Systematisierung der Abschreibungen
Planmäßige Abschreibungen
> Zweck planmäßiger Abschreibungen
Verteilung der ursprünglich aktivierten AHK auf die Gj, in denen der einzelne Vg voraussichtlich genutzt werden kann
Abgrenzung der angefallenen Ausgaben unter dem Gesichtspunkt einer periodengerechten Aufwandserfassung
Unabhängig davon, ob der Vg in dem betreffenden Gj tatsächlich eine Wertminderung erfahren hat
> Bemessungsgrundlage
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (=mehr darf nicht abgeschrieben werden, auch nicht bei höheren Wiederbeschaffungskosten)
Ein erwarteter Restverkaufserlös muss nur angesetzt werden, wenn er von relativ großer Bedeutung ist (z.B. Schrottwert bei Seeschiffen). Wird im Allgemeinen vernachlässigt.
> Abschreibungsplan
Bemessungsgrundlage (AHK ggf. mit Restwertkorrektur)
voraussichtliche (planmäßige) Nutzungsdauer
gewählte Abschreibungsmethode
-> Diese Eckdaten werden meist in der Anlagenkartei vermerkt.
->Planmäßig: Abschreibungen sind regelmäßig vorzunehmen
Planmäßige Nutzungsdauer
> Grundsatz
• betriebsindividuelle ND, Zeitraum in dem der Vg voraussichtlich genutzt werden kann
> Ausgangspunkt
technische Nutzungsdauer oder
wirtschaftliche Nutzungsdauer, falls diese voraussichtlich kürzer
Unterfall: Rechtliche Nutzungsdauer -> Zeitraum, in dem der Vg genutzt werden darf, z.B. Patente, Konzessionen
> Konkretisierung
AfA - Tabellen der Finanzverwaltungen
Vermutung der Richtigkeit -> bei kürzerer ND hat der Kaufmann die Beweislast
> Einigung
Finanzamt und Bilanzierender einigen sich auf eine bestimmte ND
das FA ist daran grundsätzlich für die ND dieses Vg gebunden
> Abschreibung für Substanzverringerung
• an die Stelle der Schätzung der ND tritt die Schätzung der gesamten Abbaumenge
Abschreibungsbeträgen
Wird ein Vg im Laufe des Gj angeschafft oder hergestellt, werden die Abschreibungen grundsätzlich dem ersten und letzten Geschäftsjahr zeitanteilig zugerechnet.
-> Abschreibungen „pro rata temporis" aufgerundet auf volle Monate
> Halbjahresregel (bei abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens)
• ist ab dem Jahr 2004 nicht mehr (steuerlich) anzuwenden (in der internationalen Rechnungslegung aber weiterhin sehr beliebt)
Abschreibungen im Abgangsjahr
Abschreibungsmethoden
Zulässigkeit der Abschreibungen
Lineare Abschreibung
Geometrisch degressive Abschreibung
Geometrisch degressive Abschreibung im Steuerrecht
Bis zum Jahr 2000 galt eine Begrenzung auf das Dreifache des linearen Abschreibungs-Satzes, maximal 30%.
Von 2001 bis 2005 wurde der Satz vermindert auf das Zweifache des linearen Satzes, maximal 20 %.
Für Vermögenswerte, die in 2006 oder in 2007 angeschafft oder hergestellt wurden, galt wieder die alte Regelung mit dem Dreifachen des linearen Satzes, maximal 30 %.
Ab dem 01. Januar 2008 wurde die degressive Abschreibung ganz abgeschafft, so dass für Investitionen ab diesem Zeitpunkt nur die lineare Abschreibung in Betracht kam.
Zur Belebung des Wirtschaftswachstums führt der deutsche Gesetzgeber die degressive Abschreibung nun für die Jahre 2009 und 2010 befristet wieder ein, begrenzt sie aber auf das Zweieinhalbfache des linearen Satzes, maximal 25 %.
