Nauru V Australia
IGH
1992
Nauru- Australien
Grundsatz der Notwendigen Streitpartei, Monetary Gold
Nuru klagt Australien aufgrund Abbaus von Phosphatgebiet entgegen dessen Treuhandverpflichtungen. Australien Bestreitet die Zust des IGH. Nauru war kein Mitglied der VN, hat sich aber fgem 36/2 der Satzung der Zuständigkeit unterworfen.
Das Argument von Australien war, dass nach dem Grundsatz der Notwendigen Streitpartei keine zuständigkeit besteht. Wenn es darum geht, dass Australien gegen den Mandatsvertag verstoßen hat, so müssen auch Neuseeland und UK zur Verantwortlichkeit gezogen werden (Solidarhaftung). Da diese nicht teil des Streites sind sei der IGH in concreto unzuständig.
IGH: Internationale gerichte können Parteien nicht zum beitritt zwingen, ihnen steht frei einen Antrag auf Nebenintervention gem Art 62 IGH Statut zu stellen. Das fehlen eines solchen Antrages soll den IGH aber nicht davon abhalten, einen Fall entscheiden zu können, sofern das rechtliche Interesse der nicht beteiligten Dritten nicht den Streitgegenstand betrifft. “ the interests of the third party does not constitute the very subject-matter of the Judgment”
Vgl. Osttimor fall
Namibia Gutachten
IGH-1971
Völkerrechtssubjektivität
Normenhierarchie
Rechtsquellencharakter von Beschlüssen von IOs
Südafrika-Namibia-VN
SV: Südwestafrikamandat in Namibia wurde durch GV der VN beendet: Südafrika verweigert Rückzug
RF: Rechtsfolgen der Resolution des SR? - Rechtswirksamkeit der Resolution? Zuständigkeit des IGH zur überprüfung der Resolution
Grds keine jurisdiktion-IGH prüft trotzdem
SR Beschlüsse können nach Art 25 SVN Verbindlich sein: Das ergibt sich immer im EInzelfall nach dem Wortlaut und dem Zustandekommen des Beschlusses
Rechtsfogen der rechtswidrigen Präsenz Südafrikas in Namibia:
MS haben Pflicht, die Illegalität des Präsenz anzuerkennen
Hilfeleistungsverbot der MS
Anerkennungsverbot
Auch nicht-Mitglieder der VN trifft das ANerkennungsverbot: Der VErstoß Südafrika’s Wirkt erga omnes - Verstößt ein nicht MS gegen das anerkennungserbot sind die MS der VN zur Nichtanerkennung dieser beziehung verpflichtet,
Chorzow-Fall
(Hoschoff)
IGH (StIGH) 1928
DE-Polen
Chorzow Fabrik war ein Kraftwerk im deutschen Eigentum. DE und Polen hatten abgemacht sämtliches deutsches EIgentum auf Polnischen gebiet 1920 zu einteignen. Das Abkommen sah vor, dass der Eigentümer zuvor benachrichtigt werden sollte, dies ist idF nicht erfolgt. Die Chorzow fabrik wurde dennoch enteignet. Deutschland übt das diplomatische Schutzrecht aus.
RF: Besteht ein Anspruch auf ENtschäfigung?
Ergebnis: Vertragsverletzung von— Pflicht zur reparation - restitutio in integrum hat kompensatorische sowie auch wiedergutmachende Funktion und muss nicht im Vertrag ausdrücklich enthalten sein
Der vom Einzelne Erlittene Schaden ist niemals Identisch mit dem vom Staat erlittenen Schaden, er kann nur als Maßstab für den geschuldeten Ersatz bilden.
Certain Expensen/ Bestimmte Ausgaben Gutachten
IGH 1962
Implied Powers
Staaten weigerten sich, konsten für Peacekeeping Operations zu tragen Arg. es sei nicht in der SVN vorgeschrieben
Interpretation Art 17 Abs 2 SVN
Kosten sind der Organisation zuzurechnen- PKOs sind implied powers- daher müssen Kosten getragen werden
The text of Article 17, paragraph 2, referred to "the expenses of the Organization" without any further explicit definition. The interpretation of the word "expenses" had been linked with the !word "budget" in paragraph 1 of that Article and it had been contended that in both cases the qualifying adjective "regular" or "administrative" should be understood to be impliied. According to the Court this would be possible only if such qualification must necessarily be implied from the provisions of the Charter considered as a whole.
Haftbefehl Fall
IGH, Haftbefehl-Fall, 2002
Demokratische Republik Kongo-Belgien
Immunität im Strafverfahren
• Sachverhalt: Haftbefehl gegen den zu diesem Zeitpunkt amtierenden kongolesischen Außenminister in Hinblick auf Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht durch ein belg. Gericht.
Ergebnis: Der IGH stellte fest, dass zentrale Organe nach Völkergewohnheitsrecht während ihrer Amtszeit absolute Immunität und Unverletzlichkeit genießen, auch wenn etwa ein strafrechtlich relevanter Erfolg bereits vor dieser Amtszeit eingetreten ist. Zugleich hielt der IGH aber fest, dass dies nicht notwendigerweise zu Straflosigkeit führe, weil die Immunität kein nationales Verfahren im Heimatland ausschließt und auf die Immunität auch vom Heimatstaat verzichtet werden kann.
Nach Ende der Amtszeit wirkt Immunität nur funktionell fort und schon gar nicht mehr hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolgs, der bereits vor der Amtszeit eingetreten ist. Außerdem ggf Verfahren vor eigen Gericht oder internationalem Gericht/Tribunal.
Pinochet-Fall
UK HoL, 1999
England-Chile
Immunität
Sachverhalt: Pinochet war Staatsoberhaupt von Chile, der nach Ende seiner Amtszeit nach UK reiste. Verfahren vor englischen Gerichten, hinsichtlich der Frage der Immunität ua wegen Verletzung des Folterverbots. 1998 wurde in England aufgrund eines spanischen Auslieferungsersuchens ein Haftbefehl gegen den ehemaligen chilenischen Diktator Augusto Pinochet erlassen.
Ergebnis: Nachdem Chile bereits zur Amtszeit Pinochets Vertragspartei der UN-Folterkonvention war, die explizit die Folter durch Staatsorgane verbietet, wurde unter anderem festgestellt, dass Folter niemals eine von dieser Funktion umfasste Amtshandlung hätte sein können. Eine nach Ende der Amtszeit fortwirkende funktionelle Immunität Pinochets für solche Handlungen wurde dementsprechend abgelehnt. Pinochet wurde allerdings aufgrund seines Gesundheitszustandes die Rückkehr nach Chile gestattet.
Asyl-Fall
IGH 1950
partikuläres/Regionales VGR
Kolumbien/Peru
Sachverhalt: Der Peruaner Haya de la Torre flüchtete nach einem erfolglosen Staatsstreich („coup d’état“) in die kolumbianische Botschaft in Lima.
• Zufluchtgewährung dringt in domain reservé d.Territorialstaates ein; ist nur aufgrund eines vör Erlaubnissatzes möglich
• Humanitäres Asyl, bei unmittelbarer Bedrohung durch Lynchjustiz oder Befürchtung politischer Verfolgung durch Justizbehörden
• Der Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass die kolumbianische Regierung die Existenz einer solchen Gewohnheit beweisen konnte. Aber selbst wenn man annehmen könnte, dass eine solche Gewohnheit lediglich zwischen gewissen Lateinamerikanischen Staaten existieren würde, könnte es nicht gegen Peru eingewandt werden. Weit davon entfernt es aufgrund seiner Rechtsüberzeugung zu befolgen, hat es dieses im Gegenteil abgelehnt, indem es davon abgesehen hat, die Montevideo Konventionen von 1933 und 1939 zu ratifizieren. Diese waren die ersten, die eine solche Bestimmung hinsichtlich der Festlegung eines Vergehens in Bezug auf diplomatische Asyl beinhaltet haben. → WH: Für Bildung regionalen VGR ist Praxis aller Staaten der Region erforderlich.
übung: constant and uniform
LaGrand-Fall
IGH-, 2001
Deutschland/USA
Sachverhalt: Zwei deutsche Staatsbürger (Karl und Walter LaGrand) wurden 1982 wegen eines Kapitalverbrechens zur Todesstrafe verurteilt, ohne dass die beiden (oder Deutschland) über ihre Rechte aufgrund Artikel 36 WKK informiert worden waren. Obwohl dieser Verfahrensmangel nachträglich festgestellt wurde, konnte er aufgrund einer präkludierenden Verfahrensregel im US-Recht nicht mehr beanstandet werden.
• Nachdem bereits der erste der beiden Brüder hingerichtet worden war, wandte sich Deutschland an den IGH. Die USA hatten zwar bereits ihre Unterwerfungserklärung im Zusammenhang mit dem Nicaragua-Fall zurückgezogen, doch unterlagen sie aufgrund des Fakultativprotokolls zur WKK hinsichtlich dieser der Gerichtsbarkeit des IGH (2005 zogen sich die USA auch von diesem Protokoll zurück).
• Ergebnis: Wenngleich der IGH vorsorgliche Maßnahmen erließ, wonach die Hinrichtung des zweiten Bruders ausgesetzt werden sollte, wurde dieser in den USA exekutiert.
• Der IGH stellte fest, dass Artikel 36 WKK nicht bloß dem Staat, sondern auch dem Individuum direkt Rechte zukommen lässt.
• Die Anwendung der präkludierenden Verfahrensregel im gegenständlichen Fall verletzt Artikel 36 WKK, weil die Verurteilung der beiden Brüder von Seiten des Konsuls nicht mehr effektiv bekämpft werden konnte und die Durchsetzung der in Artikel 36 WKK verankerten Rechte vereitelt worden war.
Art 36 WKK ist ein Recht des Staates, UND des Individuums (dessen Verletzung durch den Staat ausgeübt werden kann)
Vorläufige Maßnahmen unter Art 41 haben Bindungswirkung
Teheraner Geisel-Fall
IGH 1980
USA/Iran
Sachverhalt: Sturm der US-amerikanischen Botschaft in Teheran. Besetzung der Botschaft und Geiselnahme von Botschaftsbediensteten. Iranische Sicherheitskräfte griffen nicht ein.
• Ergebnis: Iran ist verantwortlich für den unterlassenen Schutz der Botschaft.
Artikel 29 WDK Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.
Caroline zwischenfall
Arbitration USA-UK
Präemptive/antizipatorische Selbstverteidigung
Art 51 SVN
(1837): Es wird auf die Webster-Formel zurückgegriffen. Bei
der Caroline handelt es sich um ein Dampfschiff, mit dem der damalige Aufstand gegen
die britische Kolonialherrschaft in Kanada unterstützt wurde. Ein Stoßtrupp der britischen
Marine zerstörte das Dampfschiff in einem amerikanischen Hafen und berief sich auf sein Selbstverteidigungsrecht. Webster (Amerikanischer Außenminister) forderte, die Notwendigkeit zu beweisen. Diese muss unmittelbar und überwältigend sein und keine
Auswahl an Mittlen, keinen Moment der Überlegung zulassen. („to show a necessity of self-defence, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation”)
Grenzsstreit zwischen Burkina Faso und Mali-Fall
IGH 1986
Burkina Faso- Mali
Zugehörigkeit eines Gebietes im Norden von Burkina Faso, das auch von Mali beansprucht wurde. Das Gebiet umfasste die Provinz Oudalan und war reich an Bodenschätzen wie Gold, Uran und Phosphat1. Der Streit begann 1961, als Burkina Faso (damals Obervolta) seine Unabhängigkeit von Frankreich erlangte und seine Grenzen nach den französischen Kolonialkarten festlegte. Mali erkannte diese Grenzen nicht an und berief sich auf ältere Karten aus der Zeit der afrikanischen Reiche2. Der Konflikt eskalierte 1985 zu einem kurzen Grenzkrieg, der vom 25. bis zum 30. Dezember dauerte und mehrere hundert Tote forderte
uti possidetis
the principle of uti possidetis seems to have been first invoked and applied in Spanish America, inasmuch as this was the continent which first witnessed the phenomenon of decolonization involving the formation of a number of sovereign States on territory formerly belonging to a single metropolitan State. […] Its obvious purpose is to prevent the independence and stability of new States being endangered by fratricidal struggles provoked by the challenging of frontiers following the withdrawal of the administering power.
Bindungswirkung EInseitiger Erklärungen von Staatsoberhäupten: Anders als im Atomtest- fall war die einseitige erklärung des Staatsoberhauptes von Mali nicht verbindlich: Grund: kein Rechtsfolgewille
bewaffnete handlungen kongo-(Ruanda)
IGH 2002
Kongo- Ruanda
Zuständigkeit- Vorbehalt
EInseitige Rechtsgeschäfte
Völkermord
Die DRK warf Ruanda vor, in den Ostkongo eingedrungen zu sein und dort schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, einschließlich Völkermord, Folter, Plünderung und Zerstörung von Eigentum. Die DRK berief sich auf die Völkermordkonvention von 1948, die beiden Staaten angehörten, als Grundlage für die Zuständigkeit des IGH1. Ruanda bestritt die Zuständigkeit des IGH und machte geltend, dass es bei seinem Beitritt zur Völkermordkonvention einen Vorbehalt angebracht hatte, wonach es keine Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Konvention an den IGH verweisen würde.DRK behauptet Zuständigkeit des IGH mit dem Argument, Ruanda hätte den Vorbehalt zurückgezogen- Ruanda bestreitet dies. DRK meint Ruanda hat durch erklärung der Justizministerin darauf verzichtet, den Vorbehalt gelten zu lassen / den Vorbehalt zurückgezogen.
Kann die Justizministerin den Staat bindende Erklärungen Abgeben?
Art 7/2 WVK
Grds ist es möglich, dass auch der Justizminister den Staat durch erkärungen Bindet
Im konkreten Fall war die Erklärung zu unbestimmt um Ruanda zu binden- der Vorbehalt zu Art 9 Völkerordkonvention (Zuständigkeit des IGH) wurde daher nicht wirksam zurückgezogen
Bewaffnete Handlungen im Kongo (Uganda)
IGH 2005
Kongo V Uganda
SV: Rebellengruppe im Kongo wollte Präsindet stürzen. Schaffte es mit Unterstützung von Uganda und Ruanda, Nach feststellung des Präsidenten Kaliba sollte Uganda und Ruanda das Gebiet wieder Verlassen. Uganda verweigerte nicht nur den Abzug sondern Besetzte zusätzlich auch Grenzgebiete unter Berufung auf ein Recht auf Selbstverteidigung.
