Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher § 13 BGB
nur natürliche Personen
Kaufvertrag überwiegend (!) keinen gewerblichen oder selbstständig beruflichen Zweck verfolgen
Unternehmer § 14 BGB
juristische Person / Personengesellschaft / natürliche Person —>
bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit handelt
Gewerbe = planmäßige, auf gewisse Dauer angelegte, wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit nach außen
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB (1) – Anwendbarkeit
Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (vgl. Legaldefinition des Begriffs der „Ware“ in § 241a BGB)
Verkäufer = Unternehmer gem. § 14 BGB
Käufer = Verbraucher gem. § 13 BGB
auch wenn zusätzliche Dienstleistung erbracht wird (DL= jede Tätigkeit gegen Entgelt // nicht (!) zu verwechseln mit Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB)
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB (2) – Rechtsfolgen
Digitale Produkte - §§ 327 ff. BGB – Anwendungsbereich, §§ 327, 327a BGB
Anwendungseröffnung - § 327 I BGB:
—> Verbraucherverträge (§ 310 III BGB) über die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises
Erweiterung des „Preis“-Begriffs in § 327 III BGB: „Zahlen mit Daten“
§ 327 IV BGB: Entwicklung digitaler Produkte nach den Spezifikationen des Verbrauchers (z.B. maßgeschneiderte Software)
§ 327 V BGB: Körperlicher Datenträger, der ausschließlich (!) als Träger der digitalen Inhalte dient (Parallelvorschrift zu § 475a I BGB)
Rückausnahmen in § 327 VI BGB
—> § 327a BGB beachten: Anwendbarkeitsregelung für Paketverträge (Abs. 1), verbundene Waren (Abs. 2) und Waren mit digitalen Elementen (Abs. 3)
Paketverträge und verbundene Sachen, § 327a BGB
§§ 327 ff. BGB – Regelungsinhalt – allgemeines Leistungsrecht
Sonderregelungen bzgl. Leistungszeit und Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer, § 327b BGB
Verspätete Bereitstellung, § 327c BGB
—> (spezielles) allgemeines Leistungsstörungsrecht in Bezug auf die Nichtleistung
§§ 327 ff. BGB – Regelungsinhalt – Mängelgewährleistungssystem
§§ 327d ff. BGB enthalten eigenständiges Mängelgewährleistungssystem für digitale Produkte (§ 327 I 1 BGB) —> Begriff der Mangelfreiheit in § 327d BGB
—> Anforderungen an abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale, § 327h BGB
—> Beweislastumkehr bzgl. Vorliegens des Mangels im maßgeblichen Zeitpunkt, § 327k BGB
§§ 327 ff. BGB – Regelungsinhalt – Rechte des Verbrauchers
Verbrauchsgüterkauf – kaufrechtliches System der digitalen Produkte
Exkurs & Wiederholung: Vertragsschluss im Internet
Angebotsseite eines „normalen“ Online-Shops (z.B. Amazon)
= invitatio ad offerendum
Angebotsabgabe durch Bestellung per Mausklick (Zugang, wenn mit Kenntnisnahme der Bestellung zu rechnen ist, d.h. zu den üblichen Geschäftszeiten)
Annahmeerklärung i.d.R. erst (konkludent) durch Zusendung der Ware (Zugang, wenn Ware in Machtbereich des Empfängers gelangt und mit Kenntnisnahme zu rechnen ist)
Online-„Auktion“ (z.B. eBay)
mangels Zuschlags keine „Versteigerung“ i.S.v. § 156 BGB! (vgl. § 312g II 1 Nr. 10)
Konstruktion des Vertragsschlusses ist sehr komplex und umstritten, h.M.:
Einstellen des Angebots in Portal ist bindende befristete WE des Anbieters (die AGB des Portals werden zur Auslegung herangezogen)
Vertragsschluss durch das Höchstgebot eines Bieters während genannter Frist, das zugleich alle niedrigeren Gebote erlöschen lässt
Besondere Vertriebsformen, §§ 312 ff. BGB
Verbrauchervertrag (vgl. § 310 III BGB): Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, § 312 I BGB.
