Buffl

Rechtsprechung

IK
by Irene K.

LaGrand-Fall

IGH-, 2001

Deutschland/USA

Sachverhalt: Zwei deutsche Staatsbürger (Karl und Walter LaGrand) wurden 1982 wegen eines Kapitalverbrechens zur Todesstrafe verurteilt, ohne dass die beiden (oder Deutschland) über ihre Rechte aufgrund Artikel 36 WKK informiert worden waren. Obwohl dieser Verfahrensmangel nachträglich festgestellt wurde, konnte er aufgrund einer präkludierenden Verfahrensregel im US-Recht nicht mehr beanstandet werden.

• Nachdem bereits der erste der beiden Brüder hingerichtet worden war, wandte sich Deutschland an den IGH. Die USA hatten zwar bereits ihre Unterwerfungserklärung im Zusammenhang mit dem Nicaragua-Fall zurückgezogen, doch unterlagen sie aufgrund des Fakultativprotokolls zur WKK hinsichtlich dieser der Gerichtsbarkeit des IGH (2005 zogen sich die USA auch von diesem Protokoll zurück).

• Ergebnis: Wenngleich der IGH vorsorgliche Maßnahmen erließ, wonach die Hinrichtung des zweiten Bruders ausgesetzt werden sollte, wurde dieser in den USA exekutiert.

• Der IGH stellte fest, dass Artikel 36 WKK nicht bloß dem Staat, sondern auch dem Individuum direkt Rechte zukommen lässt.

• Die Anwendung der präkludierenden Verfahrensregel im gegenständlichen Fall verletzt Artikel 36 WKK, weil die Verurteilung der beiden Brüder von Seiten des Konsuls nicht mehr effektiv bekämpft werden konnte und die Durchsetzung der in Artikel 36 WKK verankerten Rechte vereitelt worden war.

  • Art 36 WKK ist ein Recht des Staates, UND des Individuums (dessen Verletzung durch den Staat ausgeübt werden kann)

  • Vorläufige Maßnahmen unter Art 41 haben Bindungswirkung


Nicaragua-Fall

IGH

1986

Nicaragua-USA

  • VGR

  • Zurechnung

  • Selbstverteidugung (Art 51 SVN)

  • Gewaltverbot und Interventionsverbot


Sachverhalt: USA unterstützen Contra-Rebellen gegen die Regierung Nicaraguas. a) durch Verminung der Gewässer und Angriffe auf Ölanlagen b) indirekt durch ausbildung und Waffenlieferung.

• Rechtsfrage: Qualifizierung der US-Aktivitäten.

• Ergebnis:

1. Direkte Gewaltanwendung: Minenlegung; Angriffe auf Häfen

2. Indirekte Gewaltanwendung: Bewaffnung und Ausbildung der Contras

3. Intervention: Finanzierung der Contras


  1. Die Akten der Contras selbst konnten den USA nicht zugerechnet werden mangels effektiver kontrolle (heute Art 8 ASR) - keine Befehlsgewalt

  2. Das Gewaltverbot ist VGR und Art 51 SVN ist VGR

    It considers that this opinio juris may be deduoed from, inter alia, the attitude of the Parties and of States towards certain General Assembly resolutions, and particularly resolution 2625 (YXV) entitled "Declaration on Principles of Intanationill Law concerning Friendly Relations and Co-i~peration among Staks in Accordance with the Charter of the United Nations". Consent to such resolutions is one of the forms of expression of an opinio juris with regard tc~ the principle of non-use of force, regarded as a principle of ~:ustomary intennational law, independently of the provisiotls, especially those of an institutional kind, to which it is subject on the treaty-law plane of the Charter

  3. Recht auf Selbstverteifigung setzte einen Angriff mit Waffengewalt voraus (most grave form of use of force)- eger als Gewaltverbot

    this is to be understood as meaning not merely action by regular armed forces across an international border, but also the sending by a State of armed bands on to the territory of another State, if such an operation, because of its scale and effects, would have been classified as an armed attack had it been carried out by regular rumed forces idF nein

  4. Das Recht auf kollektive Selbstverteidigung setzt das Ersuchen von dem Verletzten Staat voraus

  5. Verbotene Intervention= alles was in die Staatliche Souveränität frei zu entscheiden Eingreift = idf war Finanzierung der Contras eine Verbotene Intervention + die Bewaffnung und Ausbildung der Contras indirekte Gewaltanwendung domaine réservé

  6. kein VGR bezüglich humanitärer Intervention

Zuständigkeit: USA hate Vorbehalt zur SVN abgegeben, daher konnte IGH nur konformität mit VGR überprüfen.


“186. In order to deduce the existence of customary rules, the Court deems it sufficient that the conduct of States should in general be consistent with such rules, and that instances of State conduct inconsistent with a given rule should generally be treated as breaches of that rule, not as indications of the recognition of a new rule.”


Verklammerung des Abstimmungsverhaltens in den Vereinten Nationen mit der Entstehung von Gewohnheitsrecht ist bislang von dem IGH in dieser dezidierten Form nicht vertreten worden. Es werden damit Strömungen in der Völkerrechtswissenschaft aufgegriffen, wonach die Qualifizierung des Abstimmungsverhaltens zu UN-Resolutionen als unverbindliche politische Willensäußerung dem Sachverhalt nicht mehr gerecht wird.

Lotus-Fall

StIGH 1927

Frankreich-Türkei

  • Staatenpraxis: Negative Praxis

  • Territoriaitätsprinzip auf hoher See

Restrictions upon the independence of States cannot therefore be presumed.

„Lotus-Prinzip“, wonach die Handlungsmöglichkeiten der Staaten unter dem Völkerrecht nur durch positive Verbote eingeschränkt werden.

SV: Am 2. August 1926 kollidierte das französische Postschiff Lotus mit dem türkischen Dampfer Bozkurt auf Hoher See. Da bei der Kollision acht Matrosen[1] türkischer Staatsangehörigkeit ums Leben kamen, verurteilte die Türkei den wachhabenden französischen Offizier der Lotus, Leutnant Demons, zu 80 Tagen Gefängnis, nachdem dieser in Konstantinopel an Land gegangen war. Hiergegen klagte Frankreich vor dem StIGH. Als Begründung führte die französische Seite an, das türkische Gericht sei für die Verurteilung gar nicht zuständig, da sich dem Völkerrecht keine derartige Kompetenz entnehmen lasse.


RF: Did Turkey violate international law when Turkish courts exercised jurisdiction over a crime committed by a French national, outside Turkey? If yes, should Turkey pay compensation to France?


