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by Power P.

Beantworten Sie folgende Fragen zum Markenschutz:

  • Was wird geschützt?

  • Ab wann wird geschützt?

  • Wie lange wird geschützt?

  • Welche Schutzhindernisse gibt es?

  • Was ändert sich mit Markeneintragung?


  • Was wird geschützt?

    • Meist Wortmarken oder Wort-/Bildmarken

    • Liste der möglichen Marken in § 3 MarkenG

  • Ab wann wird geschützt?

    • Grundsätzlich ab Eintragung der Marke beim DPMA § 4 Nr. 1 MarkenG: Voraussetzungen in §§ 7 ff. MarkenG: Beachte absolute Schutzhindernisse in § 8 MarkenG

    • Durch bloße Benutzung der Marke § 4 Nr. 2 MarkenG: Beachte Hürde der Verkehrsgeltung

    • ab notorischer Bekanntheit der Marke § 4 Nr. 3 MarkenG: Beachte Hürde der gesteigerten Verkehrsgeltung

  • Wie lange wird geschützt?

    • Grundschutzdauer 10 Jahre

    • durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr wird Schutz jeweils um 10 Jahre verlängert: grundsätzlich also „unendlicher“ Schutz möglich

  • Welche Schutzhindernisse gibt es?

    • § 9 MarkenG Relative Schutzhindernisse:

      • fremde, prioritätsältere Schutzrechte, nicht erfolgte Benutzung

      • Können erst im Widerspruchsverfahren oder durch Nichtigkeitsklagen geltend gemacht werden (nach Eintragung der Marke in das Markenregister)

    • § 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse:

      • fehlende Markenfähigkeit, mangelhafte Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, öffentliches Interesse

      • Werden vor der Eintragung der Marke in das Markenregister durch das DPMA geprüft

  • Was ändert sich mit Markeneintragung?

    • Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an seiner Marke à § 14 MarkenG

      • Ohne seine Zustimmung kann und darf niemand die Marke nutzen

      • Er hat Abwehrrechte gegen die unrechtmäßige Nutzung durch unberechtigte Dritte


Welche drei Pflichten müssen beim elektronischen Geschäftsverkehr eingehalten werden?

Was passier bei nicht befolgen?

Allgemeine Pflichten § 312i BGB:

  • Gelten im B2C- und B2B-Bereich.

  • Unternehmer muss dem Kunden die Möglichkeit einräumen, mögliche Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu berichtigen.

  • Vor Bestellung muss der Kunde über alle Informationen des Art. 246c EGBGB unterrichtet werden (z. B. ob Vertragstext nach Vertragsschluss dem Kunden zugänglich gemacht wird und in welchen Sprachen er zur Verfügung steht).

  • Die Bestellung und der Eingang dieser muss unverzüglich per E-Mail bestätigt werden.

  • Unternehmer muss alle Vertragsbestimmungen inclusive AGB abrufbar bereitstellen und in einer wiedergabefähigen Form speichern (pdf).

Besondere Pflichten § 312j BGB:

  • Gelten nur im B2C-Bereich und müssen vor Vertragsschluss erfüllt werden.

  • Unternehmer muss vor Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und mit welchem Zahlungsmittel gezahlt werden kann.

  • Der Unternehmer muss vor Bestellungsabgabe dem Kunden sämtliche Informationen nach Art. 246a, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB zur Verfügung stellen (z. B. Gesamtpreis inklusive Steuern, Laufzeit des Vertrags, wesentliche Eigenschaften der Ware/Dienstleistung).

  • Der Button, der die Bestätigung zur Bestellung absendet, muss auf der Bestellseite entsprechend beschriftet sein („Kaufen“, „zahlungspflichtig bestellen“).

Informationspflichten:

  • Gelten nur im B2C-Bereich. Katalog in § 246a BGB

  • Der Unternehmer hat beispielsweise zu informieren über:

    • wesentliche Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen

    • mögliche Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln bei Vertragsabschluss

    • Angabe eines Liefertermins

    • gesetzliche Mängelhaftungsrechte für die Waren

    • Informationen über Bestehen und Bedingungen von Kundendienst und Garantie

Folgen bei Nichteinhaltung der Pflichten:

  • Können sich negativ auf den konkreten Vertrag auswirken.

  • Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrecht sehr häufig!


