Prüfungsaufbau §823 BGB
Rechtsgutverletzung
Verletzungshandlung
Kausalität von Handlung zur Verletzung
Objektive Zurechnung Handlung - Verletzung
Vertretenmüssen -> Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Rechtswidrigkeit (des Schadens)
Schuldfähigkeit des Handelnden selbst
Höhe des Schadens bestimmen
Prüfungsaufbau §280 I BGB
(vor) Vertragliches Schuldverhältnis
Rechtsgutbeeinträchtigung
Nebenpflichtverletzung
Kausalität
5. objektive Zurechnung
Vertretenmüssen (Vorsatz/Fahrlässigkeir
Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit des Handelnden
Schaden
Prüfungsschema §832 BGB
für die Haftungslücke von 0-7
Spezielle Vorschrift zu Lasten der Aufsichtspflicht
1.Feststellung Bestehung von Aufsichtspflicht
-> Minderjährigkeit Schadensverursacher feststellen
2.Widerrechtlichkeit des Schadenseintritts feststellen
3.Verschulden feststellen (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
4.Verletzung der Sorgfalts-/ Aufsichtspflicht
Umfang Aufsichtspflicht
Alter der Teilnehmenden
Eigenart und persönliche Bedürfnisse der Teilnehmenden
Charakter der Teilnehmenden
Größe der Gruppen
Besonderheit der Örtlichkeiten und Gefährlichkeiten der Aktivitäten
Besonderen Gefahrenquellen
Delegation Aufsichtpflicht
Ausnahme von Zulässigkeit von Delegation der Aufsichtspflicht
Persönliche Betreuung durch bestimmte Person ist explizit vereinbart
Nachweis für Sorgfalt
Schriftliche Nachweisführung
Informationspflichten
1.Planung
2.Organisation zur Vermeidung von Schäden/Unfällen
Kontrolle
1.Einhaltung der Pläne und
2.dazu eingesetzten Personen (Zeit/Ort/Personenauswahl)
Sanktionen
1.bei Verstößen gegen A./B. Ggfs
Grundsatz der Schadensersatzpflicht nach BGB
Verschulden, §276 BGB
Geschädigter muss beweisen, dass der Verantwortliche ihn geschädigt hat
Rechtsfolgen einer Aufsichtspflichtverletzung: Strafrecht
Rechtsfolgen einer Aufsichtspflichtverletzung: öffentliches Recht
Rechtsfolgen einer Aufsichtspflichtverletzung: Zivilrecht
Haftung für Gefahreneinschätzung Tätigkeiten in Jugendarbeit, Gesundheit und Soziales
Grundsätzlich: Haftung nach § 276 BGB: Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit
Ausnahme: Gefahrgeneigte Tätigkeit früher, jetzt überall im ArbeitR
Keine Haftung des Jugendleiters für leichte Fahrlässigkeit (Missgeschick)
Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftng geteilt (untypisches Missgeschick -> Regelverletzung, die gewöhnlich nicht zu Schaden führt)
Volle Haftung besteht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (“gedankenlose Schlamperei”)
Haftungsdreieck! Siehe: Vorlesung 4b S. 39
Mitverschulden des Geschädigten, gem. §§254, 828 BGB
Reduziert die Haftungshöhe des Aufsichtspflichtigen
SOS: §828 unter 7 Jahren: kein Mitverschulden…. usw.
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