Die französische Seite vertrat die Auffassung, die Türkei müsse eine völkerrechtliche Befugnisnorm vorweisen, um Demons zu verfolgen. Diese Ansicht geht damit abstrakt betrachtet davon aus, dass Staaten unter dem Völkerrecht nur handeln dürfen, wenn ihnen die fragliche Handlung positiv erlaubt ist (so etwa die Situation im Recht der europäischen Union oder im nationalen Verfassungsrecht). Die Türkei vertrat dagegen die gegenteilige Auffassung, dass das Völkerrecht eine prohibitive Rechtsordnung sei, d. h. völkerrechtliche Regeln stellenweise Einschnitte in eine ansonsten grundsätzlich unbeschränkte Handlungsfreiheit der Staaten seien.

Der Gerichtshof prägte hierfür folgende Formulierungen:

“International law governs relations between independent States. The rules of law binding upon States therefore emanate from their own free will […]. Restrictions upon the independence of States cannot therefore be presumed. […] Far from laying down a general prohibition […], it [i.e. international law] leaves them […] a wide measure of discretion which is only limited in certain cases by prohibitive rules; as regards other cases, every State remains free to adopt the principles which it regards as best and most suitable.”


die Grundregel, ausgehend von der Souveränität der Staaten, die Handlungsfreiheit ist. In Abwesenheit irgendwelcher Regeln ist daher ein Verstoß gegen Völkerrecht nicht feststellbar.

Diese Grundsatzentscheidung ist als „Lotus-Prinzip“ eine – wenngleich bis heute nicht unumstrittene[2] – Grundannahme der völkerrechtlichen Normstruktur.

Entscheidung: Konsequenterweise prüfte der StIGH im konkreten Fall – entgegen dem Vorbringen Frankreichs – nicht das Vorliegen einer positiven Kompetenznorm, sondern ging lediglich der Frage nach, ob eine völkerrechtliche Verbotsnorm der türkischen Jurisdiktion Grenzen setze. Da dies zu verneinen war, verwarf der StIGH die Klage Frankreichs.

France alleged that the flag State of a vessel has exclusive jurisdiction over offences committed on board the ship in high seas. The Court disagreed. It held that France, as the flag State, did not enjoy exclusive territorial jurisdiction in the high seas in respect of a collision with a vessel carrying the flag of another State (paras 71 – 84). The Court held that Turkey and France both have jurisdiction in respect of the whole incident: in other words, there was concurrent jurisdiction.

The Court held that a ship in the high seas is assimilated to the territory of the flag State. This State may exercise its jurisdiction over the ship, in the same way as it exercises its jurisdiction over its land, to the exclusion of all other States. In this case, the Court equated the Turkish vessel to Turkish territory. The Court held that the “… offence produced its effects on the Turkish vessel and consequently in a place assimilated to Turkish territory in which the application of Turkish criminal law cannot be challenged, even in regard to offences committed there by foreigners.” The Court concluded that Turkey had jurisdiction over this case.

Gabcicovo-Nagymaros

IGH

Ungarn-Tschechoslowakei

  • Staatsnotstand (Staatenverantwortlichkeit)

  • clausula rebus sic stantibus (Vertagsrecht)

  • (Nachfolge in Verträge)

Ungarn und die damalige CSSR hatten 1977 einen völkerrechtlichen Vertrag, den sog. BudapesterVertrag, geschlossen, in dem sie die Eindämmung der Donau zur Stromgewinnung vereinbart hatten. Hierzu sollte von beiden gemeinsam ein umfangreiches Staudammprojekt an der Grenze zwischen den beiden Staaten nahe den Orten Gabcikovo und Nagymaros errichtet werden. Die Donau wäre auf einer Gesamtlänge von ca. 200 km zwischen Bratislava und Budapest hiervon betroffen gewesen. 1989 stellte Ungarn auf Grund ökologischer Bedenken seine Bauarbeiten am schon sehr weit fortgeschrittenen Bauprojekt gegen den Protest der CSSR ein. Nachdem die Regierung der CSSR eine neue Bauvariante im Alleingang umsetzte, erklärte Ungarn 1992 die einseitige Beendigung des Vertrages. Die Slowakei als Rechtsnachfolgerin der CSSR bestand jedoch weiterhin auf der Durchführung der vereinbarten Projektes und gelangte mit ihrem Anliegen an den IGH.

Hungary and Czechoslovakia in 1977 concluded a treaty for the building of dam structures in Slovakia and Hungary for the production of electric power, flood control and improvement of navigation on the Danube. In 1989 Hungary suspended and subsequently abandoned completion of the project alleging that it entailed grave risks to the Hungarian environment and the water supply of Budapest. Slovakia (successor to Czechoslovakia) denied these allegations and insisted that Hungary carry out its treaty obligations. It planned and subsequently put into operation an alternative project only on Slovak territory, whose operation had effects on Hungary's access to the water of the Danube.

  • Hungary was not entitled to suspend and subsequently abandon, in 1989, its part of the works in the dam project, as laid down in the treaty signed in 1977 by Hungary and Czechoslovakia and related instruments;

  • that Czechoslovakia was entitled to start, in November 1991, preparation of an alternative provisional solution (called "Variant C"), but not to put that solution into operation in October 1992 as a unilateral measure;

  • that Hungary's notification of termination of the 1977 Treaty and related instruments on 19 May 1992 did not legally terminate them (and that they are consequently still in force and govern the relationship between the Parties);

  • and that Slovakia, as successor to Czechoslovakia became a party to the Treaty of 1977.

RF: 1. War Ungarn Berechtigt den Vertrag aus ökologischen STaatsnotstand zu beenden und zu suspendieren?

  • Die WIrksamkeit der Beendigung is Vertragsrecht

  • DIe Zulässigkeit ist Staatenverantwortlichkeit

  • Art 33 ILCdraft articles on state rsponsibility- the perils invoked by Hungary, withou-t prejudging their possible gravity, were not sufficiently established in 1989, nor were they "imminent"; even if it had been established that there was, in 1989, a state of necessity linked to the performailce of the 1977 Treaty, Hungary would not have been pernlitted to rely upon that state of necessily in order to justify its failure to conlply with its treaty obligations, as it had helped, by act or omission to bring it about.

War die Tschechoslowakei befugt variante C in betrieb Zu nehmen?

  • Czechoslovakia was entitled to proceed, in November 1991, to Variant C insofar as it then confined itself to undertaking works which did not predetermine the final decision to be taken by it. On the other hand, Czechoslovakia was not entitled to put that Variant into operation froin October 1992. (unilateral act)

Notification by Hurngary- War die beendigung rechtmäßig und Rechtswirksam?

  • statsnotstand The Court observes that, even if a state of necessity is found to exist, it is not a ground for the termination of a treaty. It may only be invoked to exonerate from its responsibility a State which has failed to implement a treaty

  • unmöglichkeit : nein- wiederverhandlung eher

  • Clausula rebus : The changed circumstances advanced by Hungary are thus, in the Court's view, not of such a nature, either individually or collectively, that their effect would radically transform the extent of the obligations still to be performed in order to accomplish the Project.