Zuständigkeit
Außerdem seien Nach seiner Auffassung seien dabei die Interessen Ruandas berührt und bedurfte es für die Zuständigkeit des IGH der Zustimmung Ruandas in der Streitigkeit. (monetary gold)
Unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung in dem Fall Nauru ./. Australien5 stellt der IGH fest, daß die Interessen Ruandas nicht den eigentlichen Gegenstand der Entscheidung bilden. Zudem stelle die Beurteilung der Verantwortlichkeit Ruandas bezüglich Verletzungen von Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht im Kongo keine Voraussetzung für die Prüfung der Verantwortlichkeit Ugandas dar. Der IGH könne daher die vorliegende Streitigkeit auch ohne Beteiligung Ruandas entscheiden, dass Uganda für alle diese Verletzungen international verantwortlich war und dem Kongo Schadenersatz leisten musste¹².
Selbstverteidigung
IGH: Die “Attacken” gegen die Uganda sich vermeintlich wehrte sind nicht der DRK zuzurechnen
Das Besetzen von Floghäfen 100e Meter von der Grenze zu Uganda entfernt kann aber nicht Verhältnismäßig sein.
Tempel von Preah Vihear-Fall
Kambodscha und Thailand haben zu Beginn des 20 Jh. einen
Grenzvertrag geschlossen. Danach sollte die Grenze um den Tempel und dem Wasserlauf folgen. Der Tempel hätte sich auf Thailändischem Gebiet befunden. Auf den dazu angefertigten Karten, war er aber auf kambodschanischem Gebiet eingezeichnet. 1958 kam es zu einem Grenzstreit und der IGH
urteilte, dass sich die Thailändische Regierung das Recht verschwiegen hätte. Nachdem kein Widerspruch gegen die Karten erfolgte, konnten keine Einwände mehr
Nordsee-Festlandsockel-Fall
IGH 1969
BRD vs. Dänemark / BRD vs. Niederland
Festlandsockel-Übereinkommen 1958 (Dänemark, Niederlande, von BRD nicht ratifiziert) Art. 6(2): Äquidistanzprinzip C-D-E-B-A Ist das Äquidistanzprinzip auch VGR?
1. grundsätzlich möglich: “There is no doubt that this process is a perfectly possible one and does from time to time occur: it constitutes indeed one of the recognized methods by which new rules of customary international law may be formed“
2. “widespread and representative participation“
3. “of States whose interests were specially affected“
“77. There are many international acts, e.g., in the field of ceremonial and protocol, which are performed almost invariably, but which are motivated only by considerations of courtesy, convenience or tradition, and not by any sense of legal duty.” (Courtoisie)
Im konkreten Fall war es aber kein VGR, die Abgrenzung soll ex aequo et bono erfolgen
Nicaragua-Fall
1986
VGR
Zurechnung
Selbstverteidugung (Art 51 SVN)
Gewaltverbot und Interventionsverbot
Sachverhalt: USA unterstützen Contra-Rebellen gegen die Regierung Nicaraguas. a) durch Verminung der Gewässer und Angriffe auf Ölanlagen b) indirekt durch ausbildung und Waffenlieferung.
• Rechtsfrage: Qualifizierung der US-Aktivitäten.
• Ergebnis:
1. Direkte Gewaltanwendung: Minenlegung; Angriffe auf Häfen
2. Indirekte Gewaltanwendung: Bewaffnung und Ausbildung der Contras
3. Intervention: Finanzierung der Contras
Die Akten der Contras selbst konnten den USA nicht zugerechnet werden mangels effektiver kontrolle (heute Art 8 ASR) - keine Befehlsgewalt
Das Gewaltverbot ist VGR und Art 51 SVN ist VGR
It considers that this opinio juris may be deduoed from, inter alia, the attitude of the Parties and of States towards certain General Assembly resolutions, and particularly resolution 2625 (YXV) entitled "Declaration on Principles of Intanationill Law concerning Friendly Relations and Co-i~peration among Staks in Accordance with the Charter of the United Nations". Consent to such resolutions is one of the forms of expression of an opinio juris with regard tc~ the principle of non-use of force, regarded as a principle of ~:ustomary intennational law, independently of the provisiotls, especially those of an institutional kind, to which it is subject on the treaty-law plane of the Charter
Recht auf Selbstverteifigung setzte einen Angriff mit Waffengewalt voraus (most grave form of use of force)- eger als Gewaltverbot
this is to be understood as meaning not merely action by regular armed forces across an international border, but also the sending by a State of armed bands on to the territory of another State, if such an operation, because of its scale and effects, would have been classified as an armed attack had it been carried out by regular rumed forces idF nein
Das Recht auf kollektive Selbstverteidigung setzt das Ersuchen von dem Verletzten Staat voraus
Verbotene Intervention= alles was in die Staatliche Souveränität frei zu entscheiden Eingreift = idf war Finanzierung der Contras eine Verbotene Intervention + die Bewaffnung und Ausbildung der Contras indirekte Gewaltanwendung domaine réservé
kein VGR bezüglich humanitärer Intervention
Zuständigkeit: USA hate Vorbehalt zur SVN abgegeben, daher konnte IGH nur konformität mit VGR überprüfen.
“186. In order to deduce the existence of customary rules, the Court deems it sufficient that the conduct of States should in general be consistent with such rules, and that instances of State conduct inconsistent with a given rule should generally be treated as breaches of that rule, not as indications of the recognition of a new rule.”
Verklammerung des Abstimmungsverhaltens in den Vereinten Nationen mit der Entstehung von Gewohnheitsrecht ist bislang von dem IGH in dieser dezidierten Form nicht vertreten worden. Es werden damit Strömungen in der Völkerrechtswissenschaft aufgegriffen, wonach die Qualifizierung des Abstimmungsverhaltens zu UN-Resolutionen als unverbindliche politische Willensäußerung dem Sachverhalt nicht mehr gerecht wird.
Lotus-Fall
StIGH 1927
Frankreich-Türkei
Staatenpraxis: Negative Praxis
Territoriaitätsprinzip auf hoher See
Restrictions upon the independence of States cannot therefore be presumed.
„Lotus-Prinzip“, wonach die Handlungsmöglichkeiten der Staaten unter dem Völkerrecht nur durch positive Verbote eingeschränkt werden.
SV: Am 2. August 1926 kollidierte das französische Postschiff Lotus mit dem türkischen Dampfer Bozkurt auf Hoher See. Da bei der Kollision acht Matrosen[1] türkischer Staatsangehörigkeit ums Leben kamen, verurteilte die Türkei den wachhabenden französischen Offizier der Lotus, Leutnant Demons, zu 80 Tagen Gefängnis, nachdem dieser in Konstantinopel an Land gegangen war. Hiergegen klagte Frankreich vor dem StIGH. Als Begründung führte die französische Seite an, das türkische Gericht sei für die Verurteilung gar nicht zuständig, da sich dem Völkerrecht keine derartige Kompetenz entnehmen lasse.
RF: Did Turkey violate international law when Turkish courts exercised jurisdiction over a crime committed by a French national, outside Turkey? If yes, should Turkey pay compensation to France?
Die französische Seite vertrat die Auffassung, die Türkei müsse eine völkerrechtliche Befugnisnorm vorweisen, um Demons zu verfolgen. Diese Ansicht geht damit abstrakt betrachtet davon aus, dass Staaten unter dem Völkerrecht nur handeln dürfen, wenn ihnen die fragliche Handlung positiv erlaubt ist (so etwa die Situation im Recht der europäischen Union oder im nationalen Verfassungsrecht). Die Türkei vertrat dagegen die gegenteilige Auffassung, dass das Völkerrecht eine prohibitive Rechtsordnung sei, d. h. völkerrechtliche Regeln stellenweise Einschnitte in eine ansonsten grundsätzlich unbeschränkte Handlungsfreiheit der Staaten seien.
Der Gerichtshof prägte hierfür folgende Formulierungen:
“International law governs relations between independent States. The rules of law binding upon States therefore emanate from their own free will […]. Restrictions upon the independence of States cannot therefore be presumed. […] Far from laying down a general prohibition […], it [i.e. international law] leaves them […] a wide measure of discretion which is only limited in certain cases by prohibitive rules; as regards other cases, every State remains free to adopt the principles which it regards as best and most suitable.”
die Grundregel, ausgehend von der Souveränität der Staaten, die Handlungsfreiheit ist. In Abwesenheit irgendwelcher Regeln ist daher ein Verstoß gegen Völkerrecht nicht feststellbar.
Diese Grundsatzentscheidung ist als „Lotus-Prinzip“ eine – wenngleich bis heute nicht unumstrittene[2] – Grundannahme der völkerrechtlichen Normstruktur.
Entscheidung: Konsequenterweise prüfte der StIGH im konkreten Fall – entgegen dem Vorbringen Frankreichs – nicht das Vorliegen einer positiven Kompetenznorm, sondern ging lediglich der Frage nach, ob eine völkerrechtliche Verbotsnorm der türkischen Jurisdiktion Grenzen setze. Da dies zu verneinen war, verwarf der StIGH die Klage Frankreichs.
France alleged that the flag State of a vessel has exclusive jurisdiction over offences committed on board the ship in high seas. The Court disagreed. It held that France, as the flag State, did not enjoy exclusive territorial jurisdiction in the high seas in respect of a collision with a vessel carrying the flag of another State (paras 71 – 84). The Court held that Turkey and France both have jurisdiction in respect of the whole incident: in other words, there was concurrent jurisdiction.
The Court held that a ship in the high seas is assimilated to the territory of the flag State. This State may exercise its jurisdiction over the ship, in the same way as it exercises its jurisdiction over its land, to the exclusion of all other States. In this case, the Court equated the Turkish vessel to Turkish territory. The Court held that the “… offence produced its effects on the Turkish vessel and consequently in a place assimilated to Turkish territory in which the application of Turkish criminal law cannot be challenged, even in regard to offences committed there by foreigners.” The Court concluded that Turkey had jurisdiction over this case.
Durchgang durch ein Idisches Gebiet Fall
IGH 1960
Portugal-Indien
Regionales VGR- Bilaterales VGR
Der Fall des Durchgangs über indisches Gebiet war ein Rechtsstreit zwischen Portugal und Indien vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) im Jahr 1960 über das Recht Portugals, seine Enklaven Goa, Daman und Diu auf dem indischen Subkontinent zu erreichen1. Der Fall wurde von Portugal beim IGH eingereicht, um die Verweigerung Indiens, portugiesischen Truppen und Gütern den Durchgang über sein Territorium zu gewähren, anzufechten.
Grds kann es auch Bilaterales VGR geben (achtung- kein Vertragsrgecht weil keine WE)
In dem Fall hatte Portugal kein Durchgangsrecht weil Inden dieses zwar immer gewährt hat, aber nicht mit der Überzeugung, dass es dazu rechtlich verpflichtet wäre
Gabcicovo-Nagymaros
Ungarn-Tschechoslowakei
Staatsnotstand (Staatenverantwortlichkeit)
clausula rebus sic stantibus (Vertagsrecht)
(Nachfolge in Verträge)
Ungarn und die damalige CSSR hatten 1977 einen völkerrechtlichen Vertrag, den sog. BudapesterVertrag, geschlossen, in dem sie die Eindämmung der Donau zur Stromgewinnung vereinbart hatten. Hierzu sollte von beiden gemeinsam ein umfangreiches Staudammprojekt an der Grenze zwischen den beiden Staaten nahe den Orten Gabcikovo und Nagymaros errichtet werden. Die Donau wäre auf einer Gesamtlänge von ca. 200 km zwischen Bratislava und Budapest hiervon betroffen gewesen. 1989 stellte Ungarn auf Grund ökologischer Bedenken seine Bauarbeiten am schon sehr weit fortgeschrittenen Bauprojekt gegen den Protest der CSSR ein. Nachdem die Regierung der CSSR eine neue Bauvariante im Alleingang umsetzte, erklärte Ungarn 1992 die einseitige Beendigung des Vertrages. Die Slowakei als Rechtsnachfolgerin der CSSR bestand jedoch weiterhin auf der Durchführung der vereinbarten Projektes und gelangte mit ihrem Anliegen an den IGH.
Hungary and Czechoslovakia in 1977 concluded a treaty for the building of dam structures in Slovakia and Hungary for the production of electric power, flood control and improvement of navigation on the Danube. In 1989 Hungary suspended and subsequently abandoned completion of the project alleging that it entailed grave risks to the Hungarian environment and the water supply of Budapest. Slovakia (successor to Czechoslovakia) denied these allegations and insisted that Hungary carry out its treaty obligations. It planned and subsequently put into operation an alternative project only on Slovak territory, whose operation had effects on Hungary's access to the water of the Danube.
Hungary was not entitled to suspend and subsequently abandon, in 1989, its part of the works in the dam project, as laid down in the treaty signed in 1977 by Hungary and Czechoslovakia and related instruments;
that Czechoslovakia was entitled to start, in November 1991, preparation of an alternative provisional solution (called "Variant C"), but not to put that solution into operation in October 1992 as a unilateral measure;
that Hungary's notification of termination of the 1977 Treaty and related instruments on 19 May 1992 did not legally terminate them (and that they are consequently still in force and govern the relationship between the Parties);
and that Slovakia, as successor to Czechoslovakia became a party to the Treaty of 1977.
RF: 1. War Ungarn Berechtigt den Vertrag aus ökologischen STaatsnotstand zu beenden und zu suspendieren?
Die WIrksamkeit der Beendigung is Vertragsrecht
DIe Zulässigkeit ist Staatenverantwortlichkeit
Art 33 ILCdraft articles on state rsponsibility- the perils invoked by Hungary, withou-t prejudging their possible gravity, were not sufficiently established in 1989, nor were they "imminent"; even if it had been established that there was, in 1989, a state of necessity linked to the performailce of the 1977 Treaty, Hungary would not have been pernlitted to rely upon that state of necessily in order to justify its failure to conlply with its treaty obligations, as it had helped, by act or omission to bring it about.
War die Tschechoslowakei befugt variante C in betrieb Zu nehmen?
