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VL 3/4 Gesetzliche Grundlagen

LK
by Linus K.

Welche wichtigen gesetzlichen GoB gibt es?

Bilanzidentitätsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

− Inhalt: Anfangsbilanz entspricht der Schlussbilanz des vorhergehenden

Geschäftsjahres (bezogen auf jeden einzelnen Posten)

− Folge: Zweischneidigkeit der Bilanz: Umkehrung bilanzieller Effekte im Zeitablauf (Hoher Gewinn heute = Niedriger Gewinn morgen)

− Wirkung: Bilanzidentität sichert die kontinuierliche Erfolgsermittlung


Unternehmensfortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

− Inhalt: Bilanzierung und Bewertung erfolgen unter der Annahme der Unternehmensfortführung

− Ausnahmen: Rechtliche Gründe (z.B. Insolvenz) oder Faktische Gründe (z.B. freiwillige Unternehmensschließung)

− Beurteilung: Am Bilanzstichtag muss Unternehmensfortbestand für mindestens zwölf Monate gesichert sein


Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

− Inhalt: Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld sind für sich zu bewerten,

sofern es sich um eine Funktionseinheit handelt

− Folge: Vermeidung von Wertkompensationen

− Ausnahmen: Verbrauchsfolgeverfahren, Bildung von Bewertungseinheiten


Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

− Inhalt: Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am

Bilanzstichtag

− Folge: Wertbegründende Vorgänge nach dem Bilanzstichtag gehören ins nächste Geschäftsjahr

− Wertaufhellung: Bessere Informationen über die Verhältnisse am Stichtag sind bis zum Aufstellungszeitpunkt zu berücksichtigen


Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Imparitätsprinzip (Ungleichbehandlung von Erträgen und Aufwendungen)

− Ertragsantizipationsverbot

-> Grundsätzliche Geltung des Realisationsprinzips

− Aufwandsantizipationsgebot

– Niederstwertprinzip (NWP) für VG

• Strenges NWP im Umlaufvermögen

• Gemildertes NWP im Anlagevermögen

– Höchstwertprinzip für Schulden


Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

− Inhalt: Dem Geschäftsjahr ist der erwirtschaftete Erfolg zuzuordnen

− Bestandteile: Realisationsprinzip: Für Erträge; Sachliche oder zeitliche Abgrenzung: Für Aufwendungen; Imparitätsprinzip: Zur Aufwandsantizipation

− Abgrenzung: Periodenerfolg = Erträge - Aufwendungen. Die Einzahlungen und Auszahlungen können von diesen Größen abweichen


Stetigkeitsprinzip

− Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 HGB)

Die Gleichbehandlung von Posten, bei denen ein Ansatzwahlrecht besteht.

− Ausweisstetigkeit (§ 243 Abs. 2 HGB, KG in § 265 Abs. 1 HGB)

Die Beibehaltung der Gliederungen und der Postenabgrenzungen sowie Postenbezeichnungen.

− Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

Bewertungsstetigkeit fordert die Beibehaltung der Bewertungsmethoden, z.B. die Bestimmung der Herstellungskosten oder der Abschreibungsverfahren für abnutzbare Vermögensgegenstände.

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Linus K.

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