  • Vertragsverletzung : In the Court's view, therefore, the notification of termination by Hungary on 19 May 1992 was premature. No breach of the Treaty by Czechoslovakia had yet (not put into operation yet) taken place and consequently Hungary was not entitled to invoke any such breach of the Treaty as a ground for terminating it when it did.

  • Vertragsnachfolge of Thschechosovakia successful: Radizierter Vertrag (territorial regime) Danube region


Loizidou-Fall

EGMR

Loizidou gegen Türkei

  • Extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK

SV: Besetzung von Nordzypern durch türische Streitkräfte. Loizidou wird Zugang zu ihrem aus verwehrt= Eigentumsrecht nach Art 1 1. ZP EMRK.

EGMR: Da die Türkischen Streitkräfte umfassende Kontrolle über das Gebiet ausübten stehen alle dortigen Personen unter Trkischer Hochheitsgewalt. Daher war die EMRK auch im Nordzypriotischen Territorium anwendbar.

  • Tatsächliche Kontrolle eines Vertragsstaates zur EMRK bedeutet er ist auch außerhalb des Territoriums an sie Gebunden.


2002


  • Vorbehalte

    Grds- Einspruch gegen Vorbehalt, QUalifiziert (kein Vertrag) und Unqualifiziert (Vertrag aber ohne Bestimmung auf die sich der Vorbehalt bezieht)

  • Tetium datur: WE bleibt wirksam, der Vorbehalt ist atrennbar und wird als nichtig verworfen. Ergebnis= gesamter Vertrag bindet die VP

Er erklärte die territorialen Beschränkungen der türkischen Unterwerfungserklärungen nach Art.25 und 46 EMRK für abtrennbar und verwarf sie als unwirksam, erhielt die Unterwerfungen als solche jedoch aufrecht. Seine Verwerfungsentscheidung begründete der Gerichtshof unter Hinweis auf den speziellen Charakter der Konvention als Verfassungsinstrument des europäischen ordre public und die besondere Bedeutung der Art.25, 46 EMRK für die Sicherung der Effektivität ihres Durchsetzungsmechanismus. Es sei ausgeschlossen, daß die Konventionsstaaten sich mittels Einschränkungen zu ihren Unterwerfungserklärungen jeweils unterschiedliche Überwachungsregime schüfen. Die daraus erwachsende Ungleichheit würde dem integrativen Ziel der Konvention zuwiderlaufen, unter den Vertragsstaaten eine größere Einigkeit in der Wahrung und Entwicklung der Menschenrechte zu erreichen. Da Art.64 EMRK Vorbehalte nur begrenzt zulasse, könne es nicht angehen, daß Staaten durch Einschränkungen der Kontrollbefugnis der Straßburger Organe für Zwecke der praktischen Durchsetzung erreichten, was ihnen bei der Übernahme der theoretischen Verpflichtung verwehrt sei

Nottebohm Fall

IGH 1955

Liechtenstein gegen Guatemala

  • Diplomatisches Schutzrecht

  • Genuine Link

Friedrich Nottebohm wurde 16. September 1881, in geboren Hamburg, Deutschland. 1905 zog er nach Guatemala, wo er mit seinen Brüdern Geschäfte in den Bereichen Handel, Bankwesen und Plantagen machte.Das Geschäft florierte und Nottebohm wurde 1937 sein Chef. Nottebohm lebte bis 1943 als ständiger Wohnsitz in Guatemala, ohne jemals die guatemaltekische Staatsbürgerschaft zu erwerben.Er besuchte Deutschland manchmal geschäftlich und hatte Freunde und Verwandte in beiden Ländern.Er besuchte auch einige Liechtensteiner, um seinen Bruder Hermann zu sehen, der 1931 dorthin gezogen war und Staatsbürger wurde.

1939 besuchte Nottebohm erneut Liechtenstein undbeantragteam 9. Oktober 1939, kurz nach Beginn des Zweiten Weltkriegs, die Staatsbürgerschaft.Sein Antrag wurde genehmigt und er wurde Bürger.Nach deutschem Recht verlor er seine deutsche Staatsbürgerschaft.Im Januar 1940 kehrte er mit einem liechtensteinischen Pass nach Guatemala zurück und informierte die lokale Regierung über seinen Nationalitätswechsel.

Obwohl ursprünglich neutral, stellte sich Guatemala bald auf die Seite der Alliierten und erklärte Deutschland am 11. Dezember 1941 offiziell den Krieg. Trotz seiner liechtensteinischen Staatsbürgerschaft behandelte die guatemaltekische Regierung Nottebohm als deutschen Staatsbürger.Im Rahmen eines massiven Programms, bei dem die USA mit verschiedenen lateinamerikanischen Ländern zusammenarbeiteten, um in den USA über 4.000 Personen deutscher Abstammung oder Staatsbürgerschaft zu praktizieren, wurde Nottebohm 1943 von der guatemaltekischen Regierung als feindlicher Ausländer festgenommen und an einen übergeben US-Militärbasis und Transfer in die USA, wo er bis 1946 interniert war. Die guatemaltekische Regierung beschlagnahmte sein gesamtes Eigentum im Land, und die US-Regierung beschlagnahmte auch das Vermögen seines Unternehmens in den USA.1950 kehrte die US-Regierung an die Familie Nottebohm zurück, etwa die Hälfte des Wertes dessen, was sie beschlagnahmt hatte.Die guatemaltekische Regierung hielt an seinem Eigentum fest und gab erst 1962, nachdem er gestorben war, 16 Kaffeeplantagen an seine Familie zurück.Nach seiner Freilassung kehrte er nach Liechtenstein zurück, wo er für den Rest seines Lebens lebte.

1951 erhob die liechtensteinische Regierung im Namen von Nottebohm Klage vor dem Internationalen Gerichtshof gegen Guatemala wegen ungerechtfertigter Behandlung und der illegalen Beschlagnahme seines Eigentums.Die Regierung von Guatemala argumentierte jedoch, dass Nottebohm im Sinne des Völkerrechts keine liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhalten habe.Das Gericht stimmte zu und verhinderte so, dass der Fall fortgesetzt werden konnte.


Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit (das Nottebohm- Prinzip): Der Staatsangehörige muss eine sinnvolle Verbindung zum betreffenden Staat nachweisen.Dieser Grundsatz wurde bisher nur in Fällen doppelter Staatsangehörigkeit angewendet, um die Staatsangehörigkeit zu bestimmen, die in einem bestimmten Fall verwendet werden sollte.Das Gericht entschied, dass Nottebohms Einbürgerung als liechtensteinischer Staatsbürger nicht auf einer echten Verbindung mit diesem Land beruhte, sondern nur, um ihm zu ermöglichen, seinen Status als Staatsangehöriger eines kriegführenden Staates durch den eines neutralen Staates in einem Land zu ersetzen Zeit des Krieges.Der Gerichtshof entschied, dass Liechtenstein nicht berechtigt war, seinen Fall aufzugreifen und in seinem Namen eine internationale Klage gegen Guatemala zu erheben

nicht mit seinen Traditionen, Interessen, seiner Lebensweise zu verbinden oder andere Verpflichtungen als steuerliche Verpflichtungen zu übernehmen und die damit verbundenen Rechte auszuüben Status so erworben.Guatemala ist nicht verpflichtet, eine unter solchen Umständen gewährte Staatsangehörigkeit anzuerkennen.Liechtenstein ist folglich nicht berechtigt, seinen Schutz auf Nottebohm gegenüber Guatemala auszudehnen, und sein Anspruch muss aus diesem Grund als unzulässig angesehen werden.