Czechoslovakia was entitled to proceed, in November 1991, to Variant C insofar as it then confined itself to undertaking works which did not predetermine the final decision to be taken by it. On the other hand, Czechoslovakia was not entitled to put that Variant into operation froin October 1992. (unilateral act)
Notification by Hurngary- War die beendigung rechtmäßig und Rechtswirksam?
statsnotstand The Court observes that, even if a state of necessity is found to exist, it is not a ground for the termination of a treaty. It may only be invoked to exonerate from its responsibility a State which has failed to implement a treaty
unmöglichkeit : nein- wiederverhandlung eher
Clausula rebus : The changed circumstances advanced by Hungary are thus, in the Court's view, not of such a nature, either individually or collectively, that their effect would radically transform the extent of the obligations still to be performed in order to accomplish the Project.
Vertragsverletzung : In the Court's view, therefore, the notification of termination by Hungary on 19 May 1992 was premature. No breach of the Treaty by Czechoslovakia had yet (not put into operation yet) taken place and consequently Hungary was not entitled to invoke any such breach of the Treaty as a ground for terminating it when it did.
Vertragsnachfolge of Thschechosovakia successful: Radizierter Vertrag (territorial regime) Danube region
Loizidou-Fall
EGMR
Loizidou gegen Türkei
Extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK
SV: Besetzung von Nordzypern durch türische Streitkräfte. Loizidou wird Zugang zu ihrem aus verwehrt= Eigentumsrecht nach Art 1 1. ZP EMRK.
EGMR: Da die Türkischen Streitkräfte umfassende Kontrolle über das Gebiet ausübten stehen alle dortigen Personen unter Trkischer Hochheitsgewalt. Daher war die EMRK auch im Nordzypriotischen Territorium anwendbar.
Tatsächliche Kontrolle eines Vertragsstaates zur EMRK bedeutet er ist auch außerhalb des Territoriums an sie Gebunden.
2002
Vorbehalte
Grds- Einspruch gegen Vorbehalt, QUalifiziert (kein Vertrag) und Unqualifiziert (Vertrag aber ohne Bestimmung auf die sich der Vorbehalt bezieht)
Tetium datur: WE bleibt wirksam, der Vorbehalt ist atrennbar und wird als nichtig verworfen. Ergebnis= gesamter Vertrag bindet die VP
Er erklärte die territorialen Beschränkungen der türkischen Unterwerfungserklärungen nach Art.25 und 46 EMRK für abtrennbar und verwarf sie als unwirksam, erhielt die Unterwerfungen als solche jedoch aufrecht. Seine Verwerfungsentscheidung begründete der Gerichtshof unter Hinweis auf den speziellen Charakter der Konvention als Verfassungsinstrument des europäischen ordre public und die besondere Bedeutung der Art.25, 46 EMRK für die Sicherung der Effektivität ihres Durchsetzungsmechanismus. Es sei ausgeschlossen, daß die Konventionsstaaten sich mittels Einschränkungen zu ihren Unterwerfungserklärungen jeweils unterschiedliche Überwachungsregime schüfen. Die daraus erwachsende Ungleichheit würde dem integrativen Ziel der Konvention zuwiderlaufen, unter den Vertragsstaaten eine größere Einigkeit in der Wahrung und Entwicklung der Menschenrechte zu erreichen. Da Art.64 EMRK Vorbehalte nur begrenzt zulasse, könne es nicht angehen, daß Staaten durch Einschränkungen der Kontrollbefugnis der Straßburger Organe für Zwecke der praktischen Durchsetzung erreichten, was ihnen bei der Übernahme der theoretischen Verpflichtung verwehrt sei
Tschechoslowakisches Holz Fall
OGH
Klage auf Herausgabe/Abfindungsbetrag von Holz, das aus enteignetem Grundstück in der CSSR stammte
OGH: Überprüfung fremder Hoheitsakte verstößt gegen Prinzip der Respektierung fremder Hoheitsakte und das Territorialitätsprinzip
Abweisung der Klage
Völkermordkonvention Gutachten
IGH 1951
Zulässigkeit von Vertragsvorbehalten
SV: Staaten gaben Vorbehalte gegen die obligatorische Zuständigkeit des IGH iZm der Völkermordkonvention ab
Rechtsfrage: Sind diese Vorbehalte zulässig?
IGH: Ja sind Zulässig, nur Vorbehalte die gegen object and Purpose der Konvention sind, sind unzulässig
Object and Pupose of the Convention ist möglichst breite beteiligung
Daher müssen die Vorbehalte akzeptiert werdn
Nottebohm Fall
IGH 1955
Liechtenstein gegen Guatemala
Diplomatisches Schutzrecht
Genuine Link
Friedrich Nottebohm wurde 16. September 1881, in geboren Hamburg, Deutschland. 1905 zog er nach Guatemala, wo er mit seinen Brüdern Geschäfte in den Bereichen Handel, Bankwesen und Plantagen machte.Das Geschäft florierte und Nottebohm wurde 1937 sein Chef. Nottebohm lebte bis 1943 als ständiger Wohnsitz in Guatemala, ohne jemals die guatemaltekische Staatsbürgerschaft zu erwerben.Er besuchte Deutschland manchmal geschäftlich und hatte Freunde und Verwandte in beiden Ländern.Er besuchte auch einige Liechtensteiner, um seinen Bruder Hermann zu sehen, der 1931 dorthin gezogen war und Staatsbürger wurde.
1939 besuchte Nottebohm erneut Liechtenstein undbeantragteam 9. Oktober 1939, kurz nach Beginn des Zweiten Weltkriegs, die Staatsbürgerschaft.Sein Antrag wurde genehmigt und er wurde Bürger.Nach deutschem Recht verlor er seine deutsche Staatsbürgerschaft.Im Januar 1940 kehrte er mit einem liechtensteinischen Pass nach Guatemala zurück und informierte die lokale Regierung über seinen Nationalitätswechsel.
Obwohl ursprünglich neutral, stellte sich Guatemala bald auf die Seite der Alliierten und erklärte Deutschland am 11. Dezember 1941 offiziell den Krieg. Trotz seiner liechtensteinischen Staatsbürgerschaft behandelte die guatemaltekische Regierung Nottebohm als deutschen Staatsbürger.Im Rahmen eines massiven Programms, bei dem die USA mit verschiedenen lateinamerikanischen Ländern zusammenarbeiteten, um in den USA über 4.000 Personen deutscher Abstammung oder Staatsbürgerschaft zu praktizieren, wurde Nottebohm 1943 von der guatemaltekischen Regierung als feindlicher Ausländer festgenommen und an einen übergeben US-Militärbasis und Transfer in die USA, wo er bis 1946 interniert war. Die guatemaltekische Regierung beschlagnahmte sein gesamtes Eigentum im Land, und die US-Regierung beschlagnahmte auch das Vermögen seines Unternehmens in den USA.1950 kehrte die US-Regierung an die Familie Nottebohm zurück, etwa die Hälfte des Wertes dessen, was sie beschlagnahmt hatte.Die guatemaltekische Regierung hielt an seinem Eigentum fest und gab erst 1962, nachdem er gestorben war, 16 Kaffeeplantagen an seine Familie zurück.Nach seiner Freilassung kehrte er nach Liechtenstein zurück, wo er für den Rest seines Lebens lebte.
1951 erhob die liechtensteinische Regierung im Namen von Nottebohm Klage vor dem Internationalen Gerichtshof gegen Guatemala wegen ungerechtfertigter Behandlung und der illegalen Beschlagnahme seines Eigentums.Die Regierung von Guatemala argumentierte jedoch, dass Nottebohm im Sinne des Völkerrechts keine liechtensteinische Staatsbürgerschaft erhalten habe.Das Gericht stimmte zu und verhinderte so, dass der Fall fortgesetzt werden konnte.
Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit (das Nottebohm- Prinzip): Der Staatsangehörige muss eine sinnvolle Verbindung zum betreffenden Staat nachweisen.Dieser Grundsatz wurde bisher nur in Fällen doppelter Staatsangehörigkeit angewendet, um die Staatsangehörigkeit zu bestimmen, die in einem bestimmten Fall verwendet werden sollte.Das Gericht entschied, dass Nottebohms Einbürgerung als liechtensteinischer Staatsbürger nicht auf einer echten Verbindung mit diesem Land beruhte, sondern nur, um ihm zu ermöglichen, seinen Status als Staatsangehöriger eines kriegführenden Staates durch den eines neutralen Staates in einem Land zu ersetzen Zeit des Krieges.Der Gerichtshof entschied, dass Liechtenstein nicht berechtigt war, seinen Fall aufzugreifen und in seinem Namen eine internationale Klage gegen Guatemala zu erheben
nicht mit seinen Traditionen, Interessen, seiner Lebensweise zu verbinden oder andere Verpflichtungen als steuerliche Verpflichtungen zu übernehmen und die damit verbundenen Rechte auszuüben Status so erworben.Guatemala ist nicht verpflichtet, eine unter solchen Umständen gewährte Staatsangehörigkeit anzuerkennen.Liechtenstein ist folglich nicht berechtigt, seinen Schutz auf Nottebohm gegenüber Guatemala auszudehnen, und sein Anspruch muss aus diesem Grund als unzulässig angesehen werden.
Diallo- Fall
IGH 2012
Immaterialer Schadenersatz
Menschenrechte
DIplomatischer Schutz
Republic of Guinea v. Democratic Republic of the Congo
Diallo war Guineaischer Staatsbürger, er wurde von der DRK rechtswidrig Inhaftiert und Enteignet und aus dem Kongo Ausgewiesen. Daraufhin übte Guinea das Recht auf Diplomatischen Schutz aus.
Exhaustion of local Remedies
Der innerstaatliche Rechtsweg ist nicht auszuschöpfen, wenn dadurch keine Beseitigung der Völkerrechtswidrigkeit zu erwarten ist
the DRC had violated Article 13 of the International Covenant on Civil and Political Rights (hereinafter the “Covenant”) and Article 12, paragraph 4, of the African Charter on Human and Peoples’ Rights (hereinafter the “African Charter”) (subpara. (2) of the operative part). The Court also found that, in respect of the circumstances in which Mr. Diallo had been arrested and detained in 1995-1996 with a view to his expulsion, the DRC had violated Article 9, paragraphs 1 and 2, of the Covenant and Article 6 of the African Charter (subpara. (3) of the operative part). In addition, the Court found that the DRC had violated Mr. Diallo’s rights under Article 36, paragraph 1 (b), of the Vienna Convention on Consular Relations (hereinafter the “Vienna Convention”). In its Judgment on the merits, the Court further decided that “the Democratic Republic of the Congo [was] under obligation to make appropriate reparation, in the form of compensation, to the Republic of Guinea for the injurious consequences of the violations of international obligations referred to in subparagraphs 2 and 3 [of the operative part]”.
Der IGH betonte, dass die Rechte von Ausländern auf persönliche Freiheit und Sicherheit, auf faire Behandlung und auf Eigentumsschutz grundlegende Normen des Völkerrechts seien, die von allen Staaten zu respektieren seien.
Immaterieller Schadenersatz
Non-material injury can be established without specific evidence, quantification shall occur by equitable considerations.
Barcelona Traction
IGH 1970
Staaten zugehörigkeit von juristischen Personen
diplomatisches Schutzrecht
Die Barcelona Traction, Light and Power Company war ein 1911 in Kanada gegründetes Unternehmen mit mehrheitlich belgischen Eignern. Der Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten wurde hingegen in Spanien durchgeführt. 1948 wurde die Firma in Spanien für Bankrott erklärt, was einen Prozess zwischen Belgien und Spanien vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) nach sich zog, den Belgien verlor. Das 1970 ergangene Urteil gilt als wegweisend in Bezug auf den diplomatischen Schutz juristischer Personen und zu völkerrechtlichen Pflichten erga omnes.
verneinte der IGH das ius standi, also das Klagerecht, Belgiens. Da die Barcelona Traction in Kanada als juristische Person weiterhin Bestand hatte, konnte auch nur Kanada um Rechtsschutz nachsuchen.
Unternehhmen war in Kanda inkorporiert, die Aktionäre waren aber Belgier. Grundsätzlich bedeutet ein Schaden gegenüber der JurP nicht automatisch einen Schaden gegeüber den Aktionären- daher hat grds der Sitzstaat das Recht auf dipl Schutz ausnahmen gäbe es nur
a) wenn die Jur P nicht mehr existiert
b) wenn der Sitzstaat daran gehindert ist den Schutz auszuüben
Für Ansprüche aus der Schädigung der Aktionäre soll das Investitionsrecht gelten
Bedeutung erlangte das Urteil vor allem dadurch, dass der IGH in einem obiter dictum die Existenz von Pflichten erga omnes anerkannte. Bei einem Verstoß gegen eine erga omnes-Pflicht ist jeder Staat zu völkerrechtlichen Maßnahmen berechtigt. Als Beispiele für solche Pflichten wurden das Aggressionsverbot, das Verbot des Völkermordes, die Prinzipien und Rechte die grundlegenden Menschenrechte betreffend, insbesondere der Schutz vor Sklaverei und Rassendiskriminierung, aufgezählt.
Golder-Fall
EGMR 1973
Britischer Staatsangehöriger Golder wird wegen Raub verurteilt- Interpretation Art 6 EMRK
WVK ist kodifiziertes VGR
“what one ‘finds in a text’ often depends on what one is looking for”
Racke-Fall
EuGH 1998
EWG-Jugoslavien- Kooperationsabkommen
Bewaffneter Konflikt in Jugoslawien- EWG kündigt abkommmen aufgrund Clausula Rebus Sic Stantibus Art 62 WVK
EuGH- Ja, bewaffneter Konflikt kann eine grundlegende Änderung der Umstände sein
einziger fall in dem Art 62 WVK akzeptiert wurde
Russische ENtschädigungen-Fall
StGH 1912
Russland-Türkei
Entschädigungsvertrag von Konstantinopel: Pflicht zur Entschädigung durch die Türkei
Der Fall der russischen Entschädigungen war ein Rechtsstreit zwischen Russland und der Türkei vor dem Ständigen Schiedshof im Jahr 1912 über die Zahlung von Entschädigungen für die Verluste, die russische Staatsangehörige während des Russisch-Türkischen Krieges von 1877-1878 erlitten hatten1. Der Fall wurde von Russland beim Ständigen Schiedshof eingereicht, nachdem die Türkei die Zahlung der Entschädigungen verzögert und verweigert hatte.
