Zuwendungen sind
Geldleistungen, die der Bund zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben an
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erbringt,
ohne dass der Empfänger vor der Bewilligung einen Rechtsanspruch darauf hat.
Zuwendungen:
Ausgaben der HG 6
Zur Gewährung einer Zuwendung stellt eine Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (z.B. Bürger, Forschung, Verein) einen Antrag an eine (Bundes-)behörde auf Gewährung einer Geldleistung aus bestimmten Fördertöpfen.
Über den Förderantrag wird grds. in Form eines Verwaltungsaktes - dem Zuwendungsbescheid - entschieden.
Eng verwand sind die Begriffe Zuwendungen und Zuweisungen, die aber nicht im Gegenteil zueinander stehen:
Zuweisungen sind zweckgebundene Leistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs, mit denen öffentliche Ausgaben gefördert werden sollen.
Da Zuwendungen nach der Begriffsbestimmung nur an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, können durch Zuweisungen auch Projekte innerhalb der Bundesverwaltung gefördert werden. Es handelt sich um eine Bezeichnung des Zahlungsverkehrs.
Ein (Bundes-)Zuschuss ist eine einmalige oder laufende Geldleistung des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, für den keine Rückzahlung gefordert wird. Ein Zuschuss kann daher auch eine Zuwendung sein.
Art. 107 I AEUV = repressive Kontrolle (Definition)
Art. 107 II AEUV = Legalausnahmen
Art. 107 III AEUV = Ermessensbeihilfen
Begriffsbestimmung
Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist in Art. 107 I AEUV definiert: Danach sind staatliche Beihilfen solche staatlichen Mittel, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
Zuwendungen können staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 107 I AEUV sein.
Staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 107 und 108 AEUV sind grundsätzlich verboten und müssen vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden (Notifizierungspflicht).
Auf nationaler Ebene ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig.
Neben der allgemeinen Finanzierungskompetenz muss auch ein besonderes Interesse des Bundes zur Förderung von Vorhaben vorliegen. Dieses ist gem. § 3 BHO anzunehmen, wenn
die Erfüllung des Zwecks der Aufgabenstellung und Zielsetzung des Bundes in besonderem Maße dienlich ist und
dabei zu erwarten ist, dass mit möglichst geringen Zuwendungsmitteln ein optimaler Erfolg erzielt wird.
Wichtig ist, dass der Bund einen Nutzen aus der Förderung zieht!
Wertungsgesichtspunkte dafür können sein:
Es ist keine Bundesbehörde vorhanden, welche die Maßnahmen durchführen könnte.
Die Einschaltung eines Zuwendungsempfängers ist zweckmäßiger aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Nutzung ideeler Aktivitäten, besondere Erfahrungen, internationale Geltung u.ä.
VV Nr. 3 zu § 23 BHO gibt vor, wie Zuwendungen im Haushaltsplan zu veranschlagen sind.
Zunächst ist der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten (VV Nr. 3.1 zu § 23 BHO), der besagt, dass
Ausgaben für Zuwendungen nur veranschlagt werden dürfen, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann und
Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen nur veranschlagt werden sollten, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
Übersicht
Zuwendungsarten (VV Nr. 2 zu § 23 BHO) bestimmen die Veranschlagung der HH-Mittel + Ausgestaltung/Abwicklung des Zuwendungsverfahrens:
Die Projektförderung
dient zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (VV Nr. 2.1 zu § 23 BHO).
kann sich auf einen kurzen Zeitraum erstrecken, aber auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
Wegen der zeitlichen und inhaltlichen Begrenzung hat nach Auffassung des BMF die Projektförderung Vorrang gegenüber der institutionellen Förderung.
Sprachlicher Unterschied zur institutionellen Förderung:
Projektförderung spricht beim zugrundeliegenden Zahlenwerk von einem Finanzierungsplan.
Von Förderprogrammen zu unterscheiden sind die (formgebundenen) Förderrichtlinien. Diese sind
besondere Verwaltungsvorschriften, deren
Regelungen sowohl für den Zuwendungsgeber als auch für den Zuwendungsnehmer
verbindlich sind.
Das BMF hat im Interesse einer einheitlichen Zuwendungspraxis Grundsätze für Förderrichtlinien für Zuwendungen zu Projektförderungen mit einem einheitlichen Gliederungsschema für zu erlassende Förderrichtlinien erlassen (VV Nr. 15.7 zu § 44 BHO).
Förderrichtlinien dienen der Transparenz und legen förderspezifische Einzelheiten fest.
Es besteht keine Pflicht zur Aufstellung von Förderrichtlinien.
VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO bestimmt, dass das zuständige Bundesministerium für einzelne Zuwendungsbereiche abweichende Verwaltungsvorschriften zu den Nrn. 1 bis 13a der VV zu § 44 BHO erlassen kann.