Diallo- Fall

IGH 2012

  • Immaterialer Schadenersatz

  • Menschenrechte

  • DIplomatischer Schutz

Republic of Guinea v. Democratic Republic of the Congo

Diallo war Guineaischer Staatsbürger, er wurde von der DRK rechtswidrig Inhaftiert und Enteignet und aus dem Kongo Ausgewiesen. Daraufhin übte Guinea das Recht auf Diplomatischen Schutz aus.

  1. Exhaustion of local Remedies

    Der innerstaatliche Rechtsweg ist nicht auszuschöpfen, wenn dadurch keine Beseitigung der Völkerrechtswidrigkeit zu erwarten ist

  2. the DRC had violated Article 13 of the International Covenant on Civil and Political Rights (hereinafter the “Covenant”) and Article 12, paragraph 4, of the African Charter on Human and Peoples’ Rights (hereinafter the “African Charter”) (subpara. (2) of the operative part). The Court also found that, in respect of the circumstances in which Mr. Diallo had been arrested and detained in 1995-1996 with a view to his expulsion, the DRC had violated Article 9, paragraphs 1 and 2, of the Covenant and Article 6 of the African Charter (subpara. (3) of the operative part). In addition, the Court found that the DRC had violated Mr. Diallo’s rights under Article 36, paragraph 1 (b), of the Vienna Convention on Consular Relations (hereinafter the “Vienna Convention”). In its Judgment on the merits, the Court further decided that “the Democratic Republic of the Congo [was] under obligation to make appropriate reparation, in the form of compensation, to the Republic of Guinea for the injurious consequences of the violations of international obligations referred to in subparagraphs 2 and 3 [of the operative part]”.

Der IGH betonte, dass die Rechte von Ausländern auf persönliche Freiheit und Sicherheit, auf faire Behandlung und auf Eigentumsschutz grundlegende Normen des Völkerrechts seien, die von allen Staaten zu respektieren seien.

  1. Immaterieller Schadenersatz

    Non-material injury can be established without specific evidence, quantification shall occur by equitable considerations.


Barcelona Traction

IGH 1970

  • Staaten zugehörigkeit von juristischen Personen

  • diplomatisches Schutzrecht

Die Barcelona Traction, Light and Power Company war ein 1911 in Kanada gegründetes Unternehmen mit mehrheitlich belgischen Eignern. Der Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten wurde hingegen in Spanien durchgeführt. 1948 wurde die Firma in Spanien für Bankrott erklärt, was einen Prozess zwischen Belgien und Spanien vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) nach sich zog, den Belgien verlor. Das 1970 ergangene Urteil gilt als wegweisend in Bezug auf den diplomatischen Schutz juristischer Personen und zu völkerrechtlichen Pflichten erga omnes.


verneinte der IGH das ius standi, also das Klagerecht, Belgiens. Da die Barcelona Traction in Kanada als juristische Person weiterhin Bestand hatte, konnte auch nur Kanada um Rechtsschutz nachsuchen.

Unternehhmen war in Kanda inkorporiert, die Aktionäre waren aber Belgier. Grundsätzlich bedeutet ein Schaden gegenüber der JurP nicht automatisch einen Schaden gegeüber den Aktionären- daher hat grds der Sitzstaat das Recht auf dipl Schutz ausnahmen gäbe es nur

a) wenn die Jur P nicht mehr existiert

b) wenn der Sitzstaat daran gehindert ist den Schutz auszuüben


Für Ansprüche aus der Schädigung der Aktionäre soll das Investitionsrecht gelten

Bedeutung erlangte das Urteil vor allem dadurch, dass der IGH in einem obiter dictum die Existenz von Pflichten erga omnes anerkannte. Bei einem Verstoß gegen eine erga omnes-Pflicht ist jeder Staat zu völkerrechtlichen Maßnahmen berechtigt. Als Beispiele für solche Pflichten wurden das Aggressionsverbot, das Verbot des Völkermordes, die Prinzipien und Rechte die grundlegenden Menschenrechte betreffend, insbesondere der Schutz vor Sklaverei und Rassendiskriminierung, aufgezählt.

Bernadotte Fall

IGH 1949

Sachverhalt: Tötung des von den VN eingesetzten Mediators im arabisch-israelischen Konflikt durch eine zionistische Gruppe im Jahr 1948.

Rechtsfrage: Ob die VN gegen Israel (Nicht Mitgliedstaat + de jure/de facto government) als möglicherweise völkerrechtlich verantwortlichen Staat vorgehen können, wenn einer ihrer Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation zu Schaden kommt.

Ein solches Vorgehen wäre auf völkerrechtlicher Ebene lediglich dann möglich, wenn (1) die Vereinten Nationen Völkerrechtspersönlichkeit besäßen und (2) diese auch gegenüber einem Nichtmitgliedstaat (Israel) bestünde.

Daher ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass die [Vereinten Nationen] ein Völkerrechtssubjekt [„international person“] darstellen. Damit ist nicht gesagt, dass sie einen Staat darstellen, was sie gewiss nicht sind, oder dass ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Rechte und Pflichten dieselben sind wie die eines Staats. Noch weniger ist damit gesagt, dass sie ein „Super- Staat“ [„superState“] sind, was auch immer dieser Ausdruck bedeuten mag. […] Es bedeutet, dass sie ein Subjekt des Völkerrechts sind und Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein können, und dass sie die Fähigkeit haben, ihre Rechte durchzusetzen, indem sie internationale Ansprüche geltend machen. […]

Es muss anerkannt werden, dass ihre Mitglieder durch das Anvertrauen gewisser Funktionen, mit den zugehörigen Pflichten und Verantwortungen, sie mit der Fähigkeit ausgestattet haben, die notwendig ist um die effektive Umsetzung dieser Funktionen zu gewährleisten. („implied powers“)

In dieser Sache ist das Gericht der Ansicht, dass fünfzig Staaten, welche die überwältigende Mehrheit der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft repräsentieren, die Macht hatten, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht eine Einheit mit objektiver völkerrechtlicher Rechtspersönlichkeit [„objective international personality“] zu schaffen – nicht nur ausschließlich von ihnen anerkannter Persönlichkeit – die auch die Fähigkeit hat, völkerrechtliche Klagen vorzubringen.

