1. Kindschaftssachen
2. Begriffe im Familienrecht
2.
Anklage = Antrag
KlägerIn = AntragstellerIn
Partei = Beteiligte
Prozess = Verfahren
Urteil = Beschluss
Fragestellungen für SV im Familienrecht
Sorgerecht im Falle von Trennung
Umgangsrecht im Falle von Trennung oder Fremdunterbringung
Kindeswohlgefährdung (z.B. Frage nach Sorgerechtsentzug)
--> Dreh und Angelpunkt bei allen Fragen ist immer das Kindeswohl als oberste Prämisse
Kindeswohl aus rechtlicher Perspektive & Sachverständige im Familienrecht
Unbestimmter Rechtsbegriff --> keine endgültige Legaldefinition
Rechtsnormen liefern Bezugsrahmen zur Konkretisierung
v.a. zu finden im Grundgesetz, Sozialgesetzbuch achtes Buch; BGB, UN-Kinderrechtskonvention
Kinderrechte vs. Autonomie der Familie
Bsp.: Kinderrechte
Würde des Menschen ist unantastbar
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und körperliche Unversehrtheit
Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung
Recht auf gewaltfreie Erziehung
Bsp. Familienrecht/ Autonomie der Familie
Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern
Kinder haben keinen Anspruch auf Idealeltern. Eltern werden als Schicksal des Kindes verstanden
Eltern- und Kinderrechte können in Konflikt geraten (z.B. bei Kindeswohlgefährdung) --> Wächteramt (Jugendamt, Familiengericht), muss eigentlich Autonomie der Familie bewahren, ist aber im Falle einer Kindeswohlgefährdung verpflichtet einzuschreiten
Jugendamt & Familiengericht = Staatliches Kindesschutzsystem
Familiengericht zuständig bei Sorgerecht & Umgangsfragen
Familiengericht & Jugendamt bei Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge (Kindeswohlgefährdung)
Sachverständige im Familienrecht:
Im Familienrecht gibt es als Ausnahme rechtliche Vorgaben zur Qualifikation: Psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische, (sozial)pädagogische Berufsqualifikation
Wünschenswert, aber nicht rechtlich bindend: Rechtspsychologische Zusatzqualifikation
Neutrale Rolle (rein diagnostischer Auftrag)
Pflicht zum Hinarbeiten auf Einvernehmen kann auf SV übertragen werden
Annahme: Einvernehmliche Einigung ist positiver, bindend & langfristig weniger Komplikationen)
Problem: Rollenkonflikt (nicht nur neutrale Diagnose, sondern intervenierender Auftrag) + Schlichtungsversuche oft erfolgslos
1. Definition Kindeswohl (psychologisch)
2. Defintion Kindeswohlgefährdung (psychologisch)
2. Kindeswohlprüfung
Die für Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes/ Jugendlichen günstige Relation zwischen Bedürfnislage und Lebensbedingungen
Günstige Relation= Wenn die Lebensbedingungen die Befriedigung der Bedürfnisse soweit ermöglichen, dass die soziale & altersgemäßen Durchschnitterwartungen an die körperliche, seelische & geistige Entwicklung erfüllt werden (Walter & Dettenborn)
--> Kindeswohl kein Ist-Zustand, sondern immer in Bezug zu Entwicklungsperspektive zu sehen
2. Defintion Kindeswohlgefährdung
Alle Unterlassungen und Handlungen einer unmittelbaren Bezugsperson, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Kindes führen (Dettenborn & Walter)
3. Kindeswohlprüfung
Allgemein:
Kindeswohl wird auch an Fähigkeit und Voraussetzung der Eltern geknüpft --> Dimensionales Konstrukt:
Günstige Erziehung --> Suboptimale Erziehung --> Unzulässige Erziehung (Körperliche & Seelische Bestrafung) --> Erziehungsunfähigkeit (Schädigung des Kindes, hier ist die Kindeswohlgefährdungsgrenze)
Anordnung erforderlicher und geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwendung nach Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Kindeswohlprüfung als Gefahrenabwendung (Unterschreitung Mindestschwelle) und nicht um bestmögliche Lebensumstände zu ermöglichen
Verhältnismäßigkeit in Bezug zum Elternrecht (z.B. den Eltern das Sorgerecht nur für einen bestimmten Bereich zu entziehen und auf eine ErgänzungspflegerIn zu übertragen)
Zweischrittige Prüfung:
Kindeswohlgefährdung (Schädigung des Kindes)
Erziehungsfähigkeit: Können und wollen Eltern die Gefahr abwenden?
Kindeswohlkriterien
Kindesbezogen:
Personale Dispositionen (Psychische, Behaviorale Auffälligkeiten)
Beziehungs- und Bindungsmerkmale
Wille des Kindes
Kontinuitätsprinzip
Elternbezogen:
Personale Dispositionen
Erziehungsfähigkeit (Kontinuum)
Förderungsfähigkeit/Bereitschaft
Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft/Fähigkeit
Veränderungsbereitschaft/Fähigkeit
Frage nach der Rückführung nach Fremdunterbringung:
Wegfall der Gefährdungslage?
