Solange I 1974
In der Entscheidung ging es um das grundsätzliche Verhältnis von EG-Recht, genauer: sekundäres Gemeinschaftsrecht, zum Verfassungsrecht, insbesondere den Grundrechten: sogenannte. „Vorrang-Problematik“. In „Solange I“ erklärte das BVerfG, dass das EG-Recht an den Grundrechten geprüft werden könne, „solange“ es keinen vergleichbaren (und demokratisch legitimierten) europäischen Grundrechtskatalog gäbe. Das bedeutete, dass sich das Europarecht unterzuordnen hatte und beinhaltete einen deutlichen nationalen Souveränitätsvorbehalt.
Solange II 1986
Mit „Solange II“ nahm das BVerfG eine Neubewertung bzw. Korrektur zu Solange I vor, die allgemein als „integrationsfreundlicher“ Richtungsschwenk aufgefasst wurde:
Es stellt seine Prüfungskompetenz von EG-Recht am GG ein und erklärt entsprechende Klagen für unzulässig, weil es nun einen vergleichbaren, vor allem durch den EuGH garantierten europäischen Grundrechtsschutz gäbe (gleichwohl blieb auch hier ein „Restvorbehalt“ nationaler Souveränität, weil man die Entscheidung auch nur als „Suspendierung“ verstehen konnte; vgl. wiederum im Leitsatz: „solange“).
Kriterien des europäischen Grundrechteschutzes
1. Existenz eines Grundrechtekataloges
2. welcher in Kraft getreten sein muss
3. muss einen vergleichbaren Grundrechteschutz wie das Grundgesetz aufweisen
4. muss demokratisch durch Parlamentsbeschluss legitimiert worden sein
Diese Kriterien sind mit dem Artikel 6 EUV heute erfüllt. Die Grundrechtecharta der EU gilt heute als Primärrecht und ist identisch mit dem Grundrechtekatalog des Grundgesetztes.
Sie wurde vom Europaparlament und sogar vom Bundestag im Zuge des Lissabon-Vertrages demokratisch legitimiert.
Demokratiedefizit in der EU
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