Fallgruppen:
Fernabsatzverträge, § 312c BGB
Vertragsverhandlungen und -schluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Abs. 2: z.B. Katalog, Brief, Telefon, Fax, Onlineshop, Email, SMS etc.) im Rahmen eines organisierten Vertriebssystems
Geschäfte die nur zufällig durch Fernkommunikationsmitteln zustande kommen werden gerade nicht erfasst
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, § 312b BGB
Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b II BGB) des Unternehmers, § 312b I 1 Nr. 1 BGB
Vertragsschluss (egal wo) im Anschluss eine Angebotsabgabe des Verbrauchers unter den Vss. von Nr. 1, § 312b I 1 Nr. 2 BGB
Vertragsschluss im unmittelbaren Anschluss an ein Ansprechen des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, § 312b I 1 Nr. 3 BGB (Stichwort: „Fußgängerzone“)
Vertragsschluss auf einem Ausflug, § 312b I 1 Nr. 4 BGB („Kaffeefahrt“)
!! Anwendungsbereich weiter als bei früherem „Haustürgeschäft“!
—> kein „Bestimmen“ (= Kausalität) mehr notwendig
Widerrufsbelehrung, Art. 246a § 1 II 1 EGBGB
Umfangreiche Informationspflichten bei AGV und Fernabsatzverträgen: § 312d I BGB
—> Verweis auf Art. 246a EGBGB (beachte für Versandkosten § 312e BGB)
Widerrufsbelehrung: Art. 246a § 1 II 1 EGBGB
Belehrung über Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zum EGBGB) (Nr. 1)
ggf. Belehrung über Rücksendekostentragungspflicht (Nr. 2), vgl. § 357 V 1 BGB
für Widerrufsfrist, Rücksendekosten und Wertersatz grds. formfrei möglich (str.)
Einfachster (und sicherster) Weg für Unternehmer: Art. 246a § 1 II 2 EGBGB
—> Übermittlung der zutreffend ausgefüllten Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zum EGBGB) in Textform (§ 126b BGB)
Widerrufsrecht, §§ 355, 356 BGB
Rechtsfolge bei Fernabsatzverträgen und AGV: Widerrufsrecht, § 312g I BGB
Widerruf = einseitige, empfangsbedürftige WE, § 355 I 2 BGB
Widerruf ist grds. formfrei (!) möglich, muss aber „eindeutig“ sein, § 355 I 3 BGB
→ bloße Rücksendung damit nicht (mehr) ausreichend (außer bei Vereinbarung)
Widerruf ist ohne Begründung möglich, § 355 I 4 BGB
Widerrufsfrist: 14 Tage, § 355 II 1 BGB; rechtzeitige Absendung (innerhalb der Frist) genügt, § 355 I 5 BGB; beachte § 193 BGB
Fristbeginn: grds. mit Vertragsschluss, § 355 II 2 BGB, aber: § 356 BGB
mit Erhalt der (letzten) Ware, § 356 II Nr. 1 a) - c)
Sonderfälle: Abonnements (§ 356 II Nr. 1 d)); digitale Inhalte (§ 356 II Nr. 2)
nicht vor (inhaltlich) ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung, § 356 III 1
Erlöschen: grds. mit Fristablauf
—> ohne Belehrung spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen, § 356 III 2 BGB
—> Sonderfälle: § 356 IV, V BGB
Ausschluss des Widerrufsrechts (1)
Bei Fernabsatzverträgen oder AGV über bestimmte Leistungen besteht kein Widerrufsrecht bzw. erlischt das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen
—> §§ 312 II, 312g II 1, 356 IV, V BGB
§ 312 II Nr. 5 BGB: Beförderung von Personen (Taxi, (Fern)bus-, Zug-, Flugtickets)
§ 312 II Nr. 8 BGB: Lieferung von Lebensmitteln o.ä. im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten (Pizzaservice, Getränkeheimdienst, bofrost/Eismann etc.)
§ 312 II Nr. 12 BGB: AGV bei sofortiger Leistungserbringung und (sofortiger!) Bezahlung bis einschließlich 40 € (Bagatellgrenze)
§ 312g II 1 Nr. 1 BGB: individualisierte Waren (z.B. Sportschuhe mit Namenszug)
§ 312g II 1 Nr. 2 BGB: schnell verderbliche Waren / kurzes Verfallsdatum
§ 312g II 1 Nr. 3 BGB: versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. Kondome)
§ 312g II 1 Nr. 6 BGB: versiegelte Datenträger nach Entsiegelung (z.B. CD, DVD)
§ 312g II 1 Nr. 7 BGB: einzelne (!) Zeitungen/Zeitschriften
§ 312g II 1 Nr. 9 BGB: bestimmte Dienstleistungen zu einem bestimmten Termin (z.B. Hotelübernachtung, Catering, Konzert-/Sporttickets etc.)
