Grundsätze der Dokumentation
-Sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die -Lage des Unternehmens machen können (§ 238 Abs.1 HGB) Geschäftsvorfälle müssen sich in Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 HGB) Aufbewahrung von Belegen (§ 238 Abs. 2 HGB)
-Aufbewahrung von Belegen (§ 238 Abs. 2 HGB)
-Lebende Sprache, eindeutige Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole (§ 239 Abs. 1 HGB)
-Aufzeichnungen: vollständig, zeitgerecht, richtig und geordnet (§ 239 Abs. 2 HGB)
-Keine Veränderung in Aufzeichnungen, ohne dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt (§ 239 Abs. 3 HGB)
-Deutsche Sprache und Währung € (§ 244 HGB)
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