Mauerbau-Gutachten

IGH 2004

Israel Palästina

  • Innenrecht der VN

  • Zuständigkeit

  • Staatenverantwortlihkeit

  • Recht im bewaffneten Konflikt

SV: Am 14. April 2002 beschloß die israelische Regierung, einen sogenannten Sicherheitszaun zu errichten, um sich gegen terroristische Angriffe von palästinensischer Seite zu schützen.Diese Mauer verläuft zu großen Teilen auf dem von Israel besetzten Gebiet Palästinas mit gravierenden Folgen für die Bewohner der betroffenen Gebiete.

RF: Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Errichtung der Mauer, die von der Besatzungsmacht Israel in dem besetzten palästinensischen Gebiet?

  1. Zuständigkeit des IGH

ob die Generalversammlung überhaupt im Rahmen einer Notstandssondertagung ein Gutachten beantragen kann. Dies schloß die Frage ein, ob sich die Generalversammlung mit der Palästina-Problematik befassen darf, solange der Sicherheitsrat mit dieser Frage befaßt ist (Art. 12 UN-Charta). Der IGH stellt zunächst fest, daß Art. 12 ursprünglich so verstanden wurde, daß die Generalversammlung nicht tätig werden konnte, wenn eine Frage noch auf der Agenda des Sicherheitsrats stand. Inzwischen hat sich diese Auffassung aber geändert, so daß Art. 12 nur greift, wenn der Sicherheitsrat zur gleichen Zeit dieselbe Frage behandelt. Seitdem waren Generalversammlung und Sicherheitsrat oft gleichzeitig mit derselben Situation befaßt, so daß Art. 12 der Annahme der Resolution der Generalversammlung, ein Gutachten vom IGH zu beantragen, nicht entgegensteht.= Paralelle Zuständigkeit der GV und des SR

eine ›Rechtsfrage‹ im Sinne von Art. 96 UN-Charta handelt. Der IGH stellt hierzu fest, daß es sich um die rechtlichen Folgen einer tatsächlichen Situation bezüglich der einschlägigen Regeln des Völkerrechts handelt, einschließlich insbesondere des IV. Genfer Abkommens und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, und daher in der Tat um eine Rechtsfrage. Die gerügte fehlende Klarheit der Gutachtenfrage beeinträchtigt nicht ihren rechtlichen Charakter, denn es ist Aufgabe des IGH, die erforderliche Klarstellung vorzunehmen, wie es auch schon häufig geschehen ist.

DER GERICHTSHOF Kann ein Gutachten erstellen, muss aber nicht

  1. das anwendbare Recht

Verstoß gegen Gewaltverbot- humanitäres Völkerrecht- r IV. Haager Konvention von 1907 ist inzwischen VGR

Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass während Staatsgewalt primär territorial zu verstehen ist, diese manchmal außerhalb des Staatsgebiets ausgeübt wird. In Anbetracht von Ziel und Zweck des ICCPR erscheint es sinngemäß, dass Staaten auch in diesem Fall an die daraus erwachsenen Verpflichtungen gebunden sein sollen. Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Human Rights Committee. • Entsprechend fand dieses, dass der Pakt anwendbar ist, wo der Staat auf fremdem Staatsgebiet seine Hoheitsgewalt ausübt

Verhältnisses zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht mit dem wenig überraschenden Ergebnis, daß der Menschenrechtsschutz nicht im Falle von bewaffneten Konflikten endet, außer mit Bezug auf die Bestimmungen, die entsprechende Ausnahmen vorsehen (zum Beispiel Art. 4 des Zivilpakts). Es gibt daher drei Varianten im Bereich des Verhältnisses zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht: einige Rechte fallen ausschließlich in den Bereich des humanitären Völkerrechts; andere ausschließlich in den der Menschenrechte und wieder andere in beide Bereiche.

der Bau der Mauer als ein Versuch der Annexion der betroffenen Gebiete angesehen worden ist. Israel hingegen hatte ihn als eine vorübergehende Sicherheitsmaßnahme bezeichnet. Der IGH stellt jedoch fest, daß der Mauerbau und alles, was damit zusammenhängt, ein Fait accompli schafft, das leicht dauerhaft und damit zu einer De-facto-Annexion werden könne. Außerdem bestehe die Gefahr weiterer Eingriffe in die demographische Zusammensetzung der palästinensischen Bevölkerung. Damit könne die Mauer als eine Verletzung des Rechts der palästinensischen Bevölkerung auf Selbstbestimmung angesehen werden, denn es sei inzwischen allgemein anerkannt, daß das palästinensische Volk ein Recht auf Selbstbestimmung habe.

Der Gerichtshof stellt daher fest, daß der Bau der Mauer verschiedene Rechte der Pakte und der Kinderrechtskonvention verletzt hat, wie die Rechte auf Freizügigkeit, Arbeit, Gesundheit, Bildung und angemessenen Lebensstandard; außerdem sei Art. 49 Abs. 6 des IV. Genfer Abkommens verletzt sowie eine Reihe von Sicherheitsratsresolutionen, denn er ist nicht überzeugt, daß der konkrete von Israel gewählte Verlauf der Mauer erforderlich war mit Blick auf seine eigenen Sicherheitsinteressen.

) Schließlich prüft der IGH, ob die Maßnahmen Israels unter Art. 51 UN-Charta, dem Recht auf Selbstverteidigung, gerechtfertigt sind- Nein Mangels Angriff- Israel kontrolliert das besetzte Gebiet- Bedrohung kommt von innen bicht außen

Und kein Notstand- nicht gelindestes Mittel

Israel hat mit dem Mauerbau gegen Völkerrecht verletzt und ist zur Wiedergutmachung verpflichtet- in Eventu Schadenersatz

Hirsi-Fall

EGMR 2012

Lybien-Italien

SV: talien Transportiert Lybische Flüchtlingsboote zurück an die Lybische Küste

• Problem der Geltung der EMRK für Verhalten der Vertragsstaaten außerhalb des eigenen Staatsgebietes:

◦ Frage der Ausübung effektiver Kontrolle / extraterritorial jurisdiction


Whenever the State through its agents operating outside ist territory exercises control and authority over an individual, and thusjurisdiction, the State is under an obligation to secure to that individual the rights and freedoms of the Convention […] In the Court‘s opinion […] the applicants were under the continuous and exclusive de jure and de facto control of the Italian authorities.“

Kollektivausweisung war ein Verstoß gegen die EMRK

Das Gericht urteilte, dass unter anderem aufgrund der faktischen Kontrolle über die Asylsuchenden die Jurisdiktion Italiens bestand, obwohl italienisches Territorium nicht betreten wurde. Folglich legte er dar, dass der italienische Staat die Asylsuchenden nicht nach Libyen hätte zurückführen dürfen, da niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe ausgesetzt werden dürfe (Art. 3 EMRK). Zudem habe Italien das Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen (Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls) übertreten und das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK und Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls) verletzt.[3][1]

Das Urteil wurde vom UNHCR als „Wendepunkt“ bei der Frage nach der Verantwortung von Staaten im Umgang mit Flüchtlingen begrüßt.[4] Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen bezeichneten das Urteil als wegweisend.[2]


Kosovo Gutachten

IGH 2008

Das Rechtsgutachten zur Gültigkeit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos

SV: Nach dem Ende des Kosovokriegs 1999 wurde die vormals zu Serbien gehörende Region des Kosovo unter die Verwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, gestellt. Die Befugnisse und Verantwortungen der Kommission wurden in der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates geregelt. Die Resolution war unbefristet ausgelegt und gültig, bis ein ändernder Beschluss des Sicherheitsrates erfolgt.

