Minderung, § 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 BGB
Voraussetzungen der Minderung, § 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB
Voraussetzungen des Minderungsrechts
Allgemeine Voraussetzungen des § 437 BGB
(a) Kaufvertrag, (b) Mangel bei (c) Gefahrübergang
Voraussetzungen der Minderung = Rücktritts-Vss. i.V.m. § 441 I 1 BGB
behebbarer Mangel: §§ 323, 440, 475d BGB, d.h. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
Bei unbehebbarem Mangel: §§ 326 V, 323 BGB, kein Fristsetzungserfordernis
Kein Ausschluss gem. § 323 VI BGB (§ 323 V 2 BGB findet keine Anwendung!)
Kein Haftungsausschluss, §§ 442, 444 BGB
Erklärung der Minderung gem. § 441 I 1 BGB
Ausübung durch empfangsbedürftige Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
Rechtsfolge:
teilweises Erlöschen des Kaufpreisanspruchs -> Herabsetzung gem. § 441 III BGB
Rückgewähranspruch, sofern bereits (zu viel) gezahlt, § 441 IV BGB -> §§ 346 ff. BGB
Berechnung der Minderung, § 441 III BGB
§ 441 Abs. 3 S. 1 BGB:
„Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.“
Sonderfall beim Rücktritt – Wertersatz bei mangelhafter Sache
Problem: Wertersatz nach § 346 II 2 BGB bei Untergang mangelhafter Sache?
Grundsatz: Gem. § 346 II 2 BGB ist für die Bestimmung des Wertersatzes grds. die Gegenleistung als maßgeblich heranzuziehen
Telos: Aushandlungsprozess soll sich auch im Wertersatz beim Rücktritt widerspiegeln
Was gilt jedoch, wenn die untergegangene Sache mangelhaft war?
e.A.: objektiver Wert der mangelhaften Sache entscheidend
a.A.: vereinbarte Vergütung sei um den mangelbedingte Minderwert zu kürzen
BGH: maßgeblich ist die wegen des Mangels geminderte Gegenleistung durch analoge Anwendung des § 441 III BGB
—> damit wird das Ergebnis des Aushandlungsprozesses berücksichtigt
Wiederholung: Prüfungsschema Schadensersatz
System des Schadensersatzes, § 437 Nr. 3 i.V.m §§ 280 ff. BGB
Abgrenzung – Schadensersatz statt // neben der Leistung:
Würde eine fiktive Nacherfüllung den Schaden nachträglich entfallen lassen (dann Schadensersatz statt der Leistung) oder bliebe der Schaden bestehen (dann Schadensersatz neben der Leistung)?
Kaufrecht: Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 / 283
Vergleich: §§ 280 I, III 283 BGB vs. § 311a II BGB
Unmöglichkeit der Nacherfüllung - Unterschied in Zeitpunkt und Bezugspunkt des Verschuldens
Einfacher Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I
„einfacher Schadensersatz“
Schaden ist aufgrund der Pflichtverletzung (Mangel bei Gefahrübergang) bereits endgültig eingetreten:
Mangelfolgeschaden: Schäden, die durch die mangelhafte Leistung an anderen Rechtsgütern des Gläubigers entstehen.
Bsp.: Aufgrund mangelhafter Bremsen kommt es zu einem Unfall, bei dem sich K verletzt —> Behandlungskosten sind SEA neben der Leistung
Nicht (!) Weiterfresserschäden: Ein Mangel der Kaufsache, der schon bei Gefahrenübergang vorliegt (sich aber auf einen Teil der Sache beschränkt) und nach Gefahrenübergang auf die ganze Sache übergreift
—> werden vom Nacherfüllungsanspruch erfasst und hätten durch ordnungsgemäße Nacherfüllung verhindert werden können —> SEA statt der Leistung
Bezugspunkt des Vertretenmüssens: Mangelhaftigkeit der Sache
Rechtsfolgen des Schadensersatzes
Schaden, §§ 249 ff. BGB
(Kausale) unfreiwillige Vermögensopfer —> Berechnung über Differenzhypothese: „Differenz zwischen hypothetischer Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlichen Vermögenslage“ —> negativer Saldo = Schaden
Bei Mangelschäden (statt der Leistung) typischerweise (!) zwei Ansatzpunkte:
mangelbedingte Wertminderung
(fiktive) Reparaturkosten (im Kaufrecht möglich – § 249 II 2 BGB entsprechend)
Aufwendungsersatz, § 437 Nr. 3 Alt. 2 i.V.m. § 284 BGB
Verjährung gemäß § 438 BGB
Nacherfüllung / Schadensersatz / Aufwendungsersatz: Verjährung, § 438 I - III BGB
Verjährungsfristen:
§ 438 I Nr. 3 BGB: 2 Jahre ab Übergabe/Lieferung
§ 438 I Nr. 2 BGB: 5 Jahre ab Übergabe/Lieferung (sofern bauwerksbezogen)
§ 438 I Nr. 1 BGB: 30 Jahre ab Übergabe/Lieferung (sofern entsprechender Rechtsmangel)
Ausnahme – § 438 III BGB: Regelmäßige Verjährung (3 Jahre ab Ende des Jahres der Anspruchsentstehung, §§ 195, 199 I BGB) bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch Verkäufer
Beginn der Verjährung – § 438 II BGB:
Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des Grundstücks
Rücktritt / Minderung: v.a. Unwirksamkeit, § 438 IV, V i.V.m. § 218 BGB
Gestaltungsrechte unterliegen nicht der Verjährung (vgl. § 194 I BGB)
Unwirksamkeit, wenn Nacherfüllungsanspruch verjährt ist bzw. wäre
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