Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen des Mangels; Gefahrübergang
Sachmangel: „bei Gefahrübergang“, § 434 I BGB
Standardfall: mit Übergabe, § 446 S. 1 BGB
Versendungskauf: Übergabe an Transportperson, § 447 I BGB (aber § 475 II BGB beim Verbrauchsgüterkauf)
Sonderfall: Annahmeverzug, § 446 S. 3 BGB (vgl. §§ 300 II, 326 II 1 BGB)
Regel: Der Verkäufer „haftet“ nur für Sachmängel, die bereits bei Gefahrübergang vorliegen. Nach Gefahrübergang entstehende Mängel sind irrelevant, vgl. § 437 BGB iVm. § 434 I BGB.
Rechtsmangel: Zeitpunkt des Erwerbs der Kaufsache, d.h. Eigentumsübergang
Prüfungsschema: Gefahrübergang beim Versendungskauf § 447 BGB
1. Schickschuld (durch Auslegung der Parteivereinbarungen zu ermitteln)
2. Auf Verlangen des Käufers
• Die Versendung muss dem ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Käufers entsprechen.
• Kauf im Versandhandel wird von § 447 BGB erfasst, auch wenn Verkäufer von Beginn an Versendung anbietet. Entscheidend ist, dass die Versendung mit Einverständnis des Käufers erfolgt.
3. Auslieferung an die Transportperson
4. Zufälliger Sachuntergang / zufällige Beschädigung
—> Sachuntergang/Beschädigung darf von keiner Vertragspartei zu vertreten sein.
5. Keine Ausnahme
—> Verschlechterung/Untergang infolge eines bereits bei der Übergabe an Transportperson bestehenden Mangels
—> 475 II BGB
Gefahrübergang - Gegenleistungs- / Preisgefahr
Beweislastumkehr, § 477 BGB
Beweislastumkehr nach § 477 BGB
Gesetzliche Vermutung: Mangel bereits bei Gefahrübergang, sofern innerhalb eines Jahres zeigt (Tiere: 6 Monate, § 477 I 2 BGB)
Verkäufer kann Vermutung widerlegen
Ausschluss des Mängelgewährleistung, §§ 442, 444 BGB
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, § 442 BGB
Grob fahrlässige Unkenntnis = Unkenntnis, die auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, bei der dasjenige nicht beachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen
Zwei Ausnahmen der § 442 I 2 BGB (gelten nicht für S. 1!)
—> Arglistiges Verschweigen des Mangels (bedingter Vorsatz genügt)
—> Verkäufer hat Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
Verbrauchsgüterkauf: § 475 III 2 BGB
Vertraglicher Haftungsausschluss (Grenze § 444 BGB)
Gewährleistungsrechte: sowohl ausdrücklich als auch konkludent durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ausgeschlossen oder beschränkt werden
—> bei Verbrauchsgüterkauf: § 476 I, III BGB
—> bei Ausschluss durch AGB zu beachten: § 309 Nr. 7, 8 lit. b BGB
Grenze: § 444 BGB —> Arglistiges Verschweigen bzw. Beschaffenheitsgarantie
i.d.R. auch Beschaffenheitsvereinbarung erfasst —> §§ 133, 157, 242 BGB
Garantie gem. § 443 vs. Beschaffenheitsgarantie gem. § 276 I 1
Exkurs: § 377 HGB – Rügeobliegenheit im Handelsverkehr
Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft
—> Käufer muss Ware unverzüglich nach Ablieferung durch Verkäufer (soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich) untersuchen
—> wenn Mangel unverzüglich dem Verkäufer Anzeige machen
Käufer unterlässt Anzeige
—> gilt Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich Mangel später
—> Anzeige unverzüglich nach Entdeckung
—> anderenfalls gilt Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
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