II) Statthafte Klageart
OB; §88 VwGO => tatsächliches Begehren: gerichtliche Klärung
Es wird also eine gerichtliche Feststellung, um somit keine Verpflichtung der Behörde durch das Gericht ihm gegenüber einen VA zu erlassen oder schlicht hoheitliches Handeln vorzunehmen. Folglich kommen weder die VK gem. § 42 I Alt. 2 noch die allg. Leistungsklage in Betracht.
Ebenfalls unterscheidet sich die Rechtslage vor der Maßnahme der Behörde nicht von der Rechtslage nach dieser Maßnahme. Es mangelt also an einer Regelung iSd § 35 S.1 HVwVfG Somit kommt auch die AK gem. § 42 Abs.1 Alt.1 VwGO nicht in Betracht. Auf dieser Grundlage, mangels Erlasses eines VA, kommt auch die FFK gem. § 113 Abs.1 S.4 VwGO (analog), nicht in Betracht, da diese auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VA welcher sich erledigt hat, gerichtet ist.
Somit bleibt als mögliche Klageart nur noch die allgemeine Feststellungsklage gem. §43 Abs.1 VwGO, welche auf die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Dabei ist ein Rechtsverhältnis die rechtliche Beziehung zweier Personen zueinander oder einer Person zu einer Sache. Dieses Rechtsverhältnis muss streitig sein.
Mangels Statthaftigkeit einer anderen Klageart (wie oben jeweils ausgeschlossen) ist dabei auch der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 S.1 VwGO gewahrt.
III) Feststellungsinteresse
Fraglich ist, ob das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Hierunter fällt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art. Es gibt vier Fallgruppen:
Wiederholungsinteresse (zwischen Kläger und Beklagten besteht konkrete Aussicht auf vergleichbare zukünftige Auseinandersetzungen)
Rehabilitationsinteresse (Wiedergutmachung des Rufs)
Gravierende Grundrechtseinschränkung
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
IV) Klagebefugnis
§ 42 II VwGO analog
Dies setzt voraus, dass die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten besteht, was dann der Fall ist, wenn eine solche nicht von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. X ist Adressat einer hoheitlichen Maßnahme, indem die Mitarbeiter (z.B. der Ordnungsbehörde) SV. Es ist somit nicht von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger x in seiner allg. Handlungsfreiheit aus Art.2 Abs.1 GG verletzt wurde. Der Kläger x ist damit klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog.
V) Vorverfahren/ Klagefrist
Die Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff VwGO vor der Erhebung einer Klage ist nicht erforderlich. Die Vorschriften des §§ 68 ff. VwGO finden für die FK keine Anwendung. Ebenfalls besteht bei der FK keine Frist zur Erhebung der Klage. Insbesondere findet hier die Frist des §74 I VwGO keine Anwendung, da diese nur bei der Erhebung einer AK und VK zu beachten gilt.
VI) Klagegegner
Es ist fraglich, gegen wen die Klage zu richten ist. Gehandelt hat hier ein Bediensteter der Stadt, so dass die Stadt der richtige Klagegegner ist.
VII) Beteiligten/ Prozessfähigkeit
Fraglich ist, ob die Beteiligten und die Stadt, beteiligtenfähig gemäß § 61 VwGO und prozessfähig nach § 62 VwGO sind. Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts ist nach § 61 Nr.1 VwGO beteiligungsfähig und hat sich nach § 62 Abs. 3 VwGO durch ihre Organe vertreten zu lassen. Dies ist der Bürgermeister, welcher im Rahmen seiner Zuständigkeit die Stadt vertritt. In diesem Rahmen ist die Stadt auch prozessfähig.
Der Klagende ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr.1 VwGO prozessfähig. (Der Klagende Verein als juritische Person des Privatrechts ist nach § 61 VwGO beteiligtenfähig und muss sich nach
§ 62 VwGO vertreten lassen. Der Vorsitzende des Vereins vertritt dabei den Verein und in diesem Rahmen ist der klagende Verein auch prozessfähig.)
B) Begründetheit
Die negative Feststellungsklage ist begründet, wenn das in Rede stehende und vom Kläger bestehende Rechtsverhältnis tatsächlich nicht besteht, wenn also SV. Dies ist der Fall, wenn das behördliche Verhalten rechtswidrig war.
I) Rechtmäßigkeit: EGL, Formelle RM, Materielle RM
II) Rechtsverletzung: Für eine Rechtsverletzung ist vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit des VA kein Raum.
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