Nacherfüllung gem. § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB
§§ 437 Nr. 1, 439 I BGB:
„Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Leistung einer mangelfreien Sache verlangen.“
Nacherfüllungsanspruch = Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs
Kaufpreis und Nacherfüllungsanspruch: im Gegenseitigkeitsverhältnis
§ 320 BGB findet Anwendung (sog. Mängeleinrede) —>funktionelles Synallagma
Vorrang der Nacherfüllung bzw. „Recht zur zweiten Andienung“:
behebbare Mängel: Obliegenheit des Käufers dem Verkäufer die Nacherfüllung zu ermöglichen, ergibt sich aus dem Fristsetzungserfordernis (§§ 323 I, 281 I BGB)
—> Recht zu zweiten Andienung
unbehebbare Mängel: beide Arten der Nacherfüllung unmöglich
—> logischerweise kein Recht zur zweiten Andienung; Fristsetzung entbehrlich (§§ 326 V, 283 BGB)
Kein Recht zur Selbstvornahme – auch kein Erstattungsanspruch
Nacherfüllung – § 439 BGB im Detail
Wahlrecht des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB
Nachbesserung (Mängelbeseitigung)
Mangelbeseitigung durch Verkäufer —> sämtlicher Mängel (auch sog. Weiterfresserschäden)
Wahl der konkreten Art der Nachbesserung obliegt allein dem Verkäufer
—> Verkäufer kann sich selbstverständlich auch Dritter bedienen
Nachlieferung
(erneute) Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
Ersatzlieferung: bei Gattungskauf und Stückkauf möglich
—> nach der Rspr. ist maßgeblich auf den interessengerecht ausgelegten (hypothetischen) Parteiwillen bei Vertragsabschluss abzustellen —> vor allem bei vertretbaren Sachen gem. § 91 BGB
—> ggf. auch bei Modellwechseln (vgl. BGH NJW 2022, 1238)
Ausschluss der Nacherfüllung
Ausschluss einer Art der Nacherfüllung
Unmöglichkeit im Hinblick auf eine Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gem. § 275 I BGB
oder Relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV 1 BGB:
Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Art der Nacherfüllung verglichen mit der anderen Art
umfassende Interessenabwägung gem. § 439 IV 2 BGB
Richtwert: Wenn eine Art mehr als 20 % teurer ist als die andere Art
Rechtsvernichtende Einrede
Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
Wenn beide Arten der Nacherfüllung gem. § 275 I BGB unmöglich sind (Nachbesserung und Nachlieferung)
oder Absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 IV 3 Hs. 2 BGB:
Unverhältnismäßigkeit zwischen Nacherfüllungskosten und Interesse des Käufers (Wert der Kaufsache)
Richtwert: Kosten der Nacherfüllung > 150 % des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes
Dem Käufer bleiben nur andere Rechtsbehelfe —> ohne Fristsetzung, vgl. §§ 440 I (analog), 475d I BGB
Systematik der Gewährleistungsrechte – Beispiel Rücktritt
Rücktritt, § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. Rücktrittsvoraussetzungen
Relevante Normen: §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 326 V BGB
Voraussetzungen
Nicht-/Schlechtleistung trotz Fälligkeit, § 323 I BGB
→ Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Nichtvornahme der Nacherfüllung
Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Grundsatz: Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 I BGB
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung: §§ 323 II, 326 V, 440 BGB
—> beim VGK ist allein § 475d I BGB maßgeblich (+ § 326 V BGB)
Kein Ausschluss
§ 323 V 2 BGB (sog. „Bagatellklausel“), wenn Mangel unerheblich
§ 323 VI BGB, weit überwiegende Gläubigerverantwortlichkeit / Annahmeverzug
Rücktrittserklärung, § 349 BGB (Gestaltungsrecht → Rückgewährschuldverhältnis)
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung —> §§ 133, 157 BGB
Rechtsfolge:
§§ 346 ff. BGB -> Rückgewähr der empfangenen Leistungen, § 346 I BGB
Wiederholung Schuldrecht AT: Angemessene Fristsetzung
Entbehrlichkeit der Nachfrist im Kaufrecht, §§ 440, 475d BGB
Grundregel § 440 BGB
—> missverständlich formuliert: Lesen Sie lieber „neben…, bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn“:
beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 IV BGB verweigert
Unzumutbarkeit der dem Käufer zustehenden Nacherfüllung
Fehlschlagen der Nacherfüllung (i.d.R. ab zweitem erfolglosem Versuch, vgl. S. 2)
Verbrauchsgüterkauf § 475d BGB
Keine Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist (muss nicht vom Käufer gesetzt werden – Hinweis auf Mangel genügt)
Mangel trotz Nacherfüllungsversuch (ggf. auch nach erstmaligem Versuch)
Besonders schwerwiegender Mangel
Verweigerung der Nacherfüllung (einfach, nicht notwendig ernsthaft und endgültig)
Offensichtlichkeit, dass Nacherfüllung nicht erfolgen wird
—> verdrängt alle anderen Regelungen zur Entbehrlichkeit mit Ausnahme von § 326 V BGB
„Bagatellklausel“ des § 323 V 2 BGB – Unerheblichkeit
Wann ist ein Mangel unerheblich?
!! Negative Formulierung sowohl in § 323 V 2 BGB als auch § 281 I 3 BGB bedeutet, dass grds. die Erheblichkeit des Mangels vermutet wird
Interessenabwägung im Einzelfall
Faustformel bei behebbarem Mangel:
Kosten der Mängelbeseitigung > 5 % des Kaufpreises = erheblich
Bei Arglist des Verkäufers (Schuldners) stets erheblich
i.d.R. auch erheblich bei Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit (stets bei Beschaffenheitsgarantie)
—> Unbehebbarer Mangel: Ausmaß der damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigung —> sofern Gebrauchstauglichkeit nicht berührt, reichen SEA und Minderung
Wiederholung: Rechtsfolgen des Rücktritts
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