Wann liegt Säumnis iSd § 331 I ZPO vor?
wenn
Termin zur notwendigen mündl. Verhandlung bestommt ist, vgl. §§ 331 I, 128 ZPO (Grundsatz der Mündlichkeit) &
die Partei bei Aufruf der Sacje am richtigen Ort (§ 219 ZPO) in richtiger Art & Weise und von der festgesetzten Zeit bis zum Schluss der mündl. Verhandlung (§ 220 II ZPO) nicht erschienen (§§ 330, 331 ZPO) ist o. nicht verhandelt hat (§ 333 ZPO) bzw ihrer Verteidigungsbereitschaft nach § 276 I, II ZPO im schriftl. Verfahren nicht angezeigt hat (§ 331 III ZPO)
Wann wird Versäumnisurteil ausgesprochen?
wenn Säumnis vorliegt und Prozessantrag auf Erlass gestellt wird, § 331 I 1, III ZPO
bei Säumnis im Verhandlungstermin ist Prozessantrag im Sachantrag idR mitenthalten (Auslegung)
es darf kein Unzulässigkeitgrund gegeben sein, § 335 ZPO
ebenso kein Vertagungsgrund, § 337 ZPO
Klage muss, da VU ein Sachurteil ist, zulässig sein
Klage muss schlüssig sein, § 331 II ZPO
Was Prozessantrag, was Sachantrag?
Prozessanträge betreffen grds. Verfahren
Antrag auf Erlass VU zB
Sachantrag betrifft dagegen den Inhalt der Entscheidung
zB Klageänderung
beachte: Prozessantrag kann stillschweigend im Sachantrag liegen
Ohne Anwalt Erscheinen = Versäumnis?
beim AG (-)
Nichterscheinen (+) wenn Partei weder pers. noch für sie befugter und zugelassener (§ 157 ZPO) Vertreter erschienen
bei LG (+)
im Anwaltsprozess Nichterscheinen (+) wenn kein zugelassener RA für Partei auftritt
Partei selbst nicht postulationsfähig und kann daher nicht iSd des § 333 ZPO verhandeln
Wirksame Klageerhebung durch RA
vor LG kann nur RA wirksam erheben, §§ 253 I, 78 I 1 ZPO
RA haben Pflicht Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, § 130d ZPO
nach § 130 Nr. 6 ZPO geltende Schriftform dadurch ersetzt
erfolgt über beA (“aktive Nutzungspflicht”) und damit über “sicheren Übermittlungsweg” iSv § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO
Signatur nach § 130a III 1 Var. 2 ZPO
beachte § 130a II ZPO (Ungeeignetheit für Bearbeitung durch Gericht)
Örtliche Zuständigkeit
allg. Gerichtsstand grds. §§ 12, 13 ZPO -> Wohnort Beklagter entscheidend
sonst gibt es auch ausschließliche Gerichtsstände (zB § 24 ZPO ) -> nur ein Gericht zuständig
§ 24 ZPO nur Klagen aus Eigentum
Besonderen Prozessvss. einers Feststellungsklage
Feststellung Rechtsverhältnis begehrt (jede rechtl. Beziehung zwischen Personen o. Personen und Sachen)
nicht: Bloße Tatsachen
rechtl. Interesse an Festellung
(+) wenn Zustand Ungewissheit besteht und Kläger dadurch in Rechtspostiion beeinträchtigt
Interesse an alsbaldiger Feststellung
Folge Versäumnis? Wann Klage schlüssig?
tatsächliche Vorbringen des Klägers wird als zugestanden fingiert, § 331 I ZPO (nur tatsächliche Ausführungen, nicht Rechtsfragen)
Gericht prüft dann, ob es den Klageantrag rechtfertigt, § 331 II ZPO
schlüssig (+) wenn begehrter Anspruch besteht
Erlöscht VM mit Tod?
ob erloschen, bestimmt sich nach Grundverhältnis der VM, § 168 S. 1 BGB
wenn zB Auftrag, so besteht dieser im Zweifel nach Tod weiter, § 672 S. 1 BGB
dann besteht auch VM weiter (transmortale VM)
Welches Urteil ergeht, wenn Antrag auf VU ohne Erfolg, weil Klage unschlüssig? Rechtsmittel dagegen (und gegen andere Alternative)?
unechtes VU -> ergeht, wenn Urteil nicht auf Säumnis beruht, sondern darauf dass schon Klage unzulässig (Prozessurteil) o. unschlüssig (Sachurteil)
richtiges Rechtsmittel hiergegen ist Berufung durch Kläger
echtes VU (Sachurteil) -> Klage zulässig und schlüssig, aber eine Partei säumig
richtiges Rechtsmittel is Einspruch, § 338 ZPO (dies kein eigentliches Rechtsmittel, weil ohne Devolutiveffekt -> Rechtsbehelf)
bei erneutem Nichterscheinen nach Einspruch -> zweites VU & nur Berufung als Rechtsmittel dagegen zulässig
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