§ 312g II 1 Nr. 10 BGB: öffentlich zugängliche Versteigerungen: (–) bei eBay o.ä.
§ 312g II 1 Nr. 11 BGB: Reparatur-/Instandhaltungsarbeiten nach Aufforderung
§ 312g II 1 Nr. 12 BGB: Wetten, außer per Telefon oder per AGV
§ 356 IV BGB: vollständige Erbringung der Dienstleistung bei vorheriger (!) Zustimmung und Bestätigung der Kenntnis des Verlusts des Widerrufsrechts
→ bei teilweiser Erbringung: § 357a II BGB (angemessene Wertersatzpflicht)
§ 356 V BGB: bei digitalen Inhalten (z.B. Download, Streaming etc.) mit Beginn der Ausführung bei vorheriger (!) Zustimmung und Bestätigung des Verlusts des Widerrufsrechts
Rechtsfolgen des Widerrufs, §§ 355 III, 357 BGB
Rückabwicklung des (widerrufenen) Vertrags nach §§ 355 I, III, 357 BGB
→ §§ 355 III, 357 BGB sind abschließend – § 346 BGB ist daneben nicht anwendbar!
„unverzügliche“ Rückgewähr der empfangenen Leistungen, § 355 III 1 BGB
→ 14 Tage (Absendung!), auf Gefahr des Unternehmers, §§ 355 III 3, 4, 357 I BGB
Versandkosten (= Kosten der Hinsendung zum Verbraucher) sind zu erstatten (ggf. fiktiv für günstigste Standardlieferung; keine Express-Zuschläge o.ä.), § 357 II BGB
Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers, § 357 IV BGB
Rücksendekosten trägt grds. – bei entsprechender Belehrung! – der Verbraucher, unabhängig vom Warenwert, § 357 V 1 BGB (= Wegfall der Bagatellgrenze)
Wertersatzpflicht des Verbrauchers (nur) in folgenden Fällen:
Wertverlust durch zur Prüfung nicht notwendigen Umgang, § 357a I BGB
auf Verlangen begonnene Dienst- / Versorgungsleistungen, § 357a II BGB
keine (!) Wertersatzpflicht bei rein digitalen Inhalten, § 357a III BGB
Prüfungsschema Widerruf
1. Widerrufsrecht, § 355 I 1 BGB
• § 312g BGB iVm. § 312b BGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) oder § 312c BGB (Fernabsatzverträge).
• § 495 BGB (Verbraucherdarlehnsvertrag)
2. Wirksame Ausübung des Widerrufs, §§ 355 ff. BGB
3. Widerrufsfrist
• Grundsätzlich gilt § 355 II BGB, es sind allerdings Sonderregelungen zu beachten, vgl. beispielsweise § 356 II BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge.
4. Rechtsfolgen des Widerrufs, §§ 355 III, 357 ff. BGB
Eigentumsvorbehaltskauf, §§ 433, 449 I BGB // §§ 929, 158 I BGB
Eigentumsvorbehaltskauf
Kaufvertrag mit Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts: §§ 433, 449 I BGB
Dingliche Einigung (zur Übereignung der Kaufsache) unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung: §§ 929 S. 1, 158 I BGB
Rechtsfolgen:
Bis zur vollständigen Zahlung bleibt der Verkäufer Eigentümer
Mit Zahlung (der letzten Rate) erwirbt der Käufer automatisch Eigentum (Bedingungseintritt, vgl. § 158 I BGB)
Tausch, § 480 BGB
= Vertrag über den „Austausch“ von Gegenständen (kein Geld, keine Dienstleistungen)
Vorschriften des Kaufrechts werden entsprechend angewendet, § 480 BGB
Grds. schulden sich beide Vertragsparteien gegenseitig die Übergabe und Übereignung (§§ 480, 433 I 1 BGB) einer mangelfreien (§§ 480, 433 I 2 BGB) Sache
Beide Vertragsparteien können gegenseitig Gewährleistungsrechte gem. §§ 480, 437 ff. BGB geltend machen
Problem: Echte Minderung ist bei Tausch nicht möglich, Rücktritt kann aber wegen § 323 V 2 BGB ausgeschlossen sein
Erstattung des Minderungsbetrags in Geld
Berechnung SEA statt der Leistung: Differenz- oder Surrogationsmethode
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