Verzugszinsen?
1) Allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Verzugszinsen zu Zahlen sind (Römrecht)
2) Entschuldigungsgrund der Türkei, sie sei aufgrund vis maior gehindert gewesen die Zahlungen zu leisten wird abgelehnt
3) Russland hat auf Verzugszinsen stillschweigend Verzichtet (Aquiescence)
Unterteilung allg. Rechtsgrundsätze in Allg rechtsgr. des Völkerrechts und Allg Rechtsgr. des Nationalen Rechts
vgl VGR: Analogie
Inceysa-Fall
ICSID Fall Investitionsschutz 2006
Verweis auf Allgemeine Rechtsgrundsätze in Investitiosschutabkommen
Nemo Auditur Propriam Turpitudinem Allegans
An action does not arise from fraud
Kernwaffenversuche-Fälle
IGH 1974
Australien und Neuseeland v Frankreich
Völkerrechtsquele: Einseitige Erklärung
Voraussetzungen
1. öffentlichkeit
2. Rechtsfolgewille
3. Hinreichend Bestimmt
Form ist egal
Im konkreten Fall= Erklärungen des Fr Präsidenten und des Außenminister in denn Medien, keine Kernwaffenversuche mehr zu unternehmen haben den Staat gebunden. Egal ob im politischen Kontext geäußert oder nicht.
Ostgrönland-Fall
StIG 1933
Dänemark-Norwegen
Ihlen, Norwegischer Ausenminister erklärte dem Dänischen Gesandten “Dass die Norwegische Regierung bei der Regelung des Gebietsanspruches” keine schwierigkeiten machen wird”
STIG hielt diese aussage als einseitiges RG wirksam und für Norwegen Verbindlich
The Court considers it beyond all dispute that a reply of this nature given by the Minister for Foreign Affairs on behalf of his Government in response to a request by the diplomatic representative of a foreign Power, in regard to a question falling within his province, is binding upon the country to which the Minister belongs
Luftverkehrs-Fall
Arbitration 1963
USA-Frankreich
Pan American Airwais: Luftverkehrsabkommen mit Frankreich, stillschweigende Vertragsänderung der FLugrechte, da Frankreich der Ausdehnung des Ameikanischen services nicht widersprochen hat
Stillschweigende veränderung eines Abkommens durch Praxis
Österreichisch-Deutscher Handelsvertrag-Fall
VfGH 1973
Desuetudo des Handelsvertrags österreich-Deutschlandes Weil keine bemühung der EG-Instanzen zur erlaubnis der Weiteranwendung und fehlen der EIntragung im Vertragsregister der Bundesrepublik
Kadi-Fall
EuGH 2008
Eine Reihe von Resolutionen des Sicherheitsrats verpflichtet alle Mitgliedstaaten der UN, Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte von Personen oder Organisationen, die mit Osama bin Laden, Al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen, einzufrieren. Um diese Resolutionen umzusetzen, führt die EU eine Terrorliste mit den Namen der betreffenden Personen. Diese wiederum wird regelmäßig an eine entsprechende Liste der UN angepasst.
2008 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Urteil "Kadi I" fest, dass die Handlungen der EU grundsätzlich umfassender gerichtlicher Kontrolle unterliegen - auch dann, wenn es um die Umsetzung von UN-Resolutionen geht. Die Verordnung, mit der der Name von Kadi in die Terrorliste aufgenommen worden war, erklärten die Luxemburger Richter damals für nichtig, weil sie gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoße. Dem Mann waren nämlich keine der ihm zur Last gelegten Umstände, nicht einmal die Gründe für seine Aufnahme in die Liste, mitgeteilt worden.
Bernadotte Fall
IGH 1949
Sachverhalt: Tötung des von den VN eingesetzten Mediators im arabisch-israelischen Konflikt durch eine zionistische Gruppe im Jahr 1948.
Rechtsfrage: Ob die VN gegen Israel (Nicht Mitgliedstaat + de jure/de facto government) als möglicherweise völkerrechtlich verantwortlichen Staat vorgehen können, wenn einer ihrer Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation zu Schaden kommt.
Ein solches Vorgehen wäre auf völkerrechtlicher Ebene lediglich dann möglich, wenn (1) die Vereinten Nationen Völkerrechtspersönlichkeit besäßen und (2) diese auch gegenüber einem Nichtmitgliedstaat (Israel) bestünde.
Daher ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass die [Vereinten Nationen] ein Völkerrechtssubjekt [„international person“] darstellen. Damit ist nicht gesagt, dass sie einen Staat darstellen, was sie gewiss nicht sind, oder dass ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Rechte und Pflichten dieselben sind wie die eines Staats. Noch weniger ist damit gesagt, dass sie ein „Super- Staat“ [„superState“] sind, was auch immer dieser Ausdruck bedeuten mag. […] Es bedeutet, dass sie ein Subjekt des Völkerrechts sind und Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein können, und dass sie die Fähigkeit haben, ihre Rechte durchzusetzen, indem sie internationale Ansprüche geltend machen. […]
Es muss anerkannt werden, dass ihre Mitglieder durch das Anvertrauen gewisser Funktionen, mit den zugehörigen Pflichten und Verantwortungen, sie mit der Fähigkeit ausgestattet haben, die notwendig ist um die effektive Umsetzung dieser Funktionen zu gewährleisten. („implied powers“)
In dieser Sache ist das Gericht der Ansicht, dass fünfzig Staaten, welche die überwältigende Mehrheit der Mitglieder der internationalen Gemeinschaft repräsentieren, die Macht hatten, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht eine Einheit mit objektiver völkerrechtlicher Rechtspersönlichkeit [„objective international personality“] zu schaffen – nicht nur ausschließlich von ihnen anerkannter Persönlichkeit – die auch die Fähigkeit hat, völkerrechtliche Klagen vorzubringen.
Bestimmte Ausgaben der Vereinten Nationen-Gutachten; Certain Expenses
Sachverhalt: Weigerung insbesondere Frankreichs und der Sowjetunion, die im Zusammenhang mit der Friedenserhaltenden Operation im Kongo in den 1960er Jahren entstandenen Kosten mitzutragen.
Rechtsfrage: Ob friedenserhaltende Operationen als nicht in SVN genannte Aufgaben dem regulären Budget zuzurechnen sind.
Ergebnis: Derartige Maßnahmen sind durch die Ziele und Aufgaben der Vereinten Nationen gedeckt. Implied Powers
Waite und Kennedy / Germany
EGMR 1999
Sachverhalt: Der Fall betraf eine Klage gegen die Europäische Weltraumorganisation in Deutschland aufgrund einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Da die deutschen Gerichte der Europäischen Weltraumorganisation jedoch Immunität gewährten, reichten die Kläger beim EGMR Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren ein.
Rechtsfrage: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Einräumung von Immunität für eine IO?
Ergebnis: Der EGMR urteilte, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Artikel 6 EMRK es eine wesentliche Rolle spielt, ob dem Antragstellern ein angemessener alternativer Rechtsweg zur Verfügung stand. Da der EGMR das Erfordernis im gegenständlichen Fall als erfüllt ansah (ohne dies im Hinblick auf die Antragsteller jedoch im Detail zu prüfen), fand er keine Verletzung von Artikel 6 EMRK
Mütter von Srebrenica Fall
EGMR 2013
Sachverhalt: Die Stiftung „Mütter von Srebrenica“ reichte vor niederländischen Gerichten Klagen gegen die VN ein, weil diese versäumt hatten, den Personen in Schutzzonen vor dem Massaker von Srebrenica während des Bosnienkrieges im Jahr 1995 Schutz zu bieten. Die NL Gerichte räumten den VN Immunität ein. In Folge erhob die Stiftung Beschwerde beim EGMR wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK.
• Rechtsfrage: Verletzt die Gewährung von Immunität an die VN das Recht auf ein faires Verfahren?
• EGMR: Einräumung von Immunität verletzte nicht Art 6 EMRK ◦ EGMR stellte im Gegensatz zum Fall Waite and Kennedy / Germany nicht mehr auf die Voraussetzung eines alternativen Rechtsweges ab
Hoge Raad NL
Nach der Zurückweisung der Klage Bezüglich der VN lief das Nationale Verfahren im Bezug auf Die NL weiter- Der Hoge Raad urteilte, dass die Handlungen die den NL gem Art 7 ARIO (effektive Kontrolle) tatsächlich zugerechnet werden können nur wenige sind (ca. 10%) dafür besteht jedoch die Verantwortlichkeit der NL
Keeney-Fall
US Cour of Appeals
Rechtsfähigkeit und Immunitäten von IOs
Implied powers
SV: Ehemalige Mitarbeiterin der VN wird vor US Court geklagt und beruft sich auf ein Schweigerecht nach Staff Rule 7 der VN, Das BG Verurteilt sie desegen.
Der Appeals Court reversiert die E und sagt, dass basierennd auf Art 105 SVN das schweigerecht notwendig für die Ausübung der Aufgaben der Organisation sei.
Bedingungen für die Aufnahme eines Staates als Mitglied der VN Gutachten
IGH 1948
Art 4 Abs 1 SVN is erschöpfend- wer die Bedingungen (Empfehlung SR+ Beschluss der GV) erfüllt, kann aufgenommen werdn, gewisse zusätzliche Faktoren sind erlaubt
Verbot der Junktimierung der Zustimmung zur Aufnahme eines Mitglieds mit der Aufnahme anderer Mitglieder
+Verfahren über die Aufnahme Gutachten- Empfehlung des SR ist conditio sine qua non für die Aufnahme in die GV
Mauerbau-Gutachten
IGH 2004
Israel Palästina
Innenrecht der VN
Staatenverantwortlihkeit
Recht im bewaffneten Konflikt
SV: Am 14. April 2002 beschloß die israelische Regierung, einen sogenannten Sicherheitszaun zu errichten, um sich gegen terroristische Angriffe von palästinensischer Seite zu schützen.Diese Mauer verläuft zu großen Teilen auf dem von Israel besetzten Gebiet Palästinas mit gravierenden Folgen für die Bewohner der betroffenen Gebiete.
RF: Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Errichtung der Mauer, die von der Besatzungsmacht Israel in dem besetzten palästinensischen Gebiet?
Zuständigkeit des IGH
ob die Generalversammlung überhaupt im Rahmen einer Notstandssondertagung ein Gutachten beantragen kann. Dies schloß die Frage ein, ob sich die Generalversammlung mit der Palästina-Problematik befassen darf, solange der Sicherheitsrat mit dieser Frage befaßt ist (Art. 12 UN-Charta). Der IGH stellt zunächst fest, daß Art. 12 ursprünglich so verstanden wurde, daß die Generalversammlung nicht tätig werden konnte, wenn eine Frage noch auf der Agenda des Sicherheitsrats stand. Inzwischen hat sich diese Auffassung aber geändert, so daß Art. 12 nur greift, wenn der Sicherheitsrat zur gleichen Zeit dieselbe Frage behandelt. Seitdem waren Generalversammlung und Sicherheitsrat oft gleichzeitig mit derselben Situation befaßt, so daß Art. 12 der Annahme der Resolution der Generalversammlung, ein Gutachten vom IGH zu beantragen, nicht entgegensteht.= Paralelle Zuständigkeit der GV und des SR
eine ›Rechtsfrage‹ im Sinne von Art. 96 UN-Charta handelt. Der IGH stellt hierzu fest, daß es sich um die rechtlichen Folgen einer tatsächlichen Situation bezüglich der einschlägigen Regeln des Völkerrechts handelt, einschließlich insbesondere des IV. Genfer Abkommens und der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, und daher in der Tat um eine Rechtsfrage. Die gerügte fehlende Klarheit der Gutachtenfrage beeinträchtigt nicht ihren rechtlichen Charakter, denn es ist Aufgabe des IGH, die erforderliche Klarstellung vorzunehmen, wie es auch schon häufig geschehen ist.
DER GERICHTSHOF Kann ein Gutachten erstellen, muss aber nicht
das anwendbare Recht
Verstoß gegen Gewaltverbot- humanitäres Völkerrecht- r IV. Haager Konvention von 1907 ist inzwischen VGR
Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass während Staatsgewalt primär territorial zu verstehen ist, diese manchmal außerhalb des Staatsgebiets ausgeübt wird. In Anbetracht von Ziel und Zweck des ICCPR erscheint es sinngemäß, dass Staaten auch in diesem Fall an die daraus erwachsenen Verpflichtungen gebunden sein sollen. Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Human Rights Committee. • Entsprechend fand dieses, dass der Pakt anwendbar ist, wo der Staat auf fremdem Staatsgebiet seine Hoheitsgewalt ausübt
Verhältnisses zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht mit dem wenig überraschenden Ergebnis, daß der Menschenrechtsschutz nicht im Falle von bewaffneten Konflikten endet, außer mit Bezug auf die Bestimmungen, die entsprechende Ausnahmen vorsehen (zum Beispiel Art. 4 des Zivilpakts). Es gibt daher drei Varianten im Bereich des Verhältnisses zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht: einige Rechte fallen ausschließlich in den Bereich des humanitären Völkerrechts; andere ausschließlich in den der Menschenrechte und wieder andere in beide Bereiche.
der Bau der Mauer als ein Versuch der Annexion der betroffenen Gebiete angesehen worden ist. Israel hingegen hatte ihn als eine vorübergehende Sicherheitsmaßnahme bezeichnet. Der IGH stellt jedoch fest, daß der Mauerbau und alles, was damit zusammenhängt, ein Fait accompli schafft, das leicht dauerhaft und damit zu einer De-facto-Annexion werden könne. Außerdem bestehe die Gefahr weiterer Eingriffe in die demographische Zusammensetzung der palästinensischen Bevölkerung. Damit könne die Mauer als eine Verletzung des Rechts der palästinensischen Bevölkerung auf Selbstbestimmung angesehen werden, denn es sei inzwischen allgemein anerkannt, daß das palästinensische Volk ein Recht auf Selbstbestimmung habe.
Der Gerichtshof stellt daher fest, daß der Bau der Mauer verschiedene Rechte der Pakte und der Kinderrechtskonvention verletzt hat, wie die Rechte auf Freizügigkeit, Arbeit, Gesundheit, Bildung und angemessenen Lebensstandard; außerdem sei Art. 49 Abs. 6 des IV. Genfer Abkommens verletzt sowie eine Reihe von Sicherheitsratsresolutionen, denn er ist nicht überzeugt, daß der konkrete von Israel gewählte Verlauf der Mauer erforderlich war mit Blick auf seine eigenen Sicherheitsinteressen.