Entscheidet sich ein Ressort für abweichende Regelungen, ist das Einvernehmen mit dem BMF herzustellen und der BRH vor Inkraftreten der Förderrichtlinie förmlich anzuhören gem. § 103 BHO.
Die Wahl der Zuwendungsart ist entscheidend für die Veranschlagung der Haushaltsmittel sowie die Ausgestaltung und Abwicklung des Zuwendungsverfahrens (VV Nr. 2 zu § 23 BHO).
Für beide Zuwendungsarten gibt es unterschiedliche Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest), nämlich die
ANBest-I für Zuwendungen zur Institutionellen Förderung und die
ANBest-P für Zuwendungen zur Projektförderung
(= Anlage zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO)
Die ANBest enthalten Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen werden damit rechtlich verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Bei der Regelung der Finanzierungsform geht es um die Frage, ob die Zuwendung als
unbedingt rückzahlbare,
bedingt rückzahlbare oder als
nicht rückzahlbare
Zuwendung bewilligt wird (VV Nr. 1.1 zu § 23 und VV Nr. 1.1 zu § 44 BHO).
Die Festlegung der Finanzierungart kärt, in welchem Umfang gefördert wird und hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Zuwendung.
Es werden folgende Finanzierungsarten unterschieden (VV Nr. 2 zu § 44 BHO):
Bei der Vollfinanzierung übernimmt der Zuwendungsgeber sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO).
bei der üblichen Teilfinanzierung (Regelförderung) werden drei Arten unterschieden:
Anteilfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
Die unterschiedlichen Finanzierungsarten haben insbesondere Auswirkungen auf
die Auszahlung von Zuwendungen (nur bei Projektförderung)
die Rückforderung durch den Zuwendungsgber bei Minderausgaben
die Entscheidung über eine (nachträgliche) unabweisbare Erhöhung der Ausgaben
Allgemeines
Die Zuwendung ist regelmäßig auf Ausgabenbasis zu berechnen, wenn der Zuwendungsempfänger kameral wirtschaftet, wie der Zuwendungsgeber (und nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung).
Bei institutioneller Förderung ist nur eine Berechnung auf Ausgabenbasis möglich.
Die ausnahmsweise Berechnung auf Kostenbasis kommt bei der Förderung von Projekten gewerblicher Unternehmen - insbesondere Forschungs- und Enwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) in Betracht.
Hier gelten dann die ANBest-P Kosten.
Zuwendungsfähige Kosten sind laut Nr. 13a.3 ANBest-P Kosten dem Vorhaben zuzurechnende Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden. Dabei sind die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln.
Das Zuwendungsrecht ist in hohem Maße einzelfallbezogen. Die nachfolgenden Darstellungen sind daher exemplarisch und sollen nicht als “abzuarbeitendes” Schema missverstanden werden:
Grundsätzlich hat ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich zu erfolgen (VV Nr. 3.1 zu § 44 BHO)
Die Übermittlung in elektronischer Form ist ebenfalls zulässig (VV Nr. 15.6 zu § 44 BHO i.V.m. §§ 3a, 37, 41 VwVfG)
Je nach Förderprogramm gibt es vorgeschriebene Antragsformulare
Der Antrag kann ggfs. auch formlos erfolgen
Auf jeden Fall muss der Antrag alle erforderlichen Angaben enthalten, wie
Projektbericht
Finanzierungsplan mit Darstellung der Eigenmittel, Drittmittel und zu erwartenden Einnahmen
Erklärung, dass das Projekt noch nicht begonnen wurde
Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
vgl. VV Nr. 3.2.1 und 3.2.3 zu § 44 BHO.
Genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers
Höhe der Zuwendung und Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
Zuwendungszweck (einschl. Zweckbindung)
Zuwendungsart
Finanzierungsform
Finanzierungsart und Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
Bewilligungszeitraum
Finanzierungsplan
Allgemeine Nebenbestimmungen
Besondere Nebenbestimmungen
Rechtsbehelfsbelehrung
Der (Gesamt-)Finanzierungsplan und die einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen erlangen erst dann Außenwirkung, wenn sie dem Zuwendungsbescheid beigefügt werden!
Die Bestandteile des Verwendungsnachweises sind gem. VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO:
Der Sachberich ist das Spiegelbild der Projektbeschreibung beim Antrag auf Förderung. Es handelt sich damit um die verbale Darstellung der Verwendung der Zuwendung und Aussagen über
das erzielte fachliche Ergebnis (Grundlage der Erfolgskontrolle)
die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises
die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit
Der zahlenmäßige Nachweis beinhaltet die getrennte Darstellung der Einnahmen und Ausgaben und stellt damit das Spiegelbild des Finanzierungsplans (bei Projektförderung) bzw. des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bei institutioneller Förderung dar. Form und Inhalt sind abhängig von der Zuwendungsart.