Für Anschaffungen ab dem 01. Januar 2011 ist steuerlich nur die lineare Abschreibung zulässig (Ausnahmen aus konjunkturpolitischen Gründen möglich).
Corona Krise: Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmethode für bewegliche Wirtschaftsgüter des AV mit Anschaffungsdatum zwischen 31.12.19 und 01.01.22 (Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25 % nicht übersteigen.)
Geometrisch degressive Abschreibungen Max 25%
arithmetisch degressive Abschreibung
Leistungsabschreibung
Außerplanmäßige Abschreibungen des AV
> Ziel
Bewertung der Vg mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, bzw. niedrigeren Börsen-oder Marktpreis (sofern vorhanden)
es sind Wertminderungen eingetreten, die im Abschreibungsplan nicht berücksichtigt wurden
> Ursachen
Außergewöhnlich technische Abnutzung, z.B. Brand Explosion, Hochwasser, Mehrinanspruchnahme (weitere Schicht)
Außergewöhnliche wirtschaftliche Nutzung, z.B. Fortfall der Verwendungsmöglichkeit, technischer Fortschritt, Nachfragerückgang, Modewechsel, Verlust von Absatzgebieten, politische Ereignisse, rechtliche Gründe
Sinken der Wiederbeschaffungskosten, z.B. durch Preisverfall
> Hilfswerte zur Ermittlung des niedrigeren beizulegenden Wertes
Wiederbeschaffungswert bzw. fortgeführter Wiederbeschaffungsneuwert
Einzelveräußerungswert
Ertragswert
Fortsetzung der planmäßigen Abschreibungen
> 2 Verfahren:
1. nach Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung wird der Restbuchwert auf die ungekürzte Rest-ND durch planmäßige Abschreibungen verteilt
• wenn die betriebsgewöhnliche ND des Anlageguts unverändert geblieben, sein Wert aber geringer geworden ist, z.B. durch technischen Fortschritt oder Preisverfall
2. die zukünftigen planmäßigen Abschreibungen werden auf der Grundlage einer verkürzten Rest-ND bemessen
• wenn sich die betriebsgewöhnliche ND des Anlageguts verkürzt hat, z.B. durch übermäßige
Beanspruchung oder Beschädigung der Anlage
Beispiel
Anton erwirbt am 10. Jan 01 eine Maschine, deren ND 10 Jahre beträgt, für 100.000 €. Die Maschine wir linear abgeschrieben. Am Ende des 3. Jahres stellt sich heraus, dass die Maschine aufgrund technischer Entwicklungen nur noch einen Veräußerungswert von 35.000 € hat und:
Fall 1: Die Nutzungsdauer bleibt unverändert.
Fall 2: Die Rest-ND ist auf 5 Jahre verkürzt.
Voraussichtliche dauernde Wertminderung beim AV
Abnutzbares Anlagevermögen
> Voraussichtlich dauernde Wertminderung
wird angenommen, wenn der beizulegende Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter dem Wert liegt, der sich bei planmäßiger Abschreibung ergibt
Erheblicher Teil = halbe Restnutzungsdauer
> Nur vorübergehende Wertminderung
• wird angenommen, wenn die zum Abschluss eingetretene Wertminderung voraussichtlich weniger als die halbe Restnutzungsdauer bestehen wird
Nicht abnutzbares Anlagevermögen:
• bei Wertminderungen (Buchwert > beizulegender Wert) ist in der Regel von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn keine konkreten Anzeichen für eine baldige Wertaufholung vorliegen
Wertsufholungsverbot 253 abs5 hgb
wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung in den Folgeperioden nicht mehr bestehen, ist zwingend eine Wertaufholung vorzunehmen (außer beim Geschäfts-oder Firmenwert)
Zuschreibung auf den höheren Stichtagswert maximal bis zur Höhe der - ggf. um die planmäßigen Abschreibungen verminderten - Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= fortgeführte AK/HK)
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