Rechte Pfandgläubiger
nach § 1227 bei Beeinträchtigung seines Rechts selbe Rechte wie Eigentümer enstprechend
beachte aber: kann nur Herausgabe an Gerichtsvollzieher verlangen
Grund: aus PfändungspfandR kein Recht auf tatsächlichen Besitz, sondern soll nur Befriedigung aus Sache verschaffen, die idR durch GV durch Versteigerung erfolgt, §§ 814, 817 ZPO
muss nicht Herausgabe an Schuldner verlangen, da GV Sache nur bei Schuldner lässt, wenn Befriedigung dadurch nicht gefährdet, § 808 II 1 ZPO
§ 1227 direkt nur für vertragl. PfandR
nach § 804 II ZPO steht PfändungspfandR dem FaustpfandR gem. §§ 1204 ff. gleich (hM)
nach § 1257 gleiches für gesetzl. PfandR
Erlöschen PfändungspfandR
nicht durch unbefugtes Beseitigen des Pfandsiegels -> einmal entstandenes PfandR nicht von Erkennbartkeit abhängig
vielmehr relevant hier gutgl. lastenfreier Erwerb
bei Erwerb einer gem. § 808 ZPO gepfändeten Sache müssen 2 Beschränkungen überwunden werden
in Pfändung liegende Beschlagnahme, die zur Verstrickung führt, bewirkt relatives Veräußerungsverbot (vgl. §§ 135, 136 BGB) das Eigentumserwerb Dritten entgegenstehen kann
Überwindung durch §§ 136, 135 II, 932
zusätzlich entsteht zu Gunsten Vollstreckungsgläubiger ein PPR
Überwidnung durch § 936
Veräußerungsverbot, §§ 135, 136
Schuldner darf im Verhältnis zu Gläubiger nicht verfügen -> Verfügung ggü diesem unwirksam, ggü allen anderen Menschen wirksam
gutgl. Erwerb aber möglich, § 135 II -> bezieht sich auf Nichtbestehen des Verbots
beachte: allein PfandR löst nicht §§ 135, 136 aus -> erst öff-rechtl. Verstrickung
Guter Glaube an Verfügungsbefugnis?
iRv § 932 (-)
aber: § 366 HGB -> (+) wenn Veräußerer Kaufmann
Grund: Eigentumsvorbehalte üblich im Handelsverkehr
PPR = absolutes Recht iSv § 823 I?
(+) da zB über § 1227 BGB iVm § 804 II ZPO eigentumsähnlicher Schutz eingeräumt
Verfügungsverbot bei Verstrickung personen- oder sachbezogen?
bezieht sich auf gepfändeten Gegenstand, nicht auf bestimmte Person
Wer ist bei Pfändung, bei der gepfändete Sache gem. § 808 II ZPO im Gewahrsam Schuldner belassen, unm. Besitzer?
e.A.: GV, da er nach § 808 ZPO durch Anbringen Siegel Sache in Besitz nehme
hM: zwar zunächst Inbesitznahme durch GV, danach aber Rückübergabe an Schuldner
Schuldner mittelt daher für GV den Besitz, ist unm. Besitzer
GV erststufiger mtb. Besitzer & Gläubiger zweitstufiger mtb. Besitzer
Bösgläubigkeit Besitzdiener
§ 166 direkt (-) da es nicht um RF von WE, sondern um Qualifikation Besitz geht (anders als § 932)
e.A.: Anwendung § 831 analog -> Haftung Besitzers für Bösgläubigkeit Besitzdiener nur (+) bei mangelnder Exkulpation
Arg.: unbillig Besitzer jede Kenntnis des Besitzdieners zuzurechnen & § 990 deliktsähnlich
hM: 166 I analog (jedenfalls wenn Vertreterähnlich)
Arg.: § 831 zu leichte Exkulpation -> Besitzer könnte sich idR Haftung §§ 989, 990 entziehen
außerdem: wenn Besitzdiener, so weitgehende Befugnisse hat, dass er als Vertreter angesehen werden muss, kann er gutgl. für Besitzer Eigentum erwerben
dann muss aber der böse Glaube auch gegen den Besitzer gehen, da bei Frage “Besitzerwerb” nicht anders differenziert werden kann, als bei “EIgentumserwerb” als rechtsgeschäftl. Handlung
Ist EBV gesetzl SV?
