Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
+Abgrenzung zu anderen Verträgen
Kaufvertrag, §433
ggf. auch bei WV Übereignung
Leistungsschwerpunkt bei Übergabe oder bei Werkleistung?
Werklieferungsvertrag, § 650
Herstellung einer beweglichen Sache gg. Geld
bei unvertretbaren Sachen ergänzend Werkvertragsrecht, vgl. § 650 I 3
Dienstvertrag, § 611
Leistungsvornahme der versprochenen Dienste gg. Geld —> nur Tätigkeit an sich wird geschulden, kein Erfolg
Auftrag, § 662
unentgeltliche Geschäftsbesorgung
Werklieferungsvertrag, § 650 BGB
Vertrag über die Herstellung oder Erzeugung (und anschließende Übereignung) einer beweglichen Sache
—> „Kaufvertrag mit werkvertragsähnlichem Charakter“
gemäß § 650 I 1 BGB Anwendung des Kaufrechts §§ 433 ff. BGB
bei nicht vertretbaren Sachen teilweise modifiziert gem. § 650 I 3 BGB
Abgrenzung: Schwerpunkt der Leistung – z.B. bei Gemälde rückt die schöpferische Leistung in den Vordergrund (Medium macht Leistung nur erfahrbar) —> Werkvertrag
Abgrenzung Werkvertrag (§ 631 BGB) vs. Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Abgrenzung v.a. auf Rechtsfolgenebene wichtig:
—> Werkvertragsrecht enthält besonderes Gewährleistungsrecht, §§ 633 ff. BGB
—> im Dienstvertragsrecht gilt hingegen allgemeines Leistungsstörungsrecht (ergänzt durch §§ 626–628 BGB)
?? Soll Tätigkeit darüber hinausgehend einen Erfolg herbeiführen??
—> durch Auslegung der Parteivereinbarungen und -interessen nach objektivem Empfängerhorizont zu ermitteln, §§ 133 157 BGB
Abgrenzungskriterien:
Soll der Schuldner nur bei Eintritt eines bestimmten Erfolges eine Vergütung erhalten?
Steht Schuldner für Herbeiführung des ERfolges ein?
Hängt der Erfolgseintritt ausschließlich von den Fähigkeiten des Schuldners ab?
Paradebeispiel zur Abgrenzung – Behandlungsvertrag gem. §§ 630a ff. BGB:
—> natürlich ist ein „Genesungs-Erfolg“ wünschenswert, geschuldet ist aber nur eine medizinische Behandlung de lege artis – deshalb Dienstvertrag (vgl. § 630b BGB)
Vertragstypische Pflichten des Werkvertrages, §§ 631 ff. BGB
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