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Moodle_Test_Fragen

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by Simeon H.

Nennen Sie drei Problemfragen des Bewerbungsgesprächs und beschreiben Sie ausführlich,

wann und warum diese Fragen problematisch sind!

- Gewerkschafts-, Religions- oder Parteizugehörigkeit

Diese Fragen sind nur in entsprechenden Tendenzbetrieben zulässig, z.B. in einem katholischen

Kindergarten.

- Vermögensverhältnisse (Schulden)

Diese Fragen sind nur dann zulässig, wenn der Bewerber einen Beruf anstrebt, bei dem finanzielle

Unabhängigkeit eine wichtige Voraussetzung ist (z.B. Richter, Bankier). Strittig ist

in diesem Zusammenhang auch die Frage nach Lohn- und Gehaltspfändungen.

- Vorstrafen

Fragen nach Vorstrafen sind nur erlaubt, wenn diese die Eignung für den angestrebten Beruf

in Frage stellen (Unterschlagung bei Buchhaltern, Sittlichkeitsverbrechen bei Ausbildern).

Vorstrafen, die nach § 51 Bundeszentralregistergesetz nicht offenbart zu werden brauchen,

dürfen in jedem Fall verheimlicht werden.

- Bisherige Gehaltshöhe

Diese Frage ist nur dann erlaubt, wenn die bisherige Gehaltshöhe Grundlage der Verhandlungen

zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses war (z.B. Arbeitnehmer erhält 300 Euro

mehr als bisher).

- Schwangerschaft

Die Frage nach einer Schwangerschaft ist wegen der Geschlechtsdiskriminierung unzulässig

(§611 a BGB). Lediglich in Fällen, in denen die Schwangerschaft die Ausübung des Berufes

direkt beeinflusst, ist diese Frage zulässig.

- Gesundheitszustand

Die Frage nach dem Gesundheitszustand und nach Krankheiten des Bewerbers ist nur erlaubt,

soweit die Arbeitsfähigkeit des Bewerbers stark betroffen ist. Frühere, ausgeheilte Erkrankungen

und Kinderkrankheiten sind i. d. R. für das Arbeitsverhältnis nicht relevant und

Fragen danach somit unzulässig.

Grenzen Heim- und Telearbeit voneinander ab.

1. Heimarbeitsplatz

Heimarbeiter sind den festen Arbeitnehmern ähnlich gestellt, erbringen jedoch ihre einem

Unternehmen zu leistendes Arbeitsaufgaben in der eigenen Wohnung. Für sie gilt das Heimarbeitsgesetz

(HAG) als Rechtsgrundlage, das z.B. regelt:

- verbindliches Mindestentgelt

- Urlaubsgeld/Urlaubsentgelt

- Feiertagsgeld

- Zuschlag zur Versorgung bei Krankheit

- Heimarbeitszuschlag zur Abgeltung entstandener Kosten.

Mit der Heimarbeit können oftmals gerade auch Frauen mit jüngeren Kindern sowohl ihren

beruflichen als auch familiären Interessen miteinander verbinden. Sie darf nicht mit „heimischer

Arbeit“ verwechselt werden, die zu ihrer Erledigung fallweise mit nach Hause genommen

wird.

2. Telearbeitsplatz

Bei der Telearbeit ist der Arbeitsort des Mitarbeiters vom Unternehmen räumlich entfernt. Sie

kann auch Heimarbeit sein, muss es aber nicht und ist mithilfe moderner Kommunikationstechnologien

möglich. Ihre Formen sind:

- Teleheimarbeit in der Wohnung des Mitarbeiters, die mit dem Zentralrechner des Arbeitgebers

vernetzt ist. Bei ihr besteht die Gefahr, dass die Kontaktbedürfnisse des Mitarbeiters

nicht befriedigt bzw. die berufliche Identität gemindert werden.

- Telecenter, die ausgelagerte kollektive Telearbeitsbüros als abgegrenzte Organisationseinheiten

sind und einer möglichen Isolation der Telearbeitnehmer entgegenwirken können. Zu

unterscheiden sind:

- Satellitenbüros, die von einem einzelnen Unternehmen betrieben werden,

- Nachbarschaftsbüros, die mehrere Firmen gemeinschaftlich unterhalten,

- Mobile Telearbeit, die mithilfe mobiler Kommunikationsendgeräte, z.B. Notebooks

oder Laptops, möglich ist und an wechselnden Orten erfolgen kann, also nicht ortsgebunden

ist.

Bei der Weisungsgebundenheit unterscheiden sich Heimarbeit und Telearbeit wie folgt:

Heimarbeit ist eine nicht weisungsgebundene Tätigkeit, die im Heimarbeitsgesetz geregelt

wird. Der Heimarbeiter ist wie ein Unternehmer, er kann sich seine Arbeit und seine Arbeitszeit

frei einteilen.

Der Telearbeiter ist weisungsgebunden, der einzige Unterschied ist, dass er nicht permanent

im Büro im Unternehmen vor Ort sitzt, sondern auch von Zuhause oder einem anderen

Ort arbeiten kann, da er an die Software vom Unternehmen angebunden ist.

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Simeon H.

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