Am 17. Februar 2008 erklärte das Parlament der Republik Kosovo einseitig die Unabhängigkeit, das heißt gegen den Willen Serbiens. Die Verfassung des Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft, in welcher der eigene Souveränitätsstatus festgeschrieben wurde.

Serbien verweigerte der Unabhängigkeit des Kosovos seine Zustimmung, am 15.

RF: Is the unilateral declaration of independence by the Provisional Institutions of Self-Government of Kosovo in accordance with international law?”


  • Jurisdiction

The Court recalls that it has repeatedly stated that the fact that a question has political aspects does not suffice to deprive it of its character as a legal question

t]he Court therefore considers that it has jurisdiction to give an advisory opinion in response to the request made by the General Assembly

here are no compelling reasons for it to decline to exercise its jurisdiction in respect of the . . . request” before it.

  • selbstbestimmungsrecht der Völker

sharp difference of views regarding remedial secession: The court is not required to take position on whether International law generally confers an entitlement on entities to unilaterally break away from a certain State.

  • Wirkung der SR Res

Gem Art 24,25 können sie völkerrechtliche Verpflichtungen begründen

können sie auch Non-State-Actors und Individuen Verpflichten?

Das hängt von der Interpretation der Res im Einzelfall ab: Insbesondere der Wortlaut



Völkermord-Fall

IGH 2007

Bosnien-Herzegovina v Serbien und Montenegro

  • Staatennachfolge und Zuständigkeit

  • Völkermord

  • Zurechnung

Bosnienkrieg: Massacer von Srebrenica- Qualifizierung und Zurechnung zu Serbien.


  1. Serbien und Montenegro- staatennachfolge in Vertäge von Jugoslavien? VN hatten die Kontinuitätsthese abgelehnt, und einen erneuten Antrag auf Aufnahme in die VN gefordert. Res jiudicata Arbument- Intention Serbiens weiter an Völkermordkonvention gebunden sein zu wollen, Art IX Convention

    1996

    Whether Bosnia and Herzegovina automatically became party to the Genocide Convention on the date of its accession to independence on 6 March 1992, or whether it became a party as a result-retroactive or not-of its notice of succession of 29 December 1992, at all events it was a party to it on the date of the filing of its Application on 20 March 1993.

    It adds that, indeed, the jurisdiction of the Court must normally be assessed on the date of the filing of the act instituting proceedings, but that the Court, like its predecessor, the Permanent Court of International Justice, has always had recourse to the principle according to which it should not penalize a defect in a procedural act which the applicant could easily remedy.

    2007

    res iudicata- im Inzidentalverfahren in preliminary objections wurde das Arg nicht vorgebrecht- Präkludiert?

  2. Völkermord braucht doppelten Vorsatz - im Rahmen des Srebrenica Massacres gegeben.

Ethnische Säuberung: The Court states that “ethnic cleansing” can only be a form of genocide within the meaning of the Convention, if it corresponds to or falls within one of the categories of acts prohibited by Article II of the Convention. Neither the intent, as a matter of policy, to render an area “ethnically homogeneous”, nor the operations that may be carried out to implement such policy, can as such be designated as genocide. However, this does not mean that acts described as “ethnic cleansing” may never constitute genocide, if they are such as to be characterized as, for example, “deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part”, contrary to Article II, paragraph (c), of the Convention, provided such action is carried out with the necessary specific intent (dolus specialis), that is to say with a view to the destruction of the group, as distinct from its removal from the region.

  1. Zurechnung des Völkermords selbt: Keine effektive Kontrolle (Art 8 ASR) Keine Zurechnung (ablehnung der “allgemeinen Kontrolle” im Tadic fall)

  2. Aber verantwortlichkeit für die Unterlassung der Verhinderung des Völkermords - Schutzpflicht


Tadic fall

ICTY

Dusko Tadic

  • Internationaler oder nicht-internationaler Konflikt – Kategorisierung war wichtig für Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts

  • Waren den Handlungen der serbischen Milizen in Bosnien dem Staat Serbien zurechenbar?

Unterscheidung Internat. nicht internat. Konflikt sollte langsam an bedeutung verlieren (Arg. Human Rights)

“Crimes Against humanity do not require a connection to international armedconflict.


VN Innenrecht: Hat der SR ultra vires Gehandelt indem er ein ad Hoc tribunal schuf (ICTY)- nein weil Art 41 SVN.

Zurechnung: Das Völkerrecht verlangt nicht, dass die fraglichen Handlungen Gegenstand spezifischer Anweisungen oder Direktiven eines ausländischen Staates an bestimmte Streitkräfte sind, damit diese Streitkräfte als faktische Organe dieses Staates angesehen werden können [...]. Es genügt der Nachweis, dass [die jugoslawische] Armee die allgemeine Kontrolle über die bosnisch-serbischen Streitkräfte ausübte. [...] Eine solche Kontrolle manifestierte sich nicht nur in finanzieller, logistischer und sonstiger Hilfe und Unterstützung, sondern auch und vor allem in Form einer Beteiligung an der allgemeinen Leitung, Koordination und Überwachung der Aktivitäten und Operationen der VRS. Diese Art der Kontrolle ist für die Zwecke der vom Völkerrecht geforderten rechtlichen Kriterien ausreichend.

in Völkermord Fall abgelehnt


Schwere Verstöße gegen humanitäre Völkerrecht können auch Individuelle Verantwortlichkeit herbeiführen


Korfu-Kanal Fall

IGH 1947

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland vs. Volksrepublik Albanien

SV: Anlass waren Minenexplosionen, durch die einige britische Kriegsschiffe bei der Durchfahrt durch den Korfu-Kanal im Jahr 1946 in einem Teil der albanischen Gewässer, der zuvor geräumt worden war, beschädigt wurden. Die Schiffe wurden schwer beschädigt, und Mitglieder der Besatzung kamen ums Leben. UK machte trotz EInsoruchs Abaniens eine Mienenräumaktion. Das Vereinigte Königreich rief den Gerichtshof mit einer am 22. Mai 1947 eingereichten Klage an und warf Albanien vor, nach der Minenräumung durch die alliierten Marinebehörden Minen gelegt oder einem Drittstaat das Legen von Minen gestattet zu haben. Der Fall war zuvor bei den Vereinten Nationen anhängig gemacht und auf Empfehlung des Sicherheitsrates an den Gerichtshof verwiesen worden.