) Schließlich prüft der IGH, ob die Maßnahmen Israels unter Art. 51 UN-Charta, dem Recht auf Selbstverteidigung, gerechtfertigt sind- Nein Mangels Angriff- Israel kontrolliert das besetzte Gebiet- Bedrohung kommt von innen bicht außen
Und kein Notstand- nicht gelindestes Mittel
Israel hat mit dem Mauerbau gegen Völkerrecht verletzt und ist zur Wiedergutmachung verpflichtet- in Eventu Schadenersatz
Hirsi-Fall
EGMR 2012
Lybien-Italien
SV: talien Transportiert Lybische Flüchtlingsboote zurück an die Lybische Küste
• Problem der Geltung der EMRK für Verhalten der Vertragsstaaten außerhalb des eigenen Staatsgebietes:
◦ Frage der Ausübung effektiver Kontrolle / extraterritorial jurisdiction
Whenever the State through its agents operating outside ist territory exercises control and authority over an individual, and thusjurisdiction, the State is under an obligation to secure to that individual the rights and freedoms of the Convention […] In the Court‘s opinion […] the applicants were under the continuous and exclusive de jure and de facto control of the Italian authorities.“
Kollektivausweisung war ein Verstoß gegen die EMRK
Das Gericht urteilte, dass unter anderem aufgrund der faktischen Kontrolle über die Asylsuchenden die Jurisdiktion Italiens bestand, obwohl italienisches Territorium nicht betreten wurde. Folglich legte er dar, dass der italienische Staat die Asylsuchenden nicht nach Libyen hätte zurückführen dürfen, da niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe ausgesetzt werden dürfe (Art. 3 EMRK). Zudem habe Italien das Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen (Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls) übertreten und das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK und Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls) verletzt.[3][1]
Das Urteil wurde vom UNHCR als „Wendepunkt“ bei der Frage nach der Verantwortung von Staaten im Umgang mit Flüchtlingen begrüßt.[4] Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen bezeichneten das Urteil als wegweisend.[2]
Kosovo Gutachten
IGH 2008
Das Rechtsgutachten zur Gültigkeit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos
SV: Nach dem Ende des Kosovokriegs 1999 wurde die vormals zu Serbien gehörende Region des Kosovo unter die Verwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, gestellt. Die Befugnisse und Verantwortungen der Kommission wurden in der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates geregelt. Die Resolution war unbefristet ausgelegt und gültig, bis ein ändernder Beschluss des Sicherheitsrates erfolgt.
Am 17. Februar 2008 erklärte das Parlament der Republik Kosovo einseitig die Unabhängigkeit, das heißt gegen den Willen Serbiens. Die Verfassung des Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft, in welcher der eigene Souveränitätsstatus festgeschrieben wurde.
Serbien verweigerte der Unabhängigkeit des Kosovos seine Zustimmung, am 15.
RF: Is the unilateral declaration of independence by the Provisional Institutions of Self-Government of Kosovo in accordance with international law?”
Jurisdiction
The Court recalls that it has repeatedly stated that the fact that a question has political aspects does not suffice to deprive it of its character as a legal question
t]he Court therefore considers that it has jurisdiction to give an advisory opinion in response to the request made by the General Assembly
here are no compelling reasons for it to decline to exercise its jurisdiction in respect of the . . . request” before it.
selbstbestimmungsrecht der Völker
sharp difference of views regarding remedial secession: The court is not required to take position on whether International law generally confers an entitlement on entities to unilaterally break away from a certain State.
Wirkung der SR Res
Gem Art 24,25 können sie völkerrechtliche Verpflichtungen begründen
können sie auch Non-State-Actors und Individuen Verpflichten?
Das hängt von der Interpretation der Res im Einzelfall ab: Insbesondere der Wortlaut
Kiobel v Royal Dutch Petroleum
USA 2013
Alien Tort Act
Auch schadenersatzklagen von Ausländern vor US-Gerichten außerhalb der USA ermöglicht
Mit dem Fall wurde der ATA grundsätzlich auf das Territorium der USA beschränkt
North American Dredging Company Fall
USA- Mexico
Calvo Clausel
Art 18 des Vertrages zwischen der North American Dredging Company und der mexikanischen Regierung: The contractor and all persons who, as employees or in any other capacity, may be engaged in the execution of the work under this contract either directly or indirectly, shall be considered as Mexicans in all matters, within the Republic of Mexico […] They are consequently deprived of any rights as aliens, and under no conditions shall the intervention of foreign diplomatic agents be permitted, in any matter related to this contract.
Osttimor-Fall
IGH 1995
Portugal-Australien
1974 besetze Indonesien die Portugesische Kolonie Osttimor. 1989 Schließt Australien mit Indonesien einen Vertrag über die Ausbeutung von Bodenschätze des Festlandsockels. Dann klagte Portugal Australien 1991 vor dem IGH mit dem Argument, dass der Vertrag das Selbstbestimmungsrecht der Völker verletze- Indonesien konnte nicht geklagt werden da es sich nicht der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen hatte.
das selbstbestimmungsrecht der völker hat Erga Omnes Wirkung
aber in concreto kann der IGH nicht über die Rechtmäßigkeit des Verhatens von Indonesien urteielen, da Indonesien nicht dessen Jurisdiktion unteriegt. (Grundsatz der Notwendigen Streitpartei- Monetary Gold Clause)
Ölplattformen-Fall
IGH 2003
Iran-USA
Golfkrieg- ((Irak-Iran)- kommerzielle Schiffe wurden ANgegriffen- USA schribt die ANgriffe dem Iran zu und zestört, in berufung auf das Recht auf Selbstverteidigung, Iranische Ölplattformen.
Der ANgriff uuf das Schiff war kein Angriff geg. den USA: Schiff trug keine Flagge + sonst keine Absicht feststellbar, die USA zu attackieren
Selbst wenn es einen befaffneten Angriff gegeben hätte, wäre die Zestörung der Ölplatformen nicht notwendig und unverhältnismäßig gewesen
Tobar Doktrin
Estrada Doktrin
Anerkennung von Regierungen:
Tinoco Fall: zwischen GB und Costa Rica, wo festgehalten wurde, dass sich die Verweigerung der Anerkennung einer effektiven Regierung, die auf verfassungswidrigem Weg an die Macht gekommen ist, sich nicht auf die Regierungseigenschaft auswirkt (jedoch Indiz für mangelnde Unabhängigkeit und effektive Kontrolle)
VR überflüssig → politische Bedeutung ◦ Abhängigkeit von demokratischen Wahlen:
Tobar: Nach der auf den ecuadorianischen Außenminister zurückgehenden Tobar-Doktrin aus dem Jahr 1907 sollten die lateinamerikanischen Staaten keine Regierung anerkennen, die illegal durch Gewalt an die Macht gekommen ist. Nicht durch freie Wahlen an die Macht gekommene Regierungen sollen daher erst nach einer Bestätigung durch das Volk anerkannt werden dürfen.
EstradaNach der Estrada-Doktrin ist jede (Nicht-)Anerkennung einer Regierung eine völkerrechtswidrige Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates. Sie geht zurück auf Genaro Estrada Félix (1887–1937), der 1930–1932 Außenminister Mexikos war und der sie 1930 formulierte.
Die Estrada-Doktrin plädiert insofern dafür, sich jeder Anerkennung von Regierungen zu enthalten
Celebici-Fall
ICTY 2001
Staatennachfolge in Verträge
Sind die Nachfolgestaaten nach dem Zerfall Jugoslaviens an dessen Vertäge gebunden ?
- Bosnien Herzegowina folgt Jugoslavien automatisch in die Genfer Konventionen: Universelle multilaterale treaty, Menschenrechte, object and pupose
Vgl. Erithrea gegen Äthiopien-Fall
Keine AUtomatische Nachfolge in die Genfer Konventionen, da die Faltenn der Vermutung zugunsten der Vertragsübernahme entgegenstehen
Poldihütte Fall
S-Tuchfabrik AG
VwGH 1959
Entschädigungslose Enteignung einer AG in der CSSR. CSSR wollte auf in Ö. gelegenes Vermögen zugreifen.
VwGH: Nichtanerkennung von entschädigungslosen Konfiskationen als allgemein anerkannter Grundsatz des VR
Entschädigungslose Enteignung hatte keine Auswirkung auf das in Ö. gelegene Vermögen der AG- verstoß gegen Österrecihischen ordre public
OGH 1965
Bei Enteignung unterliegen Vermögensgegenstände außerhalb des Territoriums des enteignenden Staates der lex reisitae
Entschädigungslose Enteignung
Verstoß gegen Österrecihischen ordre public
Völkermord-Fall
IGH 2007
Bosnien-Herzegovina v Serbien und Montenegro
Staatennachfolge und Zuständigkeit
Bosnienkrieg: Massacer von Srebrenica- Qualifizierung und Zurechnung zu Serbien.
Serbien und Montenegro- staatennachfolge in Vertäge von Jugoslavien? VN hatten die Kontinuitätsthese abgelehnt, und einen erneuten Antrag auf Aufnahme in die VN gefordert. Res jiudicata Arbument- Intention Serbiens weiter an Völkermordkonvention gebunden sein zu wollen, Art IX Convention
1996
Whether Bosnia and Herzegovina automatically became party to the Genocide Convention on the date of its accession to independence on 6 March 1992, or whether it became a party as a result-retroactive or not-of its notice of succession of 29 December 1992, at all events it was a party to it on the date of the filing of its Application on 20 March 1993.
It adds that, indeed, the jurisdiction of the Court must normally be assessed on the date of the filing of the act instituting proceedings, but that the Court, like its predecessor, the Permanent Court of International Justice, has always had recourse to the principle according to which it should not penalize a defect in a procedural act which the applicant could easily remedy.
2007
res iudicata- im Inzidentalverfahren in preliminary objections wurde das Arg nicht vorgebrecht- Präkludiert?
Völkermord braucht doppelten Vorsatz - im Rahmen des Srebrenica Massacres gegeben.
Ethnische Säuberung: The Court states that “ethnic cleansing” can only be a form of genocide within the meaning of the Convention, if it corresponds to or falls within one of the categories of acts prohibited by Article II of the Convention. Neither the intent, as a matter of policy, to render an area “ethnically homogeneous”, nor the operations that may be carried out to implement such policy, can as such be designated as genocide. However, this does not mean that acts described as “ethnic cleansing” may never constitute genocide, if they are such as to be characterized as, for example, “deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part”, contrary to Article II, paragraph (c), of the Convention, provided such action is carried out with the necessary specific intent (dolus specialis), that is to say with a view to the destruction of the group, as distinct from its removal from the region.
Zurechnung des Völkermords selbt: Keine effektive Kontrolle (Art 8 ASR) Keine Zurechnung (ablehnung der “allgemeinen Kontrolle” im Tadic fall)
Aber verantwortlichkeit für die Unterlassung der Verhinderung des Völkermords - Schutzpflicht
Nuklearwaffen Gutachten
IGH 1996
Antrag WHO und UN GV
WHO nicht zuständig für Nuklearwaffen daher Antrag abgelent, im Kontext von UN-GV Zulässig
Verstößt die Androhung und ANwendzng von Nuklearwaffen gegen Völkerrecht?
Nicht pauschel verboten aber
Verhältnismäßigkeit
Prinzip der Unterscheidung (Verbot unterschiedsloser Angriffe)
Verbot unnötiges Leid zuzuführen
In Extremfällen von Selbstverteidigung könne es aber zulässig sein
Vgl Non-proliferationsvertrag und Atomwaffenverbotsvertrg (2017) iKr 2021
Tadic fall
ICTY
Dusko Tadic
Internationaler oder nicht-internationaler Konflikt – Kategorisierung war wichtig für Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts
Waren den Handlungen der serbischen Milizen in Bosnien dem Staat Serbien zurechenbar?
Unterscheidung Internat. nicht internat. Konflikt sollte langsam an bedeutung verlieren (Arg. Human Rights)
“Crimes Against humanity do not require a connection to international armedconflict.
VN Innenrecht: Hat der SR ultra vires Gehandelt indem er ein ad Hoc tribunal schuf (ICTY)- nein weil Art 41 SVN.
Zurechnung: Das Völkerrecht verlangt nicht, dass die fraglichen Handlungen Gegenstand spezifischer Anweisungen oder Direktiven eines ausländischen Staates an bestimmte Streitkräfte sind, damit diese Streitkräfte als faktische Organe dieses Staates angesehen werden können [...]. Es genügt der Nachweis, dass [die jugoslawische] Armee die allgemeine Kontrolle über die bosnisch-serbischen Streitkräfte ausübte. [...] Eine solche Kontrolle manifestierte sich nicht nur in finanzieller, logistischer und sonstiger Hilfe und Unterstützung, sondern auch und vor allem in Form einer Beteiligung an der allgemeinen Leitung, Koordination und Überwachung der Aktivitäten und Operationen der VRS. Diese Art der Kontrolle ist für die Zwecke der vom Völkerrecht geforderten rechtlichen Kriterien ausreichend.
in Völkermord Fall abgelehnt
Schwere Verstöße gegen humanitäre Völkerrecht können auch Individuelle Verantwortlichkeit herbeiführen
Korfu-Kanal Fall
IGH 1947
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland vs. Volksrepublik Albanien
SV: Anlass waren Minenexplosionen, durch die einige britische Kriegsschiffe bei der Durchfahrt durch den Korfu-Kanal im Jahr 1946 in einem Teil der albanischen Gewässer, der zuvor geräumt worden war, beschädigt wurden. Die Schiffe wurden schwer beschädigt, und Mitglieder der Besatzung kamen ums Leben. UK machte trotz EInsoruchs Abaniens eine Mienenräumaktion. Das Vereinigte Königreich rief den Gerichtshof mit einer am 22. Mai 1947 eingereichten Klage an und warf Albanien vor, nach der Minenräumung durch die alliierten Marinebehörden Minen gelegt oder einem Drittstaat das Legen von Minen gestattet zu haben. Der Fall war zuvor bei den Vereinten Nationen anhängig gemacht und auf Empfehlung des Sicherheitsrates an den Gerichtshof verwiesen worden.
