Ist Aufhebungsbescheid = VA? Was passiert mit urspr. VA wenn Aufhebungsbescheid erfolgreich angefochten?
(+) als actus contrarius zum urspr. VA
lebt wieder auf, vgl. Art. 43 II BayVwVfG (bzw. war ganze Zeit wirksam)
Klagebefugnis bei Widerruf/Rücknahme
Aufhebung greift in bereits gewährte Rechtsstellung ein -> verletztes subj.-öff. Recht = möglicher Anspruch auf Begünstigung
zudem aus Art. 48 I 2 auch das Recht, auch rechtswidrige begünstigende VA uU behalten zu dürfen
Begründung iSv Art. 39 I BayVwVfG & Bedeutung S. 3
fordert Vorliegen “einer” Begründung -> muss nicht richtige Begründung sein
zu S. 3 (leitende Gesichtspunkte f. Ermessen) -> wird von hM als “Muss”-Norm angesehen (Arg.: Rechtsschutz)
Ausnahme: intendiertes Ermessen (bei Vorliegen TB geht Gesetz von Regelfall der Ermeesensausübung aus)
Zuständigkeit für Rücknahme
nicht Behörde, die urspr. VA erlassen, sondern zuständige Behörde
vgl. klarstellend für örtl. Zuständigkeit Art. 48 V BayVwVfG
Wirkung Art. 50 BayVwVfG
“wenn DAK, so kein Vertrauensschutz”
erleichtert Aufhebung VA -> Behörde kann auf qualifizierte Abwägungen des Art. 48 II - IV verzichten (und Art. 49 II, III, V)
dh. Vertrauensschutzerwägungen unerheblich
nicht unbillig, weil Bürger ohnehin mit Aufhebung eines anfechtbaren & angefochtenen VA rechnen muss
Vss. Art. 50 BayVwVfG
WL: nur “soweit dadurch der Klage abgeholfen wird” -> für Ausschluss Vertrauensschutz ist mehr nötig als nur überhaupt ein Rechtsbehelf eines Dritten
Vertrauensschutz nur soweit eingeschräkt, wie Rechte Dritter berührt
welche Anforderungen an Rechtsbehelf eines Dritten zu stellen? (insoweit inzident Rechtsbehelf des Dritten prüfen)
nach hM muss min. zulässig sein (sonst muss Begünstigte nicht mit Aufhebung rechnen)
str. ob es auch auf Begründetheit ankommt
jedenfalls keine volle Prüfung Begründetheit (würde Anforderungen überspannen)
außerdem würde Ausschluss Vertrauensschutz iRv Art. 49 kein SInn ergeben -> rm VA, sodass Begründetheit nicht gegeben sein kann
daher: darf nicht offensichtlich unbegründet sein (obj. Sicht Behörde ZP Aufhebung)
Vormerkungsberechtigter im ÖR
zivilrechtl. Wirkungden der §§ 883, 888 führen auch im ÖR zu schützenswerter, verteidiungsfähiger Rechtsposition
jedenfalls dann, wenn Erwerber bereits Antrag auf Eintragug beim GBA gestellt -> nur Frage der Zeit, wann Eigentümer
Zulässigkeit Nachschieben von Gründen im Prozess um VA rm zu machen -> darf inhaltlich fehlerhafte Begründung im Prozess korrigiert werden?
zunächst: von Art. 45 I Nr. 2, II zu unterscheiden -> hier geht es darum, ob fehlende/unvollständige Begründung nachgeholt/ergänzt wird
Einigkeit darüber, dass nur solche Gründe nachgeschoben werden können, die zum für Entscheidung maßgeblichen ZP bereits vorgelegen haben
sonst:
hM: grds. zulässig, aber Grenzen aus mat. Gründen -> (-) wenn dadurch Wesensveränderung der Regelung (Vss. Art. 47 VwVfG wären zu beachten) oder (-) wenn Kläger dadurch in Rechtsverteididung verletzt (insb. Verlust Vorverfahren, aber dies in Bayern unstatthaft)
Arg.: Untersuchungsgrundsatz (Gericht muss ohnehin prüfen, ob sich VA auf andere Gründe stützen lässt) & Prozessökonomie (Rechtstreit würde nur vertagt -> neuer VA mit Begründung, die nachgeschoben werden sollte)
a.A.: (+) aber nur bei Ermessensentscheidungen, weil es nur hier auf Begründung ankommt
Verlust Vorverfahren (ZMK-Prüfung) unerheblich, weil kein verfassungsgemäßer Anspruch darauf -> nur auf RMK-Pürfung
Nachschieben v. Gründen -> zu welchem ZP müssen nachzuschiebende Gründe vorgelegen haben?
ZP nicht allg. feststellbar, sondern ergibt sich aus mat. Recht, das Rechtstreit zugrundeliegt
Faustformel für AK -> ZP letzter Verwaltungsentscheidung (in Bayern -> VA)
bei Dauer-VA (Verkehrszeichen) -> ZP letzter mündl. Verhandlung, weil jederzeit rm sein muss
bei VK -> letzte mündliche Tatsachenverhandlung, wenn nich bes. Umstände auf andere Sachlage hindeuten
§ 114 S. 2 VwGO -> Nachschieben v. Gründen hier geregelt?
