Vorsatz:
Täter hat die Absicht einen Erfolg herbeizuführen oder nimmt diesen zumindest billigend in Kauf ( bedingter Vorsatz: “Na wenn schon” )
Fahrlässigkeit
Außerschtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( Es wird schon gut gehen )
Unbewusste Fahrlässigkeit
Der Täter hat den voraussehbaren Erfolg nicht in seine Gedankenwelt eingebunden, hätte aber bei hinreichender Achtsamkeit die Umstände erkennen können.
Dabei muss es dem Täter möglich gewesen sein, die Situation seiner Fähigkeiten nach zu erkennen. Auch muss es ihm möglich gewesen sein, den Erfolgseintritt zu verhindern.
Bewusste Fahrlässigkeit
Wenn der Täter den Erfolg als möglich gefunden hat, er aber darauf vertraut hat, dass dieser nicht eintreten werde, handelt es sich in der Regel um bewusste Fahrlässigkeit
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