Buffl

ZPO

BG
by Betty G.

Widerklage - Voraussetzungen

  • Hauptklage muss noch rechtshängig sein

  • Muss ordnungsgemäß erhoben werden § 253 ZPO

    • Mündliche Erhebung ist ausreichend § 261 II ZPO

    • Kann als Eventaulklage hilfsweise nur für den Fall erhoben werden, dass die Hauptklage begründet oder dass sie unzulässig oder unbegründet ist (innerprozessuale Bedingung)

  • Selbständiger Streitgegenstand, darf nicht nur die Verneinung des Klageanspruchs enthalten Grund: Hätte Widerklage denselben Streitgegenstand wie die Hauptklage, dann wären die beiden Klagen identisch und die Widerklage müsste schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit in Form der Hauptklage gem. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig sein

  • Widerklage muss gegen Kläger der Hauptklage gerichtet sein (Parteiidentität)

  • Widerklage darf gesetzlich nicht ausgeschlossen sein

  • Umstritten: Konnexität § 33 ZPO

    • BGH: besondere Zulässigkeitsvoraussetzung mit der Folge, dass eine ,,zusammenhanglose“ Widerklage als unzulässig abzuweisen ist                        Argument:

      • Eine ,,zusammenhanglose“ Widerklage dient nicht der Prozessökonomie. Bei solch einer Zulassung würde die innere Rechtfertigung für die gesetzlichen Privilegien fehlen

    • hL: reine Zulässigkeitsregelung, Zusammenhand zwischen Widerklage und Klage ist lediglich eine Voraussetzung für die Begründetheit eines besonderen Gerichtsstands § 33 ZPO - eine ,,zusammenhanglose“ Widerklage ist danach zulässig                               Argument:

      • Stellung des § 33 ZPO im Gesetz (Abschnitt über Gerichtsstand)

      • Wortlaut des § 33 ZPO, müsste ein ,,nur“ enthalten, wenn er als abschließende Regelung über Zulässigkeit der Widerklage zu verstehen wäre

      • Regelung des § 33 II ZPO, bezieht sich sinnvoll nur auf den Gerichtsstand

      • Regelung des § 145 II ZPO, sieht bei zusammenhangloser Widerklage eine Prozesstrennung vor

    • Streit kann dahinstehen, wenn ein Zusammenhang iSd § 33 ZPO besteht

  • Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen


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Betty G.

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