Anspruch auf Löschung Vormerkung aus § 894?
zweifelhaft -> Vormerkung = dingliches Recht an Grundstück?
Rechtscharakter Vormerkung nicht audrücklich geregelt
hat jedenfalls infolge EIntragung gewisse dingliche Wirkung (vgl. § 883 II)
daher: auf Vormerkung § 894 analog (nicht auf durch Vormerkung geschützten Anspruch)
Vss. § 894
obj. Unrichtigkeit Grundbuch
mat. Rechtslage (wahre Rechtslage) darf mit form. Rechtslage (Grundbuch) nciht übereinstimmen
von relativer Unwirksamkeit EIntragung gem §§ 883 II, 888 zu unterscheiden
bei § 894 muss ggü jedermann unrichtig sein
Wo Rechtskauf geregelt? § 311b auf jede GS-Verfügung anzuwenden?
§ 453 I BGB
(-) nach WL nur Eigentumsübertragung und -erwerb
§ 812 I 1 Alt. 1 auf Berichtigung GB? § 1004 I?
§ 812 (+) neben § 894 anwendbar
GB-Position ist Erlangtes Etwas
§ 1004 nach hM (-) tritt hinter § 894 zurück
ansonsten könnte die in § 897 gereglte Kostentragungspflicht des Gläubigers unterlaufen werden
Eintragung Vormerkung = Verfügung iSv § 883 II?
(-) keine Übertragung, Aufhebung, Belastung, Inhaltsänderung GS o. GS-Rechts
aber hM wendet § 883 II analog an
Arg. gewisse dingliche Wirkung
Nur bewilligte Vormerkung als Verfügung anzusehen? Was wenn Vormerkung duch einstweilige Verf. erzwungen?
grds. (+)
bei erzwungener Vormerkung verfügt gerade nicht der EIngetragener über Grundstück
aber: § 883 II 2
einstweilige Verfügung wird Bewilligung gleichgestellt
wenn also Bewilligung = Verf., so jedenfalls für Bereich des § 883 II auch einstwilige Verf. = Verf.
Wirksamkeit Vormerkung
Bewilligung, § 885 (einseitige, empfangsbedürftige WE) bzw. einstweilige Verf.
Berechtigung
GB-Eintragung
Wirksamer schuldrechtl. Anspruch
strenge Akzessorietät
Wirkt Heilung nach § 311b I 2 zurück o. erst ab Moment Heilung?
wirkt nach hM nicht zurück -> ex-tunc (-)
Arg.: WL und Sicherheit Rechtsverkehr
Vss. künftiger Anspruch
muss nach Inhalt und Gegenstand bestimmt/bestimmbar sein
feste Grundlage für Entstehung muss bereits borhanden sein, sodass Verpflichtet das Entstheen nicht mehr einseitig verhindern kann
nicht notwendig ist, dass Entstehung nur einseitig vom WIllen Berechtigten abhängt
formnichtiger GS-KV (-)
Heilungsmöglichkeit keine ausreichend feste Rechtsposition
Verhältnis Anspruch aus §§ 888 I, 883 II zum schuldrechtl. Anspruch
§§ 888 I, 883 II alleine nützt nicht viel, sondern ist eher “Hilfsanspruch” um schuldrechtl. Anspruch durchzusetzen
Eintragung GB konstitutiv o. deklaratorisch? Was regeln §§ 873, 925?
konstitutiv -> erst ab Eintragung EIgentümer
§ 873 regelt Grundvss alle Verf. über Grundstück (Einigung, EIntragung, Berechtigung)
§ 925 regelt Anforderungen an Einigung bei Grundstücksübereignung
gleichzeitige Anwesenheit vor Notar (anders als Normalfall der Stufenbeurkundung)
§§ 164 ff. aber möglich, da nicht pers. Anwesenheit erfdl.
Guter Glaube an Geschäftsfähigkeit geschützt? Muss man im GB nachschauen um gutgl. zu sein? Was zerstört Gutgläubigkeit?
(-)
(-) -> GB hat abstrakten Vertrauensschutz, § 891
nur pos. Kenntnis schadet, § 892 (o. Widerruf, § 899)
beachte: für einstewilige Verf. Widerruf keine Glaubhaftmachung erfdl., § 899 II 2
Dienstbarkeiten, Nießbrauch
DIenstbarkeit gibt NutzungsR in einzelnen Beziehungen
pers. Dienstbarkeit nur für gewissen Menschen ohne Grundstücksbezug (zB WohnungsR Eltern)
Grunddienstbarkeit für jeweiligen Eigentümer Grundstück (zB WegeR Nachbar)
Nießbrauch gibt volles NUtzungsR
Was regelt § 305c II? Was § 442 II?
§ 305c II -> Klausel im Zweifel zu Lasten Verwender auszulegen
§ 442 II -> Kenntnis Käufer über Rechtsmangel betreffend Grundbuch unerheblich
Verkäufer hat Beeinträchtigung zu beseitigen
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