Regelmäßig zu überprüfen
Trennung von Pflegeeltern?
Überprüfen ob Kindeswohl durch Trennung auch gefährdet wäre
Hier gilt Kindeswille mehr als Elternrecht
Sorgerechtliche Frage nach elterlicher Trennung
1. Was beinhaltet Sorgerecht
2. Wer hat Sorgerecht?
3. Prüfung des Sorgerechts
Personensorge --> hauptsächlich relevant
Erziehung
Pflege
Beaufsichtigung
Aufenthaltsbestimmung
Vermögenssorge
Beide verheiratete Eltern
Bei unverheirateten Eltern, wenn Sorgerechtserklärung unterschrieben wurde
Besteht nach Trennung/ Scheidung weiterhin fort
Prüfung der Best-Variante
Wenn beide Eltern Antrag auf Sorge stellen, muss entschieden werden bei welchem Elternteil Kindeswohl am besten realisiert wird
Wird auch untersucht, wenn ein Elternteil Antrag stellt und der andere Elternteil dem Antrag stattgeben würde
Gericht kann über Sorgerecht nur im Rahmen eines Antrags entscheiden, nicht auf Amtswegen --> Sorgerecht kann nur auf Antragstellendes Elternteil übertragen werden & Antrag auf Teilübertragung kann sich nur auf diesen Anteil des Sorgerechts beziehen
Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (z.B.: Teilübertragung)
Hinwirken auf Einvernehmen
Sorgerechtskriterien
Erziehungsfähigkeit
Förderungsfähigkeit
Kommunikation/ Kooperation
Elterliche Bindungstoleranz = Kontakt des Kindes zu anderem Elternteil fördern um Loyalitätskonflikt zu vermeiden
Umgangsrechtliche Fragen Prüfen
Grundsätze:
Umgangsrechtliche Fragen ergeben sich nach Trennung der Eltern o. Fremdunterbringung, wenn weiterer Umgang gewünscht ist
Rechtliche Bedingungen:
Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang mit beiden Eltern & anderen Bindungspersonen
Kind hat Recht auf Umgang mit beiden Eltern & Eltern haben beide Recht und Pflicht auf/für Umgang mit Kind
Grundsätzliche Annahme, dass Umgang kindeswohldienlich ist & nur eingeschränkt/ausgeschlossen werden darf bei Kindeswohlgefährung
Ausnahme: Kurze Umgangsbeschränkung zum Wohl des Kindes
Prinzip Verhältnismäßigkeit und Einvernehmliche Lösung
z.B.: Umgang in Anwesenheit von Dritten anstatt Umgangsausschluss
Umgangskriterien
Kindesbezogen
Stressressourcen des Kindes -> Übergabesituation im Rahmen von Umgangskontakten können je nach Konfliktniveau der Eltern, eine besondere Anpassungsleistung vom Kind erfordern und daher hohe Stressresistenz erfordern
Elternbezogen
Fähigkeit/ Bereitschaft des getrenntlebenden Elternteils zur kindesgemäßen Kontaktgestaltung
Keine Kindeswohlgefährdende Verhaltensweisen -> hieran hängt die Entscheidung ob Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen wird
Konfliktniveau der elterlichen Beziehung
Bindungstoleranz --> wichtig, weil Eltern im Umgang miteinander kooperieren müssen
--> beschreibt die Fähigkeit & Bereitschaft eines Elternteils den Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil aktiv zu fördern (wichtig um Kind davor zu schützen in eine Loyalitätskonflikt zu kommen)
Positive, negative Kindeswohlprüfung & Gefährdungsabgrenzung
Positiv= Entspricht dem Kindeswohl am besten
Negativ= Widerspricht dem Kindeswohl
Gefährdungsabgrenzung= Wohl des Kindes ist andernfalls gefährdet
- Positive Kindeswohlprüfung --> davon spricht man, wenn beide Eltern einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen und geprüft wird, ob die Aufhebung und Übertragung des Sorgerechts an ein Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (Best-Variante)
Nach Gesetzeslage muss grundsätzlich geprüft werden, ob eine Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht
- Negative-Kindeswohlprüfung --> hier steht zur Frage, ob es dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn Elternteile, die gemeinsame Sorge oder Teilbereiche der Sorge behalten (z.B. nur ein Elternteil stellt Antrag auf Sorgerecht, anderes Elternteil stimmt dem Antrag zu, aber trotzdem muss geprüft werden, ob die alleinige Sorgerechtsübertragung wirklich das Beste für das Kind ist)
Nach Gesetzeslage muss grundsätzlich geprüft werden, ob eine Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht
- Zusatz Buch:
Es gibt auch noch, die Gesetzeslage nach der grundsätzlich geprüft werden muss, ob eine Regelung das Wohl des Kindes andernfalls gefährdet (Gefährdungsabgrenzung)
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