In einem ersten Urteil, das am 25. März 1948 erging, befasste sich der Gerichtshof mit der Frage seiner Zuständigkeit und der Zulässigkeit der von Albanien erhobenen Klage. Der Gerichtshof stellte unter anderem fest, dass eine an ihn gerichtete Mitteilung der albanischen Regierung vom 2. Juli 1947 eine freiwillige Anerkennung seiner Zuständigkeit darstellte. Er erinnerte bei dieser Gelegenheit daran, dass die Zustimmung der Parteien zur Ausübung seiner Zuständigkeit keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, und stellte fest, dass er zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren, dem keine Bestimmung in diesen Texten entgegensteht, nicht für rechtswidrig halten kann.


Ein zweites Urteil, das am 9. April 1949 erging, betraf die Begründetheit des Rechtsstreits. Der Gerichtshof stellte fest, dass Albanien nach dem Völkerrecht für die Explosionen in albanischen Gewässern und für die dadurch verursachten Schäden und den Verlust von Menschenleben verantwortlich war. Er wies die Behauptung zurück, dass Albanien die Minen selbst gelegt habe oder dass Albanien an einer Minenlegung durch die jugoslawische Marine auf Ersuchen Albaniens mitgewirkt haben soll. Andererseits vertrat es die Auffassung, dass die Minen nicht ohne Wissen der albanischen Regierung gelegt worden sein können. Bei dieser Gelegenheit wies er insbesondere darauf hin, dass die ausschließliche Kontrolle, die ein Staat innerhalb seiner Grenzen ausübe, es unmöglich machen könne, den unmittelbaren Beweis für Tatsachen zu erbringen, die seine internationale Verantwortung begründeten. In diesem Fall müsse dem Opferstaat ein großzügigerer Rückgriff auf Tatsachen- und Indizienbeweise zugestanden werden; solchen indirekten Beweisen sei besonderes Gewicht beizumessen, wenn sie auf einer Reihe von Tatsachen beruhten, die miteinander verbunden seien und logisch zu einer einzigen Schlussfolgerung führten. Albanien hatte seinerseits eine Widerklage gegen das Vereinigte Königreich eingereicht. Es warf dem Vereinigten Königreich vor, die Souveränität Albaniens verletzt zu haben, indem es Kriegsschiffe in albanische Hoheitsgewässer entsandt und nach den Explosionen Minenräumaktionen in albanischen Gewässern durchgeführt habe. Der Gerichtshof wies die erste dieser Anschuldigungen zurück, stellte jedoch fest, dass das Vereinigte Königreich das Recht auf unschuldige Durchfahrt durch internationale Meerengen ausgeübt hatte. Andererseits stellte er fest, dass die Minenräumung die albanische Souveränität verletzt hatte, da sie gegen den Willen der albanischen Regierung durchgeführt worden war. Insbesondere akzeptierte es nicht den Begriff der "Selbsthilfe", den das Vereinigte Königreich zur Rechtfertigung seiner Intervention geltend machte.


  • The United Kingdom also argued that, whoever might be the authors of the m~inelaying, it could not have been effected without Albania's kaowledge. We, the mere fact that mines were laid in Albanian waters neither involves prima facie responsibility nor does it shift the burden of proof. On the other hand, the exclusive control exercised by a State within its frontiers may make it impossible to furnish direct proof of facts which would involve its responsibility in case of a violation of international law. The State which is the victim must, in that case, be allowed a more liberal recourse to inferences of fact and circumstantial evidence; such indirect evidence must be regarded as of especial weight when based on a series of facts, linked together and leading logically to a single conclusion.

  • the Court draws the conclusion that the laying of the minefield could not have been accomplished without the knowledge of Albania. As regards the obligations resulting for her from this knowledge, they are not disputed. It was her duty to notify shipping and especially to warn the ships proceeding through the Strait on October 22nd of the danger to which they were exposed. In fact, nothing was attempted by Albania to prevent the disaster, and these grave onnissions involve her international responsibility.

st Albanien verantwortlich für die Explosionen? ◦ ja aber nicht für „Tun“ sondern für „Unterlassen“


Verletzung der Verpflichtung das Vereinigte Königreich zu informieren und vor dem Minenfeld zu warnen


Korfu Kanal war Meerenge- wo int. Seerecht anwendbar war- Durchfahrt erlaubt aber MIenenräumung seitens UK nicht. IGH fand die Feststellung der Völkerrechtsidrigkeit genug





Staatenimmunitätsfall (Deutschland-Italien Fall)

IGH

2012

Deutschland Italien

Italien hatte eine Reihe an Klagen gegen Deutschland bezüglich der Entschädigung für Kriegsverbrechen zugelassen. (Vgl.Ferrini) DIe Immuntität wurde Deutschland nicht gewährt, da Italien eine ius-cogens verletzung festgestellt hatte. Die Italienichen Gerichte erlaubten exekution in deutsches vermögen aufgrund griechischer Gerichtsentscheidungen und die Exekution in die Villa Vigoni, ein in deutschen EIgentum stehendes Kulturzentrum auf italienischem gebiet.

Dagegen erhob Deutschland klage vor dem IGH unzer Berufung auf einen Verstoß gegen dessen Immunität.

RF:

  1. Derogiert ius Cogens staatenimmunität?

  2. Maßgeblicher ZP für Immunität?

  3. Militärische Handlungen und Deliktsausnahme?

  4. Eintragung einer Hypothek und Immunität im Vollstreckungsverfahren?

  5. Rechtsfolgen einer Immunitätsverletzung?

IGH

  1. Kein Derogationsverhältnis zwischen immunität und ius Cogens- das eine ist eine Verfahrensfrage, das Andere ist materielle Frage- keine Normenkollision. Die Immunität an sich widerspricht nicht ius cogens. Italien hätte deutschland immunität gewähren müssen.

  2. Die Frage der Immunität, als prozessrechtliche Frage is nach dem ZP der Einleitung des Verfahrens zu beurteielen.

  3. Für militärische Handlungen gilt die Deliktsausnahme (art 12 UN-Übereinkommen über die Staatenimmunität) NICHT

  4. Im gegensatz zur immunität im Erkenntnisverfahren wird im Vollstreckungsverfahren nicht nach der Natur der Handlung, sondern nach dem Zweck des Vermögensgegenstandes angeknüpft.

