Elterliche Sorge ( §1626 )
Eltern haben Pflicht und Recht für kindliches Wohl zu sorgen
sog. Pflichtgebundenes Recht
Mittelpunkt der elterlichen Sorge: Kindeswohl ( §1626 (3) BGB )
Kindeswohl ist im Recht nicht eindeutig definiert
verschiedene Faktoren können zur Beurteilung herangezogen werden, z.B. Gesunheit, Nahrung, Wohnraum, Zuneigung
-> Gesamtbetrachtung ist entscheidend
Personensorge gem. § 1631 BGB
Vermögenssorge gem. §§ 1638, 1667 BGB
Gesettliche Vertretung des Kindes § 1629 BGB
Personensorge gem. §1631 BGB
Die Personensorge umfasst die Pflicht und dass Recht der Eltern das Kind
zu pflegen, das bedeutet: Ernährung, Kleidung, Gesundheit
zu erziehen, das beduetet: sittliche, geistige, körperliche Entwicklung
zu beaufsichtigen, das bedeutet: Pflicht dass anvertraute Minderjährige oder aufsichtsbedürftige Volljährige sich nicht selbst oder Dritte zu schädigen ( § 832 BGB )
seinen Aufenthalt zu bestimmen
Art der Aufsichtspflicht
Gesetzliche Aufsichtspflicht
Eltern
Lehrer
Ausbilder
Betreuer
Aufsicht kraft Gesetzes, ohne dass es auf das Einverständnis ankommt
Vertragliche Aufsicht
Erzieher
Babysitter
Übungsleiter
Heimleiter
Aufsicht wird kraft eines Vertrages / einer Vereinbarung übertragen
Gefälligkeitsaufsicht
Verwandte
Bekannte
Nachbarn
nur gelegentliche , für kurze Zeit und Entgeltliche Tätigkeit
Bedeutung Aufsicht
Aufsicht unfasst die Pflichten, den Aufsichtsbedürftigen:
zu beobachten
Zu überwachen
Zu belehren
Aufzuklären
Falls erforderlich, ist er bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen.
Die gebotene Intensität der Aufsicht hat sich zu richten nach:
der Person des Aufsichtsbedürftigen ( z.B. Alter, Eigenart, Charakter, Kenntnisse, Fähigkeiten )
der situativen Gefahr für Rechtsgüter Dritter ( z.B. gefährliche Gegenstände oder gefährliche Situationen )
Folgen der Aufsichtspflichtverletzung
Zivilrechtliche Folgen
Schadensersatz, Schmerzensgeld
Arbeitsrechtliche Konsequenzen ( Abmahnung Kündigung )
Strafrechtliche Folgen
Verurteilung ( Freiheitsstrafe, Geldstrafe )
Formen des Sorgerecht
Gemeinsames Sorgerecht
§1626, §1592 Nr.1 BGB
Eltern die bei der Geburt verheiratet sind
§1626a, §1592 Nr.2 BGB
Eltern die nach der Geburt verheiratet sind und Vaterschaft ist anerkannt
§1626a Nr. 1 BGB
Unverheiratete Eltern, die eine Sorgeerklärung abgeben
§1626a Nr. 3 (2) BGB
Unverheiratete Eltern, denen das Sorgerecht vom Familiengericht übertragen wurde
Alleinsorgerecht
§1671 (2) BGB
dauerhaft getrennt lebende Eltern, bei denen dass Familiengericht dem Vater dass alleinige Sorgerecht ganz oder zum Teil überträgt
§1626a (3) BGB
Mutter die zur Geburt ledig ist
§1671 BGB
Eltern die einen Antrag auf Alleinsorgerecht gestellt haben und dessen Antrag stattgegeben wurde
§§1678, 1680, 1681
Elterteile die aufgrund von Störungen im Eltern-Kind-Verhältnis kraft Gesetz oder gerichtlicher Anordnung das Alleinsorgerecht haben
Kleines Sorgerecht
§1687b BGB
Ehegatte eines alleinsorgeberechtigten Elternteil hat Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens
Ausübung des Sorgerechts
Einwilligung des anderen Elternteils bei Dingen von erheblicher Bedeutung ( §1687 BGB )
Wahl des Sorgmodells
Auswanderung
religiöse Beziehung
Wahl der Kindereinrichtung, Schule oder deren Wechsel
Berufswahl
Wechsel in ein Heim oder Internat
Medizinische Eingriffe mit Risiken ( Ausnahme: Notfall )
Entscheidunh über Anlage und Verwendung des Vermögens
Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerecht
Eltern sind nicht ermittelbar
Tod des Sorgeberechtigten
Eltern des Kindes sind Minderjährig
Kindeswohlgefährdung
Formen der Übertragung des Sorgerechts
§§1773 ff. BGB
Vormundschaft
Einzelvormundschaft ( Verwandte )
Amtvormundschaft
Jugendamt
Der Vormund nimmt die Stellung des Sorgeberechtigten ein
§1909 BGB
Pflegeschaft
Unterform der Vormundschaft
Übernimmt Aufgaben, an deren Durchführung Eltern oder Vormund verhindert sind
§1896 ff. BGB
Betreuung
Vormundschaft bei Erwachsenen
Der Betreuer nimmt die Stellung des Erwachsenen ein. Art und Umfang sind festzulegen.
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