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by Niklas B.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung



  • Grundsatz der Übersichtlichkeit (Klarheit und Nachprüfbarkeit) Ein sachverständiger Dritter muss sich in der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können (§ 238 HGB). Änderungen müssen erkennbar sein (§ 239 HGB). Es muss eine lebende Sprache verwendet werden (§ 239 HGB). Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). Die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen sind einzuhalten (§ 239 HGB).

  • Grundsatz der Vollständigkeit Alle erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 HGB). Chronologische und zeitnahe Verbuchung.

  • Grundsatz der Richtigkeit Sachlich und rechnerisch richtige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle (§ 239 HGB).

  • Belegprinzip Keine Buchung ohne Beleg! Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen. Für Geschäftsvorfälle, für die keine Fremdbelege vorliegen, sind Eigenbelege zu erstellen. Belege müssen sachlich und rechnerisch richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 HGB). Die Ablage der Belege muss das schnelle auffinden und die Rückverfolgung der Geschäftsvorfälle ermöglichen (von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung). Aufbewahrung (§ 257 HGB)

  • Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit Chronologische und zeitnahe Verbuchung (§ 239 HGB).

  • Grundsatz der Sicherheit Es müssen organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen getroffen werden. Außerdem ist die Sicherheit vor jedwedem Verlust zu gewährleisten. Auch ein unverschuldeter Verlust von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nimmt der Buchführung ihre Ordnungsmäßigkeit.


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Niklas B.

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