(+)
an Zurechnung nach § 278 denken
Höhe SE iRv §§ 987 ff, wenn Besitzer Verwendungen gemacht (Bsp.: Wert Sache 100€, durch Verwendung Wert 130€)
grds ZP Verletzungshandlung für Höhe Schaden entscheidend -> 130€
dann wäre Wert Sache wg. Verwendung aber höher als Wert Sache zum ZP, in dem Eigentümer noch Besitz hatte (nur 100€)
ggf. kommt Aufrechnung in Betracht, wenn § 994 fällig
hier § 1001 zu beachten -> erst fällig wenn dies (+)
ansonsten aber: Eigentümer kann nicht verlangen besser gestellt zu werden, als er bei Naturalrestitution wäre & bei Anwendung Differenzhypothese nur 100€ SE -> daher nur 100€
Reicht iRd § 992 Straftat Hilfsperson? Welche Straftat kommt bei Veräußerung gepfändeter Sache in Betracht?
richtet sich nach Wertungen des Deliktsrecht -> § 831
Arg.: es geht um Frage der Anwendbarkeit des Deliktsrechts
insb Hehlerei, § 259 StGB
Vortat ist nicht Siegelbruch (§ 136) sondern Pfandkehr (§ 289)
Veräußerung gepfändeter Sache -> durch Verfügung über was wird Erlös erlangt (§ 816)?
(P) zugleich Verfügung über PPR (durch Aufhebung) als auch über Eigentum (durch Übertragung) -> durch was Erlös erlangt?
Wert Sache und Wert Pfändung vergleichen
nur bis zu Wert Pfändung wurde Erlös durch Aufhebung PPR erlangt -> was darüber hinaus geht, durch Übertragung Eigentum erlangt
Verwendung als Entreicherung
grds. reicht im § 818 III jede Verwendung
aber: bei verschärfter Haftung nur solche abzugsfähig, die auch iRv § 994 II ersatzfähig
Veräußerungskette -> welche Ansprüche zuerst prüfen? Wozu dient Pfandsiegel?
zunächst gegen den, der zuletzt im Besitz (meist aktueller Besitzer)
§ 808 II ZPO -> ersichtlich-machen des gepfändeten Gegenstands
ist Wirksamkeitsvss. (neben Titel)
Was wird bei §§ 932, was bei §§ 990 zugerechnet?
bei § 932 geht es um rechtl. Folge WE -> § 166 direkt
bei § 990 geht es um rechtl. Folge Realakt -> analog
Muss Werkunternehmer Sache herausgeben? Gibt es Verpflichtungsermächtigung?
(+) als sonst. Pflicht
hM lehnt Verpflichtungsermächtigung (§ 185 I analog) ab
Arg.: Umgehungsgefahr der § 164 ff.
(P) Subsidiariät des Eigentümerherausgabeanspruchs
e.A.: § 985 ggü vertragl./gesetzl. Rückgabepflichten (insb. Rücktritt) nachrangig
hM: § 985 anwendbar
Besitzer kann nur soweit und solange Herausgabe verweigern wie er RzB hat
mit Beendigung des SV, das RzB gibt, entfällt RzB -> Eigentümer muss RzB wieder zustehen
absolute Wirkung Eigentumsschutz wäre gefährdet, könnte ein Dritter über § 404 vetragl. EInwendungen ggü Eigentümer, der dann nur auf schuldrechtl. Ansprüche angewiesen ist, geltend machen
WerkunternehmerpfandR iSv § 647, wenn Besteller nicht Eigentümer?
(P) nach WL PFandR nur an Sachen Besteller -> hier ist es keine Sache Besteller
e.A.: WUPR kraft Verfügungsermächtigung §§ 183, 185 analog
Contra: Entstehung PfandR beruht nicht auf rechtsgeschäftl. Verfügung sondern kraft Gesetzes & kein Bedürfnis für Analogie, weil Werkunternehmer nicht schutzlos
a.A.: gutgl. Erwerb WUPR, § 1207 analog
Arg.: Werkunternehmer vertraut bei WUPR wie bei rechtsgeschäftl. PfandR auf Rechtsmacht Bestellers, da dieser Besitz hat & ihm verschafft
Contra: § 1257 ordnet Anwendung der §§ 1204 ff. nur für bereits entstandene PfandR an (WL) -> hier geht es gerade um Entstehung
hM: WUPR (-)
auch aus § 366 III HGB (bestimmte Gruppe Gewerbetreibende kann gutgl. PfandR erwerben) nichts anderes -> kein zwingender Schluss darauf, dass WUPR gutgl. erworben werden kann
Werkunternehmer muss im Gegensatz zu Spediteur o.Ä nicht mit Verlust Forderung rechnen (§ 366 III handeslrechtl. Sonderregleung)
Werkunternehmer oder Besteller = Verwender?
e.A.: nur derjenige Verwender, der den Verwendungsvorgang für eigene Rechnung veranlasst und beherrscht -> Besteller
Arg.: Steuerung Verwendungsvorgangs entscheidendes Kriterium -> Zurechnugsprinzip des § 950 muss auch hier (§ 994) gelten
a.A.: Werkunternehmer zumindest auch Verwender
Arg.:
§ 950 regelt lediglich dingliche Zuordnung & gleicht bei Unbilligkeit dieser schuldrechtl. nach § 951 aus
§ 994 ff. eigene Ausgleichsansprüche im EBV -> daher: Verwendungsbegriff sachbezogen anzuwenden
derjenige, der tatsächlich Verbesserung an Besitzobjekt in seinem Betrieb vornimmt, ist auch Verwender
Last changeda year ago