens, durch das Recht auf das letzte Wort
am Ende der Hauptverhandlung sowie durch die Möglichkeit
Rechtsmittel gegen die Verurteilung einzulegen.
Unschuldsvermutung
(In dubio pro reo)
Die im Rechtsstaatsprinzip (und Art. 6 (2) EMRK) verankerte
Unschuldsvermutung besagt, dass bis zum rechtskräftigen
gerichtlichen Nachweis (Urteil) die Unschuld des Beschuldigten
bestehen bleibt.
- man bleibt Beschuldigter / Angeschuldigter / Angeklagter
bis zum Urteil, auch bei zweifelsfreier Beweislage
- Rechtsregel „In dubio pro reo“ ableitbar
(im Zweifel für den Angeklagten)
→ Angeklagter ist freizusprechen, wenn nach
abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle
Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten besteht
(Restzweifel)
Verbot der
Doppelbestrafung
(Ne bis in idem)
Das Verbot der Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung ist im
Artikel 103 (3) GG besagt, dass niemand wegen derselben
Tat mehrfach bestraft und mehrfach verfolgt werden darf.
- kann aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit
durchbrochen werden §§ 359, 362 StPO
- Grundsatz gilt nur für die Ausübung der deutschen
Strafgewalt;
- Verurteilung im Ausland hindert erneute deutsche
Strafverfolgung nicht
→ neue Anklage § 7 (2) Nr.1 StGB
→ Anrechnungsgebot § 51 (3) StGB oder
→ Einstellung § 153c (2) StPO
- Verhinderung einer erneuten Verfolgung / Bestrafung bei
Verurteilung im Schengenraum (Art. 54, 55 SDÜ)
Selbstbelastungsfreiheit
(nemo tenetur se ipsum accusare)
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit besagt, dass
von Rechts wegen niemand verpflichtet ist, sich selbst im
Strafverfahren durch aktives Tun zu belasten.
- daraus folgt Aussageverweigerungsrecht des
Beschuldigten (§§ 163a, 136 StPO),
- sowie das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen
(§ 55 StPO)
- AAK, Urintest, Drogenschnelltest muss freiwillig sein
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