(-), zwar ausdrücklich geregelt, dass Behörde Ermessenserwägung auch im Prozess ergänzen darf
aber: hier wird nur prozessuale Geltendmachung eines mat.-rechtl. zulässigen Nachschiebens v. Gründen geregelt
Zulässigkeit des Nachschiebens an sich muss nach mat. Recht beantwortet werden
Bund dafür keine umgassende Kompetenz, Art. 70 ff., 83 f. GG
Art. 48 IV (Frist) -> “Tatsachen”, Entscheidungs- oder Bearbeitungsfrist, “Behörde”?
Tatsachen umfasst auch Rechtsanwendungsfehler (hM)
sonst für solche Fehler überhaupt keine zeitl. Einschränkung -> wäre entgegen Zweck des Art. 48 IV
nach hM Entscheidungsfrist, dh 1 Jahr ab “Kenntnis aller die Rücknahmeentscheidung rechtfertigende Tatsachen” (nicht 1 Jahr ab Kenntnis RWK)
Contra: durch Anstellen neuer Ermittlungen kann Frist beliebig verlängert werden
beachte: fahrlässige Unkenntnis schadet nicht
nur auf Kenntnis zuständiger Sachbearbeiter abzustellen -> keine Zurechnung Wissen “Behörde” an zuständigen Bearbeiter
Aufhebung eines VA -> Aufbau
I. Bestehen leges speciales?
wenn (-) bzw nicht abschließend ->
II. Art. 48, 49 BayVwVfG
Ausgangs-VA bei Erlass (Arg.: 49 II Nr. 3 & 4) rw?
wenn (+) > Art. 48 BayVwVfG
wenn (-) -> Art. 49 BayVwVfG
IIIa. Art. 48 BayVwVfG
§ 48 I 1 BayVwVfG (rw VA)
bei Begünstigung -> Abs. 2-4
Geld o. teilbare Sachleistung? wenn (+) -> Abs. 2
sonst -> Abs. 3
IIIb. Art. 49 BayVwVfG
Abs. 1 (rm nicht begünstigender VA), Abs. 2 (rm begünstigender VA), Abs. 2a (rm begünstigender VA über Geld o. teilbare Sachleistung)
bei Abs. 2a auch mit Wirkung für Vergangenheit
Art. 48 Abs. 2 -> Funktion & Aufbau
Vertrauensschutz durch Bestandsschutz
Ermessen auf Null reduziert (darf nicht)
Sonderregelung zu Abs. 2 -> bei Geld macht rückfordern und dann entschädigen keinen Sinn
zuerst S. 3 dann S. 2 zu prüfen
beachte bei Nr. 2 -> kein Verschulden erfdl.
Art. 48 Abs. 3 -> Funktion, (P) immaterieller Schaden
Vertrauensschutz durch Vermögensschutz -> Rücknahme-Ermessen bleibt unberührt
(P) immat. Schaden durch Geld nicht ausgleichbar (zB Namensänderung)
Ermessen dann ggf. auf Null reduziert -> dann Bestandsschutz wie Abs. 2
VK auf Rücknahme als Surrogat für verfristete AK?
idR erfolgos, weil sonst Frist für AK ohne Bedeutung
Subvention -> Def und Arten
(1) geldwerte Leistung öff. Hand (2) zur Förderung im öff. Interresse liegende Zwecks (3) ohne äquivalente Gegenleistung
Arten:
verlorener Zuschuss
Darlehen
Sicherheiten
Subventionen -> (p)
Gesetzesvorbehalt in Leistungsverwaltung?
(+) weil Steuergelder?
(+) abgeschwächter GV -> Ausweisung Mittel in HaushaltsG (einziges rein form. Gesetz)
Ausnahme: Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitstheorie)
§ 40 VwGO -> 2 Stufen-Theorie
Ausnahme bei verlorenen Zuschüssen (nur 1. Stufe)
Klageart & Klagebefugnis
pos. (DAK) o. neg. KK (VK)
bei pos. KK -> (P) Drittschutz
Art. 12 GG idR (-) da nicht vor Konkurrenz schützt, sondern die Konkurrenz (Ausnahme: monopolbildende Wirkung)
In VwGo Vorschriften ZPO anwenden? Woran bei Klage gegen aufgehobenen Subventions-VA denken?
neben Verweisen nach § 173 VwGO (+) wenn nicht geregelt
AK gegen Aufhebung & gegen Rückforderung
Rückforderung ist eigener VA, Art. 49a I 2 BayVwVfG
Wiederaufgreifen und Wiedereinsetzung
Wiederaufgreifen in Art. 51 VwVfG
bei unanfechtbaren VA -> hebt Bestandskraft VA auf
Wiedereinsetzung in § 60 VwGO
bei unverschuldetem Fristversäumnis (Verschulden Anwalt hier zugerechent -> aber nur Anwalt selbst)
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