Kaufvertrag
Gesetzessystematik des Kaufrechts
Abgrenzung des Kaufvertrags zu anderen Vertragsarten
Tausch, § 480 BGB
= Lieferung einer Sache gegen Lieferung einer anderen Sache
Werkvertrag, § 631 BGB
= Herstellung eines Werkes gegen Vergütung zB. Reparatur
Werklieferungsvertrag, § 650
= Herstellung und Übereignung einer beweglichen Sache
Schenkung, § 516 BGB
= Übereignung einer Sache ohne Gegenleistung
Mietvertrag, § 535 BGB
= vorübergehende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt
Typengemischte und atypische Verträge
Typengemischte Verträge
Typenkombination (z.B. Bewirtungsvertrag): jede Leistung nach betreffenden Vertragstypen zu behandeln, str. (sog. Kombinations- oder Trennungstheorie)
Typenverschmelzung (z.B. gemischte Schenkung): maßgeblich ist überwiegender Teil, str.
Atypische Verträge
Passen nicht in das System normierter Vertragstypen (z.B. Abfindungsvertrag oder Domain-Hoster-Vertrag)
Inhalt bestimmt sich maßgeblich nach der Parteiabrede
Gewährleistungsrechte des Käufers - Schaltnorm § 437 BGB – Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 439 Nacherfüllung verlangen
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und § 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Allgemeines Leistungsstörungsrecht // Kaufrechtliches Gewährleistungsrecht
Zeitabschnitt 1: Ab Vertragsschluss bis Gefahrübergang
Rechte von Käufer und Verkäufer: allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff., 323 ff. BGB)
Zeitabschnitt 2: Ab Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB
Ab Gefahrübergang: kaufrechtliche Gewährleistungsrecht als spezielle Regelung den allgemeinen Vorschriften vor
Zentrale Gewährleistungsvorschrift ist § 437 BGB
—> Schuldrecht AT (also insb. §§ 280 ff., 323 ff. BGB) ist nicht unmittelbar anwendbar!
Ausgangspunkt ist der kaufrechtliche Mangelbegriff (§§ 434 - 436 BGB)
—> §§ 280 ff., 323 ff. BGB sind wegen einer mangelhaften Kaufsache nur über die Verweisungen in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB anwendbar!
Aufbauschema: Mängelgewährleistungsrechte
I. Allgemeine Voraussetzungen des § 437 BGB
1. Kaufvertrag, § 433 BGB // alternativ: Tausch- (§ 480 BGB) oder Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB)
2. Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels, §§ 434, 435 BGB
3. Im maßgeblichen Zeitpunkt: Gefahrübergang, §§ 446, 447 BGB
II. Voraussetzungen der einzelnen Mängelgewährleistungsrechte
• Nacherfüllung, § 437 Nr. 1 BGB à § 439 BGB
• Rücktritt, § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB à §§ 440, 323, 326 V BGB
• Minderung, § 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB à § 441 BGB
• Schadensersatz, § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB à §§ 280, 281, 283 (ggf. + § 440) BGB
• Aufwendungsersatz, § 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB à § 284 BGB
III. Kein Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte
• Kraft Gesetz, z.B. § 442 BGB
• Durch Vertrag (individuell oder durch AGB, § 444 BGB)
IV. Keine Verjährung, § 438 BGB
Mangelbegriff des Kaufrechts, §§ 434, 435 BGB
= Negative Abweichung der „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. Übergabe nach § 446 BGB)
Defintion Sachmangel, § 434 BGB
Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 II Nr. 1 BGB
“Beschaffenheit” umfasst
physische Eigenschaften (Größe, Gewicht, Zustand,…)
tatsächliche und wirtschaftliche Bezüge, die Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben und ihr auf Dauer anhaften, v.a. Beziehung Kaufsache zu ihrer Umwelt (z.B. Unbewohnbarkeit einer Wohnung aus gesundheitspolizeilichen Gründen) und
ggf. Umstände, die völlig außerhalb der Kaufsache selbst liegen (z.B. Ertragsfähigkeit eines Unternehmens).
Beschaffenheitsvereinbarung
= wenn Parteien des Kaufvertrags bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbaren
!! zwei inhaltlich korrespondierende WE
Verkäufer: Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft der Kaufsache + Bereitschaft: für alle Folgen des Fehlens der Eigenschaft einzustehen
muss eindeutig feststellbar sein (Arg.: § 434 II Nr. 2, 3, III)
Weitere subjektive und objektive Anforderungen
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 II 1 Nr. 2 BGB
Verkäufer muss bei Mitteilung des Verwendungszwecks den Vertrag widerspruchsfrei abschließen
Gewöhnliche Verwendung // Übliche Beschaffenheit, § 434 III 1 Nr. 1 & 2 BGB
Gewöhnliche Verwendung im Verkehr
Verkehrsübliche Gattungsmerkmale, d.h. Beschaffenheit von Sachen gleicher Art und Güte (vgl. § 243 I BGB)
Objektive Anforderungen - Sonderfragen:
gebrauchte Sachen: übliche Verschleiß ist KEIN Mangel
Tiere: kein „physiologischer Idealzustand“ erwartbar
Generelle Haltbarkeit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 III 2 BGB
Abweichungen durch negative Beschaffenheitsvereinbarung möglich, aber beim Verbrauchsgüterkauf (B2C) definiert § 476 I 2 BGB hohe Voraussetzungen
Rechtsmangel, § 435 BGB
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte geltend machen können, die der Käufer nicht übernommen hat – z.B.:
Absolute Rechte
beschränkt dingliche Reche (z.B. Pfandrecht, Hypotheken,…)
Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte
Schuldrechtliche Rechte
nur, sofern sie auch gegenüber dem Käufer Wirkung entfalten (Bsp.: Rechte des Mieters nach § 566 BGB)
Öffentlich-rechtliche Belastungen
Sofern sie die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen (und nicht auf deren Beschaffenheit beruhen)
z.B. Beschlagnahmerisiko oder Sozialbindung
!! Die fehlende Eigentumsübertragung stellt keinen Rechtsmangel dar, sondern ist eine Nichtleistung (hM)
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