In einem ersten Urteil, das am 25. März 1948 erging, befasste sich der Gerichtshof mit der Frage seiner Zuständigkeit und der Zulässigkeit der von Albanien erhobenen Klage. Der Gerichtshof stellte unter anderem fest, dass eine an ihn gerichtete Mitteilung der albanischen Regierung vom 2. Juli 1947 eine freiwillige Anerkennung seiner Zuständigkeit darstellte. Er erinnerte bei dieser Gelegenheit daran, dass die Zustimmung der Parteien zur Ausübung seiner Zuständigkeit keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, und stellte fest, dass er zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren, dem keine Bestimmung in diesen Texten entgegensteht, nicht für rechtswidrig halten kann.
Ein zweites Urteil, das am 9. April 1949 erging, betraf die Begründetheit des Rechtsstreits. Der Gerichtshof stellte fest, dass Albanien nach dem Völkerrecht für die Explosionen in albanischen Gewässern und für die dadurch verursachten Schäden und den Verlust von Menschenleben verantwortlich war. Er wies die Behauptung zurück, dass Albanien die Minen selbst gelegt habe oder dass Albanien an einer Minenlegung durch die jugoslawische Marine auf Ersuchen Albaniens mitgewirkt haben soll. Andererseits vertrat es die Auffassung, dass die Minen nicht ohne Wissen der albanischen Regierung gelegt worden sein können. Bei dieser Gelegenheit wies er insbesondere darauf hin, dass die ausschließliche Kontrolle, die ein Staat innerhalb seiner Grenzen ausübe, es unmöglich machen könne, den unmittelbaren Beweis für Tatsachen zu erbringen, die seine internationale Verantwortung begründeten. In diesem Fall müsse dem Opferstaat ein großzügigerer Rückgriff auf Tatsachen- und Indizienbeweise zugestanden werden; solchen indirekten Beweisen sei besonderes Gewicht beizumessen, wenn sie auf einer Reihe von Tatsachen beruhten, die miteinander verbunden seien und logisch zu einer einzigen Schlussfolgerung führten. Albanien hatte seinerseits eine Widerklage gegen das Vereinigte Königreich eingereicht. Es warf dem Vereinigten Königreich vor, die Souveränität Albaniens verletzt zu haben, indem es Kriegsschiffe in albanische Hoheitsgewässer entsandt und nach den Explosionen Minenräumaktionen in albanischen Gewässern durchgeführt habe. Der Gerichtshof wies die erste dieser Anschuldigungen zurück, stellte jedoch fest, dass das Vereinigte Königreich das Recht auf unschuldige Durchfahrt durch internationale Meerengen ausgeübt hatte. Andererseits stellte er fest, dass die Minenräumung die albanische Souveränität verletzt hatte, da sie gegen den Willen der albanischen Regierung durchgeführt worden war. Insbesondere akzeptierte es nicht den Begriff der "Selbsthilfe", den das Vereinigte Königreich zur Rechtfertigung seiner Intervention geltend machte.
The United Kingdom also argued that, whoever might be the authors of the m~inelaying, it could not have been effected without Albania's kaowledge. We, the mere fact that mines were laid in Albanian waters neither involves prima facie responsibility nor does it shift the burden of proof. On the other hand, the exclusive control exercised by a State within its frontiers may make it impossible to furnish direct proof of facts which would involve its responsibility in case of a violation of international law. The State which is the victim must, in that case, be allowed a more liberal recourse to inferences of fact and circumstantial evidence; such indirect evidence must be regarded as of especial weight when based on a series of facts, linked together and leading logically to a single conclusion.
the Court draws the conclusion that the laying of the minefield could not have been accomplished without the knowledge of Albania. As regards the obligations resulting for her from this knowledge, they are not disputed. It was her duty to notify shipping and especially to warn the ships proceeding through the Strait on October 22nd of the danger to which they were exposed. In fact, nothing was attempted by Albania to prevent the disaster, and these grave onnissions involve her international responsibility.
st Albanien verantwortlich für die Explosionen? ◦ ja aber nicht für „Tun“ sondern für „Unterlassen“
Verletzung der Verpflichtung das Vereinigte Königreich zu informieren und vor dem Minenfeld zu warnen
Korfu Kanal war Meerenge- wo int. Seerecht anwendbar war- Durchfahrt erlaubt aber MIenenräumung seitens UK nicht. IGH fand die Feststellung der Völkerrechtsidrigkeit genug
Rainbow Warrior Fall
Schiedsspruch
Neuseeland-Frankreich
Schiff "Rainbow Warrior” von Greenpeace (NGO) wurde in Neuseeland von Agenten des FR Geheimdienstes versenkt - Niederländischer Kameramann kommt ums leben. Die Fr Agenten wurdem auf eine Pazifikinsel Verbannt (als Strafe). Die Agenten wurden aber wegen Medizinischen Notfalls entgegen den Wiedergutmcchungsabkommmen verfrüht nach Frankreich zurückgeführt.
Ist der Verstoß gegen das Abkommen durch Frankreich aufgrund der Notlage gerechtfertigt?
Staatenverantwortlichkeit unterscheidet nicht zwischen ex delicto und ex contractu
Kein fall von Force majeure
Notlage dann wenn Frankreich beweisen kann
a) Exceptional Circumstances of extreme Urgency
b) reestablishment of the situation of compliance ASAP
c) good faith effort to obtain consent of new Zealand
Bei einem war die Notlage zwar da, aber keine Rückführung daher verletzung, beim Zweiten war schon keine Driglichkeit gegeben
immaterieller Schaden
Empfehlung 2 Mio USD zu entrichten
Festellung der Vertragsverletzung- Frankreich muss sich entschuldigen
Lockerbie Fälle
1998
USA- UK-Lybien
SV: Sprengstoffanschlag auf ein Flugzeug der PanAm am 21. Dezember 1988, bei dem 270 Menschen ums Leben kamen. Das Flugzeug wurde über dem schottischen Ort Lockerbie von einer Bombe zerstört, die von libyschen Terroristen im aufgegebenen Gepäck versteckt worden war.
USA und UK Stellten ein Auslieferungsbegehren hinsichtlich der Lybischen Attentäter. Lybien verweigert Auslieferung- SR erlässt Resolution nah Kap VII mit der ANordnung der Auslieferung. Lybien beanstandet, dass das gegen das Montrealer Abkommen (Zivilluftfahrt) verstöße. Lybien Wendet sich an IGH um Vorsorgliche Maaßnahmen zu erwirken.
RF: Kann der IGH Beschlüsse des SR überprüfen?
Ergebnis:
Art 103 UN-CHarta- Vorrang der SVN- Die Beschlüsse des SR der VN genießen daher Vorrang. Disput worde dann außergerichtlich beigelegt.-
Exekution in Botschaftskonten Fall
OGH 1986
Staatenimmunität
Vollstreckungsimmunität
RS: Ein Konto, das auch nur Teilweise hochheotlichen Zwecken dient, ist vom Zugriff im Executionsverfahren ausgeschlossen. Man kann nur in ausschließlich privat genutzte Konten exekution führen.
Argentinische Staatsanleihen Fall
Italienischer Corte di Cassazione und Deutsche BVerfG
Immunität (relative)
Argentinien gibt Staatsanleihen aus- Finanzkrise in Argentinien. Unter Berufung auf Staatsnotstand kürzte Argentinien die ANsprüche der Gläubiger (heircut). Dagegen versuchten die Gläubiger Argentinien vor deutschen und Italienischen Gerichten in Anspruch zu nehmen.
Italien
Argentinien genießt immunitätt: relative immunität- Acta iure imerii
ANknüpfung- Die Kürzung der Staatsaneihen ist kein Privatrechtlicher Akt, nur ein STaat kann sich auf den Staatsnotstand berufen.
Deutschland
Keine Immunität
Gerichtsstandklauseln in den Anleihevertägen sind ein Immunitätsverzicht außerdem acta iure gestionis- das Anbieten von Aktien am markt.
Hoffmann gegen Dralle
1950
Acta iure imperii und acta iure gestionis
Österreich-Tschechoslowakei
SV: Hoffmann wurde von der deutschen Firma Dralle ein Recht auf Markennutzung in Österreich eingeräumt. EIne Zweigniederlassung der Dralle in der Tschechoslowakei wurde 1945 enteignet und als Staatsbetrieb Weitergeführt. Diese Zweigniederlassung nahm dann das Ausschließliche Recht auf NUtzung des Markenzeichens in Österreich in Anspruch und forderte Hoffmann auf, alle Dralle erzeugnisse aus de Verkehr zu nehmen.
Entscheidung:
Der Staatsbetrieb ist der Tschechoslovakei voll zuzurechenen. die absolute immunitätslehre ist veraltet, wenn der staat kommerziell tätig ist, soll er keine immunität genießen. Daher relative Immunität. Daher genießt die Tschechoslovakei keine immunität- Österreich hat gerichtsbarkeit.
Allerdings ist die Enteignungsmaßnahme der Tschechoslowakei als Kriegsmaßnahme in Österreich nicht anzuerkennen, daher hat Hoffmann weiterhin das recht, die Wafrenerzeugnisse zu verbreiten.
Botschaftspost Fall
OGH 1961
immunität
US-Botschauftsmitarbeiter verursacht auf dem Weg zur ABhohlung von Botschaftspost einen Verkehrsunfall mit einem Auto der US Botschaft in Österreich. Halter des Fahrzeuges verklagt USA auf Schadenersatz.
Rechtsfrage: HAt die USA idF immunität?
OGH stellt auf die Natur, nicht den Zweck der Handlung ab- da auch ein Privater autofahren kann- keine immunität- acta iure gestionis.
Heute Art 12 Übereinkommen über die Staatenimmunität
Staatenimmunitätsfall (Deutschland-Italien Fall)
2012
Deutschland Italien
Italien hatte eine Reihe an Klagen gegen Deutschland bezüglich der Entschädigung für Kriegsverbrechen zugelassen. (Vgl.Ferrini) DIe Immuntität wurde Deutschland nicht gewährt, da Italien eine ius-cogens verletzung festgestellt hatte. Die Italienichen Gerichte erlaubten exekution in deutsches vermögen aufgrund griechischer Gerichtsentscheidungen und die Exekution in die Villa Vigoni, ein in deutschen EIgentum stehendes Kulturzentrum auf italienischem gebiet.
Dagegen erhob Deutschland klage vor dem IGH unzer Berufung auf einen Verstoß gegen dessen Immunität.
RF:
Derogiert ius Cogens staatenimmunität?
Maßgeblicher ZP für Immunität?
Militärische Handlungen und Deliktsausnahme?
Eintragung einer Hypothek und Immunität im Vollstreckungsverfahren?
Rechtsfolgen einer Immunitätsverletzung?
Kein Derogationsverhältnis zwischen immunität und ius Cogens- das eine ist eine Verfahrensfrage, das Andere ist materielle Frage- keine Normenkollision. Die Immunität an sich widerspricht nicht ius cogens. Italien hätte deutschland immunität gewähren müssen.
Die Frage der Immunität, als prozessrechtliche Frage is nach dem ZP der Einleitung des Verfahrens zu beurteielen.
Für militärische Handlungen gilt die Deliktsausnahme (art 12 UN-Übereinkommen über die Staatenimmunität) NICHT
Im gegensatz zur immunität im Erkenntnisverfahren wird im Vollstreckungsverfahren nicht nach der Natur der Handlung, sondern nach dem Zweck des Vermögensgegenstandes angeknüpft.
Ausnahmen zur immunität im Vollstreckungsverfahren nur wenn:
das Vermögen nicht hochheitlichen zwecken dient (siehe auch OGH exekution in Botschaftskonten Fall)
Staat stimmt solchen Anordnungen ausdrücklich zu
Staat hat den Vermögensgegenstand eigens zur Befriedigung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs bestimmt.
Die eintragung der Hypothek bzgl der Villa Vigoni verletzte daher die Immunität im Vollstreckungsverfahen.
Italien Erlässt dann ein Gesetz dass dazu verpflichtet, in fällen von ius cogens verletzungen Staatenimmunität zu gewähren. Der CC hebt es aber als Verfassungswidrig auf
Flughafen Linz/ Hörsching Fall?
OGH 2003
Flughafen Linz vs USA
Während den Balkan-Missionen der NATO legten Flugzeuge der US-Luftwaffe zwischenlandungen am Flughafen Linz-Hörschnig ein. Dabei wurden Landegebühren und Co nicht beglichen. Die Betreiberin des Flughafens klagte daher die USA wegen der ausstehenden Zahlungen.
RF: hat die USA immunität?
OGH der militärische Einsatz derLuftwaffe ist jedenfalls ein militärischer Akt, insbesondere da durch SR Resolution ageordnet und autorisiert. Acta iure imperii- es besteht immunität
Ferrini-Fall
Corte di Cassazione 2004
Italien-Deutschland
ius Cogens
Luigi Ferrini wurde von Italien nach DE deportiert und bis ende 2. WK als Zwangsarbeiter eingesetzt. Schadenerstatzbegehren gegen DE.
RF: hat DE in diesem Verfahren Immunität?
Italien: Da es sich um eine Verletzung von ius Cogens durch deutschland handelt- keine Immunität. In weiterer Folge kage DE gegen IT vor IGH- Staatenimmunitätsfall.
Schweizer Nationalbank-Fall
OGH 2016
Schweizer NB (als AG eingerichtet) ändert Wechselkurs zul. der Kreditnehmer. Diese Kalgen die NB in österreich.
RF: Hat die Schweiz immunität?
OGH: Obwohl die ank als AG geführt wird übt sie in ihrer funktion als NB hochheitliche Tätigkeiten aus, daher Immunität.
Khurts Bat-Fall
UK High Court
2011
Khurts bat, ein mongolischer Sicherheitsbeamter, wurde am Londoner Flughafen wegen eines Europäischen haftbefehls aufgrund einer Entführung verhaftet. Er brachte Vor er genieße, als Mitglied einer Spezialmission in the UK immunität.
UK High court:
Immunität für Spezialmission wird nur dann gewährt, wenn eine Vorherige Zustimmung des Empfangsstaat vorliegt. In concreto verneinte the UK, eine Zustimmung gegeben zu haben, weshalb keine Immunität zu gewähren war.
