Beliehene
Beliehene sind Private, die aufgrund eines Gesetzes mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufagben betraut sind. Sie handeln im eigenen Namen und haften persönlich.
(z.B. Notare, TÜV, Fluglotsen)
Öffentliche-rechtliche Verwaltungshelfer
Sind Private, die aufgrund eines Hoheitsaktes mit Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Sie handeln in fremden Namen und haften nicht persönlich. (z.B. Wahlhelfer)
Private Verwaltungshelfer
Sind Private, die durch Vertretung mit öffentlichen Aufgaben betraut werden. (z.B. Abschlepper)
Verwaltungsrechtweg nach § 40 I 1 VwGO
Definition Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn das Rechstverhältnis, das aus dem Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist.
Modifizierte Subjektstheorie
Die Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet.
Nicht-verfassungrechtlicher Art
Der Streit ist verfassungsrechtlich, wenn Staatsverfassungorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten.
Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
VA
Maßnahme
Jedes Verhalten mit Erklärungswert
Behörde
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (Def. § 1 II VwVfG NRW)
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Rechtsgrundlage muss öffentlich-rechtlich sein, nicht auch die Rechtsfolge.
hoheitlich
Die Maßnahme muss in Über-/ Unterordnungsverhältnis ergehen.
Regelung
Einseitiges Setzen von Rechtsfolgen
Einzelfall
Ein Einzellfall liegt vor, wenn die Maßnahme sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet bzw. ein konkreter Gegenstand geregelt wird.
Außenwirkung
Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar an einen Rechtsträger gerichtet ist, der außerhalb der Verwaltung steht.
Bekanntgabe, § 41 VwVfG
Bekanntgabe ist die Eröffnung des Inhalts des VA, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den VA erlässt, nach den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Klagebefugnis, § 42 II
Obersatz
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (2) ist der Kläger nur dann klagebefugt, wenn (3) nach seinen substantiierten Behauptungen (4) die Möglichkeit besteht, (5) dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
Anfechtungsklage Begründetheit
DIe Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO begründetm soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Zulässigkeit eienr Objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO
Sie ist zulässig, wenn sich die Begehren gegen denselben Beklagten richten (§ 78 INr. 1 VwGO), im Zusammenhang stehen (= einheitlicher Lebenssachverhalt) und dasselbe Gericht zuständig ist (§§ 45 ff., 52 VwGO).
Ermessensfehler
Ermessensnichtgebrauch
Liegt vor, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat.
Ermessensfehlgebrauch, § 114 S. 1 2. Fall VwGO
Die Behörde hat das Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt.
Ermessesüberschreitung, § 114 S. 1 1. Fall VwGO
Liegt vor, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat.
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