Nenne Sie die sieben Grundsätze bei jeder Datenverabeitung.

Grundsatz der Rechtmäßigkeit

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn eine Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) oder eine gesetzliche Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b)–f) DSGVO) vorliegt.

-> Verbot mit Erlaubnisvorbehalt!

Grundsatz der Transparenz

Es muss für den Betroffenen immer ersichtlich sein, für welchen Zweck seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Grundsatz der Zweckbindung

Der Zweck der Verarbeitung muss vor der Erhebung der Daten festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung des Zwecks ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Grundsatz der Datenminimierung

Es dürfen nur so viele personenbezogene Daten gesammelt werden, wie für den Verarbeitungszweck unbedingt notwendig sind. Grundsatz: „So viele Daten wie nötig, so wenige Daten wie möglich.“

Grundsatz der Richtigkeit

Personenbezogene Daten müssen richtig und aktuell sein sowie aus zuverlässigen Quellen stammen. Unrichtige oder veraltete Daten müssen unmittelbar gelöscht oder korrigiert werden.

Grundsatz der Speicherbegrenzung

Werden personenbezogene Daten nicht mehr benötigt, müssen sie gelöscht werden, es sei denn, der Löschung stehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegen.

Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit

Personenbezogene Daten müssen sicher und vertraulich behandelt werden. Insbesondere dürfen Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben und weder die Daten noch die Geräte, mit denen diese verarbeitet werden, benutzen.

  • Geregelt in Art. 5 DSGVO -> Grundsätze sind zwingend bei jeder Datenverarbeitung zu beachten.

  • Ein Verstoß kann ein Bußgeld zur Folge haben Art. 83 Abs. 5 DSGVO!


Nennen Sie die 7 Datenschutzrechte bei betroffenen Personen.

RECHT AUF AUSKUNFT

Art. 15 DSGVO

Die betroffene Person kann auf Nachfrage eine Bestätigung verlangen, ob auf sie bezogene Personendaten verarbeitet werden.

à Wenn ja, dann müssen ihr sowohl die erhobenen personenbezogenen Daten als auch sämtliche in Art. 15 Abs. 1 aufgeführten Informationen mitgeteilt werden (z. B. Verarbeitungszweck, Empfänger der Daten, Speicherdauer, …)

RECHT AUF BERICHTIGUNG

Art. 16 DSGVO

Die betroffene Person kann verlangen, dass unwahre oder unvollständige Daten berichtigt und ergänzt werden.

RECHT AUF LÖSCHUNG

Art. 17 DSGVO

Die betroffene Person kann jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Dafür muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

- Daten sind für den Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig.

- Widerruf der erteilten Einwilligung durch den Betroffenen

- Widerspruch des Betroffenen gegen die Verarbeitung

- unrechtmäßige Datenverarbeitung

- sonstige Löschungspflicht nach nationalem oder Unionsrecht

Ausnahmefälle, bei denen der Verantwortliche eine Löschung absehen kann: Art. 17 Abs. 3 DSGVO ( z. B. bei Rechtspflicht zur Beibehaltung)

RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG

Art. 18 DSGVO

Die betroffene Person kann die Verarbeitung ihrer Daten einschränken, vor allem dann, wenn die Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Voraussetzung:

- Wenn der Betroffene die Richtigkeit seiner Daten für eine Dauer bestreitet.

- Bei einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung, wenn der Betroffene die Einschränkung statt der Löschung verlangt.

- Der Verantwortliche die Daten für seine Zwecke nicht mehr benötigt, aber der Betroffene sie für die Durchsetzung eines Anspruches benötigt.

- Bei Widerspruch des Betroffenen gegen die Verarbeitung durch den Verantwortlichen nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

RECHT AUF DATENÜBERTRAGBAR- KEIT

Art. 20 DSGVO

Die betroffen Person hat das Recht, alle personenbezogenen Daten strukturiert und maschinenlesbar formatiert zu erhalten/diese direkt einem anderen Verantwortlichen zu übertragen, sofern die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung, eines Vertrages oder mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

WIDERSPRUCHS- RECHT

Art. 21 DSGVO


RECHT AUF BESCHWERDE BEI DER AUFSICHTSBEHÖRDE

Art. 77 DSGVO

Die betroffene Person kann sich immer, wenn sie der Ansicht ist, dass die sie betreffende Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.


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Power P.

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