Syrische Immunität Fall
OGH 1998
Syrischer Staatsangehöriger wird aufgrund Auslieferungsansuchens aus DE in Wien Verhaftet. Er Wendet ein, er sei Aufgrund einer ad hoc mission durch die UNIDO entsandt worden und hätte somit durch das AMtssitzabkommen der VN mit Österreich immunität.
OGH:
pezialmissionen bedürfen der Zustimmung des ENtsendestaates
Keine Zustimmung und außerhalb der Kompetenz der UNIDO (?)
Tabatabi-Fall
BVerfGE
1984
Iranischer Staatsbürger wird wegen Suchtgift am Flughafen Düsseldorf festgenommen. Iranischer Außenminister erklärt ihn im Nachhinein zum Botschafter in besonderer Mission. Das erstgericht lehnte eine Immunität ab, da sie bloß fingirt wurde um eine Verurteilung abzuwenden.
Der BGerH hob es aber auf: er sagte, dass für eine Spezialmission lediglich eine Konkrete Aufgabe und ein konkreter Zweck für den Aufenthalt zwischen ENtsendestaat und Emfangstaat notwendig sein muss. Was in dem Fall bejaht wurde- daher war keine Zustimmung im Empfangstaat notwendig (vgl. aber Khurts Bat-Fall).
Texaco-Fall
Arbitration Award
Texaco-Lybien 1977
internationalisierte/ Quaivölkerrechtliche Verträge
SV: Kl hatte mehrere Investitionsschutzverträge mit der Lybischen Regierung abgeschlossen. Die Verträge enthielten eine
1) Rechtswahlklausel
2) Compromissarische Klausel
3) Stabilisierungsklausel
1974 wurden alle Rechte aus den Konzessionen nationalisiert. Die Klägerin leitete ein Schiedsverfahren ein. Lybien verweigert Teilnahme
RF: Welchem Recht unterliegt der Vertrag und das Schiedverfahren? Rechtswirkung von SR Resolutionen?
Es liegt ein internationales Schiedsverfahren vor. Internationalisierte verträge räumen dem Individuum gewisse rechte ein, des es ihm erlauben auf selber Augenhöhe mit dem Staat seine Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen.
Die Rechtswirkung von SR (bez. des Grundsatzes der permanenten souveränität über natürliche Ressourcen und der im Fall einer ENteignung entschädigungen vorsah) hängt vo EInzelfall ab- Die Res. reflektiert VGR in duesem Feld. Die Res der Entschädigung sei aber kein VGR daher ordnete das Gericht restitutio 8in integrum an.
Walter Fletcher Smith-Fall
Arbitration
Cuba v USA
SV: Liegenschaft eines US-Bürgers in Kuba wird enteignet. USA macht dipl. Schutzrecht geltend und wendet ein die Enteignung sei nicht zum öffentlichen Wohl erfolgt.
Arbitrator:
Es fehlte am Legitimen Ziel, da die Liegenschaft zwar für vermeintlich öffentliche Zwecke enteignet wurde, sie aber sofort für privaten profit verwertet wurde. Die enteignung war daher nicht rechtens.
Bestimmte Handlungen Nicaraguas im Grenzgebiet-Fall
IGH 2018
Costa Rica v Nicaragua
Nicaragua lässt einen Kanal auf dem Territorium von Costa Rica ausheben um die Schiffbarkeit des Flusses zu verbessern.
IGH: Verstoß gegen Costa Rica’s territoriale souveränität, Der IGH entschied auch, dass Nicaragua die Umweltrechte von Costa Rica verletzt hat, indem es die Feuchtgebiete und die Biodiversität des Gebiets geschädigt hat.
Wiedergutmachung- Compensation soll keinen bestrafenden Charakter haben. Auch für Damage to the ENwironment (Umweltschäden) soll Schadenersatz als Wiedergutmachung zulässig sein.
restitution der geschädigten Umweltgüter
und restitution der güter und leistungen iVM mit der Umwelt vor der restitution
Für die Umweltschäden prüfte der IGH für jeden Schadensposten ob eine Kausalität bejaht werden kann
Kosten für die Wiederherstellung der geschädigten Feuchtgebiete, den Kosten für die Beseitigung der von Nicaragua errichteten Einrichtungen, den Kosten für die Umweltüberwachung und -bewertung und den Kosten für die Reaktion auf Nicaraguas Aktivitäten1. Der IGH wies auch darauf hin, dass Costa Rica Anspruch auf Zinsen auf diesen Betrag hat, falls Nicaragua ihn nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Urteil zahlt
ACD-Fall
ICSID Fall
Ungarn
SV: Ausschreibungsverfahren für führung eines Flughafens in Budaest. Kläger betreuben Fughafen, dann wird flughafen Durch Staatliches Unternehmen geführt und dann Privatisiert. Kläger Rufen ICSID an wegen verletzung des BIT mit Ungarn.
Die Enteignung war nicht im öffentlichem Interesse, nicht im Rahmen eines fairen verfahrens, diskrminiernd und ohne ENtschädigung.
Höhe des Schadenersatzes: Das BIT sah nur schdenerstz für rechtmäßige Enteignungen for, nicht jedoch für nicht rechtmäßige Enteignungen. Daher war restitution zu leisten (Wiederherstelllung) Bewertungszeitpunkt für Schadenersatz war daher auch der ZP des Verfahrens, nicht der Enteignung. (das war idF wichtig, weil der Wert der Investition wesentlich gestiegen ist. (Vgl, anders im Chorzow Fall)
Lusitania-Fall
Mixed Claims Commission
1923
USA-DE
Versenkung des britischen Passagierschiffs Lusitania durch ein deutsches U-Boot am 7. Mai 1915 ausgelöst wurde. Dabei kamen 1.198 Menschen ums Leben, darunter 128 US-Bürger.
Schadenersatz von Individuen:
Mental suffering must be real and actual rather than sentimental and vague
Lucrum cessans - honreichend konkret
keine punitive damages
I’m Alone-Fall
1933
Canada-USA
Britisches Schiff, in Kanada registriert, schmuggelt Alkohol in die USA zur Zeit der Prohibition. Dann wird es von der US-Küstenwache versenkt.
Wiedergutmachung: Formal apology und Schadenersatz trotz mangelden materiellen Schaden
Mavrommatis- Fall
StIG
Griechenland-UK
Die Behörden des Osmanischen Reichs hatten 1914 mit dem griechischen Unternehmer Mavrommatis einen Konzessionsvertrag über den Bau einer Straßenbahn sowie den Ausbau der Wasser- und Stromversorgung in Jerusalem geschlossen. Die Arbeiten verzögerten sich zunächst wegen des Ersten Weltkrieges. Nach dessen Ende wurde Palästina unter die Verwaltung Großbritanniens gestellt. Die britische Regierung weigerte sich, den Vertrag mit Mavrommatis aufrechtzuerhalten und vergab die Konzession an einen britischen Unternehmer. Artikel neun des XII. Zusatzprotokolls zum Vertrag von Lausanne sah jedoch vor, dass bis 1914 vergebene Konzessionen von Seiten der Nachfolgestaaten (in diesem Fall Palästina und dessen Mandatsregierung) zu beachten seien. Nachdem es zwischen Griechenland und dem Vereinigten Königreich auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung gekommen war, erhob Griechenland zur Wahrung der Rechte seines Staatsangehörigen Mavrommatis Klage beim Ständigen Internationalen Gerichtshof.
Zuständigkeit des StIG: Der Staat macht mit dem dipl. Schutzrecht eigene Rechte Geltend, daher handelt es sich um einen Streit zweier Staaten. Daher ist der StIGH auch nach dem Mandat für Palästina Vertrag zuständig.
In der Sache hatte UK gegen den Mandatsvertrag verstoßen, mangels materiellen Schadens wurde aber kein Schadenersatz zugesprochen.
Alpha Projektholding-Fall
ICSID Schiedsscpruch
fair and equitable treatment
Villacher Untermehemen hat Verträge mit einem Hotel in Kiev (Ukraine) geschlossen. Sie tätogkte Investitionen. Gewinne aus dem Betrieb sollen schließlich der Klägerin zufließen. Das hörte dann aber auf.
es lag eine Investition im Sinne des BIT vor. Gem Salini Test:
ausreichende Dauer
wirtschaftliches Risiko
erheblicher wirtschaftlicher Aufwand
Beitrag zur Entwicklung des Gastgeberstaates
Zurechnung des Hotels: Art 4 ILC Art-Auf anweisung eines Staatsorgans wurden Zahlungen EIngestellt
Maßnahme = indirekte Enteignung
The principle of fair and equitable treatment includes obligations not to upset an investor’s legitimate expectations and the obligation to avoid arbitrary government action
Es steht daher Schadenerrsatz zu.
Air Service Agreement Fall
USA-France
USA und Frankreich haben Flugverkehrsabkommen. USA beginnt in London anzufliegen und einen Flugzeugwechsel zu machen. FR hielt das für eine Verletzung des Abkommens. Deutschland ah dies als vom ABkommen gedeckt. Da Dr die Einstellung der flüge forderte sah sich USA ermächtigt repressalien zu ergreifen. USA verpflichtet Fr alle künftigen Flüge ANzumelden und drohte an gewisse flugstrecken zu verbieten.
Schiedsgericht:
Eine Repressalie muss grundsätzlich eine gewisse Äquivalenz haben. (Verhältnismäßigkeit) Nicht nur die Schäden, sondern auch das durch die Verletzte Norm beeinsträchtigte Rechtsgut und die Rechte des Staates sind zu berücksichtigen.
Wichtigkeit des Problems aus der Staatenperspektive. Trifft die Repressalie einen Staat besonders Hart?
Da dies keiner der Parteien Vorweisen kann muste der Arbitrator die Verhätnismäßigkeit der Maßnahme approximieren
International Tin Council-Fall
HoL
1989
SV: Der International Tin Council Fall war ein Rechtsstreit zwischen verschiedenen Gläubigern und dem Internationalen Zinnrat (ITC), einer internationalen Organisation, die 1956 gegründet wurde, um den internationalen Zinnmarkt zu regulieren. Der ITC geriet 1985 in finanzielle Schwierigkeiten, nachdem er versucht hatte, den Zinnpreis künstlich hoch zu halten, indem er große Mengen an Zinn aufkaufte. Er konnte seine Schulden nicht mehr bezahlen und stellte seine Tätigkeit ein. Die Gläubiger versuchten, die Vermögenswerte des ITC zu pfänden, darunter auch die Beitragsforderungen gegenüber den Mitgliedstaaten. Der Fall wurde vor verschiedenen nationalen Gerichten verhandelt, insbesondere vor dem House of Lords in Großbritannien1.
Die Hauptfrage war, ob der ITC eine internationale Rechtspersönlichkeit hatte und ob er daher Immunität vor der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte genoss. Das House of Lords entschied 1990, dass der ITC zwar eine internationale Rechtspersönlichkeit hatte, und aufgrund der Act-of-State Doktrin konnte dieser selbst nicht beklagt werden. Das House of Lords entschied auch, dass die Gläubiger keinen Anspruch auf die Beitragsforderungen des ITC gegenüber den Mitgliedstaaten hatten, da es keine Allgemeine Regel gäbe, wonach MS subsidiär für für kommerzielle Tätigkeit der IO haften.
Behrami und Saramati-Fall
Zurechnung- IO oder Staat
Kosovokriege: zwei Klägern aus dem Kosovo und mehreren Mitgliedstaaten des Europarats, die an der NATO-geführten Friedensmission KFOR teilnahmen. Die Kläger machten geltend, dass ihre Menschenrechte durch das Handeln oder Unterlassen von KFOR verletzt wurden. Der eine Kläger behauptete, dass sein Sohn durch eine von KFOR nicht geräumte Landmine getötet wurde. Der andere Kläger behauptete, dass er von KFOR unrechtmäßig festgenommen und inhaftiert wurde.
Die Kläger riefen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an und beriefen sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der EGMR entschied 2007, dass er für die Beschwerden nicht zuständig sei, da das fragliche Verhalten nicht den beklagten Staaten, sondern den Vereinten Nationen (VN) zugerechnet werden müsse1. Der EGMR argumentierte, dass die KFOR-Mission auf einer Resolution des VN-Sicherheitsrats beruhte und dass die VN die „ultimative Autorität und Kontrolle“ über die Mission hatten1. Der EGMR stellte fest, dass die VN eine internationale Rechtspersönlichkeit haben und daher selbst für die Einhaltung der Menschenrechte verantwortlich sind1. Der EGMR lehnte es ab, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihr Handeln im Rahmen einer internationalen Organisation zu prüfen. Der Fall ist bedeutend, weil er die Fragen der Zurechnung und der Immunität von internationalen Organisationen sowie deren Verhältnis zu regionalen Menschenrechtssystemen aufgeworfen hat2.
Art 7 ARIO
Voraussetzung hierfür scheint zu sein, dass der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Charta eigene Befugnisse an die Mitgliedstaaten delegiert hat, aber die „ultimate authority and control“ oder „effective overall control“ über den Einsatz behalten hat. Entscheidend für die Annahme, dass eine solche Kontrolle des Sicherheitsrates vorliegt, dürfte insbesondere sein, dass durch die entsprechende Resolution die Befugnisse ausdrücklich delegiert werden, dass die Delegierung hinreichend begrenzt ist und dass gegenüber dem Sicherheitsrat eine Berichtspflicht besteht, die es ihm ermöglicht, seine Kontrolle auszuüben. Kann eine effektive Kontrolle durch den Sicherheitsrat bejaht werden, hat dies zur Folge, dass ein fragliches Verhalten grundsätzlich den Vereinten Nationen zugerechnet wird. Dies hat zur Konsequenz, dass das Verhalten durch den EGMR mangels Zuständigkeit nicht mehr am Maßstab der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) überprüft wird.
Problem: IO ist nicht VP der EMRK und genießt Immunität
Al-Jedda-Fall
EGMR 2011
v UK
Zurechnung an IO oder Staat
SV: Al-Jedda der auch die UK Staatsbürgerschaft hatte reiste 2004 in de Irak wo er von britischen Streitkräften Verhaftet wurde und aufrgrund der vermeintlichen Gefährdung für die Sicherheit vom Irak festgehalten wurde. Die britischen Streitkräfte handelten im Rahmen einer multinationalen Friedensmission, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) mandatiert war.- EGMR stellt einen Verstoß gegen Art 5 EMRK fest, frage war ob dieser UK oder den VN zuzurechenen war.
