—> Definition
Gewalt
Jede Handlung mit körperlicher Zwangswirkung zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes
—> nach Rspr. auch die psychisch vermittelte Schockwirkung (z.B. Bedrohen mit einer Schusswaffe)
—> nach neueren Rspr. kommt es auf eine körperliche Zwangswirkung an
—> diese muss nicht erheblich sein insb. keine Gefahr für Leib und Leben, solange sie die Wegnahme ermöglicht und das Opfer die Zwangswirkung als solche empfindet
gegen eine Person
gegenüber dritten Personen (+)
wenn dadurch zugleich eine Zwangswirkung gegenüber dem Gewahrsamsinhaber
gegen Sachen grds.(-)
außer wenn dadurch zugleich Zwangswirkung gegenüber dem Opfer
Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
—> Gewalt oder Drohung
—> ausdrücklich oder konkludent
—> muss weder ernst gemeint noch objektiv realisierbar sein —> ausreichend, wenn der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll
—> Übel muss in einer Gefahr für Leib und Leben bestehen
—> Täter muss das Übel als von seinem Willen abhängig darstellen
Der Täter muss das Nötigungsmittel gerade für die Ermöglichung der Wegnahme einsetzen
—> ursächlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich
—> Täter muss die Gewaltanwendung für geeignet halten, die Wegnahme zu ermöglichen
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NICHT AUSREICHEN
Gewaltausübung nach der Wegnahme
überraschender Zugriff auf die Sache
Wegreißen der Handtasche
anders, wenn das Opfer die Tasche festhält und der Täter diese mit erheblicher Kraftanwendung entreißt
Ausnutzen einer zuvor (ggfs. durch einen Dritten) durch Gewalt geschaffene Zwangslage
“Fall Portier”
anders bei fortgesetzter Gewaltanwendung
anders bei fortwirken abgeschlossener Gewalt als Drohung
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
Aufhebung der Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne dessen Einverständnis
Die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Gewahrsam ≠ Eigentum
Gewahrsam ≠ Besitz
Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache in der Weise, dass der Täter sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.
Wenn der Täter bei der Ausführung oder alsbald nach der Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird
—> Gewahrsamsinhaber oder Dritter muss den Täter sinnlich wahrgenommen haben
—> Rspr. auch, wenn der Täter durch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt
—> enger zeitlicher / räumlicher Zusammenhang zur Vortat erforderlich
zeitlich:
zwischen Vollendung und Beendigung der Wegnahme
örtlich:
Am Tatort oder in unmittelbarer Umgebung
—> Ermittlung
nachteilige Vermögensdifferenz beim Vergleich des Vermögensstands vor und nach der Verfügung
—> Bestimmung erfolgt nach Verkehrs-/Marktwert
Wenn es dem Täter gerade darum geht eine gegen ihn gerichtete Gewahrsamsentziehung der Beute zu verhindern
—> nur zu eigenen Gunsten
(-)
dem Täter geht es darum nicht ergriffen zu werden
Das zielgerichtete Streben nach einem Vermögensvorteil d.h. der Mehrung des wirtschaftlichen Wertes
Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Tun: z.B. Zahlung von Geld, Hingabe einer Sache
Dulden: z.B. Dulden der Mitnahme einer Sache
Unterlassen: z.B. Verzicht auf Geltendmachung von Forderungen
—> verknüpft Irrtum und Schaden
—> Irrender und Verfügender müssen personenidentisch sein
—> unmittelbarkeit soll insb. die Gewahrsamslockerung ausschließen
—> h.M. fordert zusätzlich in subj. Hinsicht ein Verfügungsbewusstsein
Wissen um die Vermögensrelevanz der Verfügung
Kann in jedem Handeln, Dulden oder Unterlassen gesehen werden
—> Opfer übergibt die Geldscheine
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