Hintergrund
Eine Hanlung und ein Erfolg ergeben noch keine Straftat. Voraussetzung ist , dass der Erfolg dem Handelnden objektiv als sein Werk zugerechnet werden kann.
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter verbotswidrig oder pflichtwidrig ein tatbestandspezifisches Erfolgsrisiko schafft und sich diese rechtlich verbotene Gefahr in dem konkreten Erfolg verwirklicht
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