Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 16 Abschnitt 3
Schutz der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft, durch Gesellschaft und Staat
Europäisches Menschenrecht
Achtung des Privaten und Familienlebens
Öffentliche Eingriffe nur unter besonderen Voraussetzungen möglich
Grundgesetz Artikel 6 u. a.
Schutz und Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe
Garantie für das Institut der Ehe ( Einheit/ Freiheit zur Eheschließung/ Gleichberechtigung der Partner
Benachteiligungsverbot, Förderungsverbot für Ehe und Familie
Familie
ist im deutschen Recht nicht bestimmt
unterschiedliche verwendung in unterschiedlichen Gesetzen
Im Regelfall:
Ehe
Kernfamilie
Mind. 2 Generationen
Oberste Quelle des Familienrechts ?
Grundgesetz Artikel 6 ( 2 ) & ( 3 )
Inhalt:
Rechte und Pflichten der Eltern an erster Stelle für ihr Kind zu Sorgen
Staatliche Gemeinschaft überwacht ob Eltern Erziehungspflichten nachkommen
Eingriff des Staates nur, wenn Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen können oder wollen
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