Zeit der Tat §8 StGB
Zeit zu der der Täter gehandelt hat oder der Täter hätte etwas tun oder unterlassen sollen
Zeitpunkt des Erfolgseintritt ist nicht maßgebend
Ort der Tat §9 StGB
Ort wo der Täter gehandelt hat
Wo der Täter etwas unterlassen hat
Wo der Erfolg eingetreten ist
Die Handlung
Äußerliches, körperliches und willengetragenes Verhalten eines Menschen.
Eine Tat wird in der Regel dadurch begangen, dass jemand etwas Verbotenes tut.
Aber auch Unterlassen kann strafbar sein ( Jemand tut etwas nicht, um einen Erfolg abzuwenden ) §13 StGB
Echtes Unterlassen
z. B. §323c
unterlassene Handlung erfüllt spezifische Tatbestand eines Strafgesetz
Unechtes Unterlassen
Eintritt des strafrechtliches Erfolges wird nicht verhindert obwohl es möglich wäre
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