Interpretation der VN SR Res die das Framework of security im Irak schaffen. (Vgl.Namibia nach language and context of adoption)
Anders als in Behrami und Saramanti entscheidet sich der EGMR dagegen, Effektive Kontrolle nach Art 5 ARIO anzunehmen und rechnete das Verhalten nicht den VN zu
Auslieferungsfall
Erga Omnes partes Wirkung
Belgien Behauptet Senegal hat Folterverbot nicht in Nationales Recht umgesetzt und dagegen Verstoßen. Senegal behauptet belgien sei nicht Aktivlegitimiert klage zu erheben, da es durch die Verletzung nicht betroffen sei.
IGH: Die Folterkonvention ist eine Erga Omnes Partes verpflichtung- d.H., dass jede Partei Interesse daran hat, dass die Verpflichtung eingehalten wird. Daher hat jede Partei ein Klagerecht
Al Bashir-Fall
2019
Immunität vor ICC
ICC stellte Haftbefehl gegen Sudans Präsidenten Al Bashir Aus, dieser Reiste dann nach Jordanien, wo er nicht verhaftet wurde und ungehindert ausreisen durfte. ICC stellte dan fest, Jordanien hätte gegen die Verflictungen aus dem IStGH Statut verstoßen. (Art 86ff).
Jordanien berief sich aud sie unrichtigkeit der ICC entscheidung, da da Al Bashir eigentlich immunität genieße.
keine Völkerrechtiche Bestimmung die Immunität vor ICC gewähren könne (kein nationales Gericht)
Jordanien hat nicht nur gegen das Römer Statut, sondern auch gegen die Völkermordkonvention Verstoßen, indem es Al Bashir nicht ausgeliefert hat.
Al-Adsani-Fall
2001
Al-Adsani war ein Doppelstaatsbürger Kuwait und UK und war in der kuwaitischen Luftwaffe. Während seiner Zeit im Einsatz ist er an kompromittierende Sex Videos eines mit dem Emir von Kuwait verwandten Scheich gekommen und hat sie veröffentlicht. In reaktion darauf hat der Scheich ihn entführt und wochenlang gefoltert und dann freigelassen. Zurück in the UK ehob Al-Adsani klage vor einem UK Gericht indem er Schadenersatz von Kuwait aufgrund der Folter forderte. der UK High court wies die Klage aufgrund Immunität von Kuwait zurück. Daraufhin klagt Al-Adsani the UK vor dem EGMR aufgrund Art 6 EMRK.
EGMR: Auch wenn das Folterverbot ius cogens ist, heißt das nicht, dass staatenimmuität vor nationalen Gerichten aufhört.
Mazilu-Gutachten
SV: WSR der VN Stellt anfrage, ob das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der VN auch auf einen rumänischen Staatsangehörigen gegenüber Rumänien anwendbar ist.
IGH: Ja, sofern der Heimatstaat keinen Vorbehalt abgegeben hat.
Pulp Mills Fall
2010
Agentinien-Uruguay
Argentinien warf Uruguay vor, dass es einseitig den Bau von zwei Zellstofffabriken am Fluss Uruguay genehmigt hatte, ohne die obligatorischen Verfahren zur vorherigen Benachrichtigung und Konsultation gemäß dem Statut des Flusses Uruguay von 1975 einzuhalten 1. Argentinien behauptete, dass diese Fabriken eine Bedrohung für den Fluss und seine Umwelt darstellten und wahrscheinlich die Qualität des Flusswassers beeinträchtigen und Argentinien erheblichen grenzüberschreitenden Schaden zufügen würden. 2007 Wurde ie Fabrik in Betrieb genommen.
IGH: Uruguay hat gegen prozedurale Pflichten im Vertrag verstoßen, insbesondere die daru vorgesehene Verhandlungspflicht.
obligation to negotiate im Vertrag verletzt
UVP Pflicht heutzutage derartige akzeptanz erreicht, dass von VGR auszugehen ist.
das im Vertrag Vorgesehene Vorsorgeprinzip bedeutet aber keine Beweislastumkehr
Argentinien war es nicht gelungen zu beweisen, dass Uruguay entgegen dem Flusstatut die Umwelt durch die fabrik verschmutzt hätte
Der IGH entschied, dass Uruguay zwar gegen seine Verpflichtung zur vorherigen Information und Konsultation gemäß dem Statut des Flusses Uruguay von 1975 verstoßen hatte, aber keine schlüssigen Beweise dafür vorlagen, dass die Zellstofffabriken eine erhebliche Verschlechterung der Wasserqualität des Flusses verursacht hatten oder wahrscheinlich verursachen würden 1
Fischerei-Fall
1951
UK-Norwegen
persistent objector
UK vertritt Standpunkt, dass die Gerade Basislinie die von Norgwegen zur Bemessung herangezogen wurde unrechtmäßig war, UK vertrat die 10 meilen Regel, Norwegen hatte der 10 meilen Regel stets widersprochen.
10 meilen Regel ist jedenfalls geg. Norwegen nicht anwendbar weil sie
unmissverständlich
zum ENtstehungszeitpunkt der Norm
und auch nachträglich weiterhin Aufrecht
offen Widersprochen hatten.
Daher allenfalls allgemeines aber kein universelles VGR
Certain Iranian Assets
2023
Sachverhalt: USA und Iran- Treaty of Amity Teheran. USA verstößt gegen dieses ABkommen da sie durch Nationale Gesetzte die Immunität im Erk und EkekutionsV von Iranischen Akteueren aufheben. Dann erklärt die USA das einfrieren aller vermögenswerte von Iranischen FInanzorg. auf US territorium oder die durch US- Agehörige kontrolliert werden (auch im AUsland)
exhaustion of local remedies: hier gegeben, no reasonable possibility of successfully asserting their rights in United States court proceedings
“clean hands” doctrine:
nur wenn 2 Kumulative Voraussetzungen gegeben sind
a wrong or misconduct has been committed by the applicant or on its behalf
and that there is “a nexus between the wrong or misconduct and the claims being made by the applicant State”
In light of the foregoing, the Court concludes that the United States has violated its obligations under Article X, paragraph 1, of the Treaty of Amity.
cease conduct that violated its Treaty obligations. However, the Court, citing the ILC Articles on State Responsibility, noted that it could order a cessation of internationally wrongful acts “only if the violated obligation is still in force.” In 2018, the United States had terminated the Treaty by giving Iran advance notice of its withdrawal, and so the Court determined that the relevant obligations were no longer in force and it could not grant Iran’s request for an order of cessation.
Finally, on the question of compensation for injury suffered, the Court recognized that the United States is obligated to compensate Iran for the violations it committed. If Iran and the United States are unable to come to an agreement on the amount within two years, the Court will determine the amount due in a subsequent phase of the proceedings.
USA ist ersatzpflichtig
Chilenisches Kupfer Fall
LG Hamburg
1973
SV: Kupferbergwerke in Chile werden Enteignet ohne Emtschädigung und an ein Deutsches unternehmen Verkauft. DIe frühere Eigentümerin wollte das Kupfer beschlagnahmen lassen mit dem Argument die entschädigungslose Enteignung verstoße gegen den deutschen Ordre Public.
LG: Ja die enteignung verstoßt gegen Ordre Public, aber die Vorbehaltsklausel kommt nur zur Anwendung, wenn eine intensive Inlandsbeziehnung vorliegt, Das Verbringen entschädigungslos enteigneter Sachen nach Deutschland ist keine wesentliche Inlandsbeziehung.
Nada-Fall
2009
Nada v Schweiz
SV: UN SR erlässt Res bezüglich ein und durchreiseverbot von NADA. Schweiz setzt dieses Um - Nada ist unter Arrest weil er in einer Enklave lebt.
EGMR überprüft nicht RES selbst, sondern sagt die Schweiz hatte genug spielraum eine Meenschenrechtskonforme Umsetzung vorzunehmen. Daher hat Scheiz gegen Art 8 EMRK verstoßen.
Maritime Grenzziehungen Fall (Katar/Bahrain)
IGH 2001
Falsa demonstratio non nocet
Minutes (Sitzungsprotokolle) haben vertragliche Bindungswirkung
Belilos- Fall
Bei unzulässiger interpretativen Erklärung oder Vorbehalt ist der Erklärende an die Gesamte konvention gebunden
Vgl. Loizidou
Westsahara Gutachten
IGH 1975
Die Westsahara wird von der UN als eines der letzten verbleibenden nicht selbstverwalteten Gebiete (non-self-governing territories) betrachtet. Sowohl Spanien als auch Marokko behaupten, Marokko habe nach dem Madrid-Abkommen 1976 Spanien als Verwaltungsmacht der Westsahara ersetzt. Die UN-Generalversammlung hingegen ordnet die Präsenz Marokkos in der Westsahara als „kriegerische Besetzung“ ein.
Der Internationale Gerichtshof bestätigte 1975 in seinem Westsahara-Gutachten das Recht des sahrauischen Volkes auf Selbstbestimmung, auch unabhängig von Marokko (Rn. 70). Marokko erkennt das Gutachten nicht an und argumentierte schon 1975, dass das Territorium vor der europäischen Kolonialisierung durch Spanien kein Niemandsland war, weil die marokkanischen Machthaber langjährige historische und kulturelle, von Souveränität geprägte Beziehungen zur lokalen Bevölkerung unterhielten, die es nach der Dekolonialisierung zum Souverän über das Gebiet machten (siehe hier, S. 129).
Seitdem boykottiert Marokko die Durchführung eines Referendums, welches wiederum die Voraussetzung für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts hin zur Staatwerdung wäre. Schon 2019 brachten die Repräsentant*innen des sahrauischen Volkes ihre Besorgnis über die anhaltenden Provokationen Marokkos in der Pufferzone in Guerguerat zum Ausdruck und hatten dringend die Wiederernennung eines*einer UN-Sondergesandten für die Westsahara sowie eine Erneuerung des Mandats der Friedensmission MINURSO durch den UN-Sicherheitsrat gefordert. Von 2017 bis 2019 bekleidete Horst Köhler, ehemaliger Bundespräsident Deutschlands, dieses Amt.
Cudak-Fall
(Zudak)
SV: Polnische Botschaft in Litauen- Sekrätärin und Telefonistin, die keine polnische Staatsangehörigkeit hatte, noch hochheitliche Tätigkeit ausübte bringt arbeitsrechtliche Klage vor Litauischem Gericht ein, die Aufgrund dtaatenimmunität zurückgewiesen wird.
Klage vor EGMR Recht auf ein Faires Verfahren Art 6 EMRK.
EGMR: Art 11 Staatenimmunitätsübereinkommen (Arbeitsverträge) nimmt das von der Immunität aus und Kodifziert VGR- Die Bejahung der Staatenimmunität in dem Fall = unverhältnismäßiger EIngriff in Art 6 EMRK.
Iranische Botschaft Fall
1963
BVerfG
SV: Iranische Botschaft in DE nimmt Reparatur einer Heizungsanlage vor. Immunität?
BVerfG: Unterscheidung Acta Iure imperii und Acta Iure Gestionis ist nach der Natur der Handlung vorzunehmen- Bei zweck wäre ja alles davon erfasst. Außerdem Umgehungsmöglichkeit geringer.
idF wurde sie Privatrechtlich tätig.
Avena-Fall
WKK
Staatenverantwortlichkeit
SV: 52 Mexikanische STB wurden (Wie in LaGrand) nicht über ihre Rechte Gem Art 36 WKK informiert und einige zur Tosesstrafe verurteilt. IGH verlangt eine Überprüfung der Urteile (Review and reconsideration). Die USA erlässt ein Memirandum, was eine solche rewiev vom Texas Criminal Court verlangte, dieser sah sich auch nicht daran gebunden. US Supreme Court bestätigte das auch. (Medellin v Texas). IGH fürhrt an, die USA hätte sich gutgläubig darum Bemüht die Forderungen des Urteils zu erfüllen.
Tunfisch-Delphin Fälle
WTO STreitbeilegung
geg. USA
SV: USA vehängt Importverbot für Thunfischprodukte die nicht auf Delphinfreundlichen Fangmethoden Basieren.
Unzulässig weil bei Konflikt zwischen Umwelt und Freihandel dem Handel der Vorzug zu geben ist.
Damals war im GATT system noch Konsens notwendig, der Bericht wurde also nicht angenommen, trotzdem berechtigtes Drama
Garnelen-Schildkröten Fall
WTO
Vs USA
SV: USA verhängt Importverbot für Garnelen die nicht nach mit einer turtle excluder device gefangen wurden.
WTO: Grundsätzlich im Rahmen von Art XX GATT zulässig- aber die Maßnahme war diskriminierend, weil nur Karibische Handelspartner nicht aber asiatischen Länder unterstützung bei der Installierung notwendiger Vorrichtungen gestattet wurde.
Diskriminierung ist mittlerweile nicht mehr gegeben.
Einziger Fall in dem Ausnahme nach Art XX GATT akzeptiert wurde
Bananen Fall
v. EU
Der Bananenfall war ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) 1. Im so genannten “Bananen-Streit” ging es um die EU-Importzölle auf Bananen und andere tropische Früchte 2. Die EU hatte in den vergangenen Jahren vor allem lateinamerikanische Bananen mit Quoten und Zöllen belegt, während Früchte aus den ehemaligen Kolonien in Afrika, der Karibik und pazifischen Ländern (AKP-Staaten) zollfrei nach Europa kamen 2. Dagegen klagten vor allem lateinamerikanische Länder vor der Welthandelsorganisation 2
Diskriminierend
Inländergleichbehandlung
Hormonfleisch Fall
Der Hormonfleischfall war ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) 1. Im Zentrum des Streits stand das Verbot der Einfuhr von hormonbehandeltem Rindfleisch in die Europäische Union 1. Die EU hatte 1989 ein Einfuhrverbot für hormonbehandeltes Rindfleisch verhängt, gegen das die USA und Kanada vor der WTO klagten 1. Ein WTO-Schiedsgericht kritisierte das einseitige Vorgehen der USA und Kanadas gegen die EU, warf der EU aber zugleich vor, dass sie ihr Verbot wissenschaftlich in ungenügender Weise begründet habe 1.
Pfeifenberger v Österreich
Art 6 EMRK
Antrag auf Ausscheidung eines landwirtschaftlichen aus Agrargenossenschaft im ALpinraum hat über 20 Jahre Gedauert. Verletzung Art 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer.
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