Ausnahmen zur immunität im Vollstreckungsverfahren nur wenn:

  1. das Vermögen nicht hochheitlichen zwecken dient (siehe auch OGH exekution in Botschaftskonten Fall)

  2. Staat stimmt solchen Anordnungen ausdrücklich zu

  3. Staat hat den Vermögensgegenstand eigens zur Befriedigung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs bestimmt.


    Die eintragung der Hypothek bzgl der Villa Vigoni verletzte daher die Immunität im Vollstreckungsverfahen.


    Italien Erlässt dann ein Gesetz dass dazu verpflichtet, in fällen von ius cogens verletzungen Staatenimmunität zu gewähren. Der CC hebt es aber als Verfassungswidrig auf


Behrami und Saramati-Fall

EGMR

2007

  • Zurechnung- IO oder Staat

Kosovokriege: zwei Klägern aus dem Kosovo und mehreren Mitgliedstaaten des Europarats, die an der NATO-geführten Friedensmission KFOR teilnahmen. Die Kläger machten geltend, dass ihre Menschenrechte durch das Handeln oder Unterlassen von KFOR verletzt wurden. Der eine Kläger behauptete, dass sein Sohn durch eine von KFOR nicht geräumte Landmine getötet wurde. Der andere Kläger behauptete, dass er von KFOR unrechtmäßig festgenommen und inhaftiert wurde.

Die Kläger riefen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an und beriefen sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der EGMR entschied 2007, dass er für die Beschwerden nicht zuständig sei, da das fragliche Verhalten nicht den beklagten Staaten, sondern den Vereinten Nationen (VN) zugerechnet werden müsse1. Der EGMR argumentierte, dass die KFOR-Mission auf einer Resolution des VN-Sicherheitsrats beruhte und dass die VN die „ultimative Autorität und Kontrolle“ über die Mission hatten1. Der EGMR stellte fest, dass die VN eine internationale Rechtspersönlichkeit haben und daher selbst für die Einhaltung der Menschenrechte verantwortlich sind1. Der EGMR lehnte es ab, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihr Handeln im Rahmen einer internationalen Organisation zu prüfen. Der Fall ist bedeutend, weil er die Fragen der Zurechnung und der Immunität von internationalen Organisationen sowie deren Verhältnis zu regionalen Menschenrechtssystemen aufgeworfen hat2.

Art 7 ARIO


Voraussetzung hierfür scheint zu sein, dass der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Charta eigene Befugnisse an die Mitgliedstaaten delegiert hat, aber die „ultimate authority and control“ oder „effective overall control“ über den Einsatz behalten hat. Entscheidend für die Annahme, dass eine solche Kontrolle des Sicherheitsrates vorliegt, dürfte insbesondere sein, dass durch die entsprechende Resolution die Befugnisse ausdrücklich delegiert werden, dass die Delegierung hinreichend begrenzt ist und dass gegenüber dem Sicherheitsrat eine Berichtspflicht besteht, die es ihm ermöglicht, seine Kontrolle auszuüben. Kann eine effektive Kontrolle durch den Sicherheitsrat bejaht werden, hat dies zur Folge, dass ein fragliches Verhalten grundsätzlich den Vereinten Nationen zugerechnet wird. Dies hat zur Konsequenz, dass das Verhalten durch den EGMR mangels Zuständigkeit nicht mehr am Maßstab der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) überprüft wird.

Problem: IO ist nicht VP der EMRK und genießt Immunität

Certain Iranian Assets

IGH

2023

Sachverhalt: USA und Iran- Treaty of Amity Teheran. USA verstößt gegen dieses ABkommen da sie durch Nationale Gesetzte die Immunität im Erk und EkekutionsV von Iranischen Akteueren aufheben. Dann erklärt die USA das einfrieren aller vermögenswerte von Iranischen FInanzorg. auf US territorium oder die durch US- Agehörige kontrolliert werden (auch im AUsland)

  • exhaustion of local remedies: hier gegeben, no reasonable possibility of successfully asserting their rights in United States court proceedings

  • “clean hands” doctrine:

    • nur wenn 2 Kumulative Voraussetzungen gegeben sind

      • a wrong or misconduct has been committed by the applicant or on its behalf

      • and that there is “a nexus between the wrong or misconduct and the claims being made by the applicant State”

  • In light of the foregoing, the Court concludes that the United States has violated its obligations under Article X, paragraph 1, of the Treaty of Amity.

  • cease conduct that violated its Treaty obligations. However, the Court, citing the ILC Articles on State Responsibility, noted that it could order a cessation of internationally wrongful acts “only if the violated obligation is still in force.” In 2018, the United States had terminated the Treaty by giving Iran advance notice of its withdrawal, and so the Court determined that the relevant obligations were no longer in force and it could not grant Iran’s request for an order of cessation.

    Finally, on the question of compensation for injury suffered, the Court recognized that the United States is obligated to compensate Iran for the violations it committed. If Iran and the United States are unable to come to an agreement on the amount within two years, the Court will determine the amount due in a subsequent phase of the proceedings. 

  • USA ist ersatzpflichtig


Westsahara Gutachten

IGH 1975

Die Westsahara wird von der UN als eines der letzten verbleibenden nicht selbstverwalteten Gebiete (non-self-governing territories) betrachtet. Sowohl Spanien als auch Marokko behaupten, Marokko habe nach dem Madrid-Abkommen 1976 Spanien als Verwaltungsmacht der Westsahara ersetzt. Die UN-Generalversammlung hingegen ordnet die Präsenz Marokkos in der Westsahara als „kriegerische Besetzung“ ein.

Der Internationale Gerichtshof bestätigte 1975 in seinem Westsahara-Gutachten das Recht des sahrauischen Volkes auf Selbstbestimmung, auch unabhängig von Marokko (Rn. 70). Marokko erkennt das Gutachten nicht an und argumentierte schon 1975, dass das Territorium vor der europäischen Kolonialisierung durch Spanien kein Niemandsland war, weil die marokkanischen Machthaber langjährige historische und kulturelle, von Souveränität geprägte Beziehungen zur lokalen Bevölkerung unterhielten, die es nach der Dekolonialisierung zum Souverän über das Gebiet machten (siehe hier, S. 129).

Seitdem boykottiert Marokko die Durchführung eines Referendums, welches wiederum die Voraussetzung für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts hin zur Staatwerdung wäre. Schon 2019 brachten die Repräsentant*innen des sahrauischen Volkes ihre Besorgnis über die anhaltenden Provokationen Marokkos in der Pufferzone in Guerguerat zum Ausdruck und hatten dringend die Wiederernennung eines*einer UN-Sondergesandten für die Westsahara sowie eine Erneuerung des Mandats der Friedensmission MINURSO durch den UN-Sicherheitsrat gefordert. Von 2017 bis 2019 bekleidete Horst Köhler, ehemaliger Bundespräsident Deutschlands, dieses Amt.

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Irene K.

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