Bei der Projektförderung ist jede geleistete Zahlung detailliert darzustellen (vgl. Nr. 6.2.2 ANBest-P). Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten
Dem zahlenmäßigen Nachweis ist eine Belegliste beizufügen. Aus der tabellarischen Übersicht soll jede Ausgabenposition nach Art und zeitlicher Reihenfolge hervorgehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf eine generelle Vorlage der Originalbelege verzichtet. Die Belege verbleiben beim Zuwendungsempfänger und müssen nur nach Aufforderung vorgelegt werden.
Bei der Förderung überjähriger Projekte hat der Zuwendungsempfänger jährliche Zwischen- nachweise vorzulegen, die regelmäßig aus einem zahlenmäßigen Nachweis (aber ohne Beleg- liste) und einem Sachbericht bestehen.
Gem. Nr. 6.1 ANBest-P sind Zwischennachweise (bei überjährigen Projekten) innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres (= 30.04. d.J.) vorzulegen und die Verwendungsnachweise innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats.
Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände kürzere oder längere Vor- lagefristen im Zuwendungsbescheid festsetzen, VV Nr. 5.3.4 zu § 44 BHO.
Sanktionsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers bei nicht zeitgerechter Vorlage sind:
Widerruf des Zuwendungsbescheids wegen Nichterfüllung einer Auflage,
Zurückstellung einer evtl. Anschlussbewilligung.
1. Stufe
Nach VV Nr. 11.1 zu § 44 BHO ist jeder Verwendungsnachweis zumindest kursorisch (fortlaufend) zu prüfen. Die soll regelmäßig innerhalb von 3 Monaten nach Eingang geschehen.
Dabei soll vorrangig geprüft werden, ob Anhaltspunkte ergeben, die die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches erfordern.
Die Mindestprüfung umfasst:
Schlüssigkeitsprüfung des Sachberichts
Schlüssigkeitsprüfung des zahlenmäßigen Nachweises:
Ist der Finanzierungsplan eingehalten?
Sind Minderausgaben entstanden? (Sofortige Einzahlung erforderlich)
Hat sich die Finanzierung geändert? Gibt es Anhaltspunkte für eine wesentliche Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20% (VV Nr. 5.3.2 zu § 44 BHO)?
Stimmt die Belegliste in der Gesamtsumme mit dem zahlenmäßigen Nachweis überein? (nicht bei Zwischennachweis, da dann keine Belegliste vorzulegen ist)
2. Stufe
Die Nachweise sind innerhalb von 9 Monaten nach Eingang vertieft zu prüfen (VV Nr. 11.1 und 11.4 zu § 44 BHO).
Bei institutioneller Förderung findet immer eine vertiefte Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises statt. Allerdings kann die Prüfung der Angaben auf Stichproben beschränkt werden.
Bei der Projektförderung besteht die Möglichkeit eines Stichprobenverfahrens, das vor Einführung der Anhörung des BRH bedarf (VV Nr. 11.1.3 zu § 44 BHO). Fehlt eine solche Regelung, sind die Verwendungsnachweise alle vertieft zu prüfen.
Beim vertieft zu prüfenden Verwendungsnachweis steht es im Ermessen der zuständigen Stelle, wie intensiv sie im Einzelfall prüfen will. Der Prüfungsaufwand muss angemessen sein. Eine umfassende Belegprüfung ist nicht vorgeschrieben. Die Prüfung der Angaben im Nachweis sowie von Belegen kann auf Stichproben beschränkt werden. Soweit erforderlich, sind die Belege und sonstigen Unterlagen sind beim Zuwendungsempfänger anzufordern. Sie sind nach Prüfung zurückzugeben.
Prüfpunkte sind:
Ordnungsmäßigkeit (in der Regel bereits durch die kursorische Prüfung erledigt). Feststellung, ob
der Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis und Belegliste rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wurde,
das Zahlenwerk stimmt (nachrechnen!).
Prüfung des Sachberichts
Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises. Hier sind insbesondere zu prüfen
Ergeben sich aus den Angaben zu den einzelnen Zahlungen Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung?
Bei Projektförderungen: Wurden zur Durchführung bestimmter Veranstaltungen gewährte Zuwendungen teilweise für andere als die nach der Bewilligung vorgesehenen Veranstaltungen verwendet, Zuwendungsmittel für nicht im Finanzierungsplan vorgesehene Mitarbeiter gezahlt; Zuwendungen zur Finanzierung nicht vorgesehener Zulagen an Mitarbeiter verwendet, aus Drittmitteln zu deckende Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu Lasten der Zuwendung finanziert?
Bei institutioneller Förderung: Wurden in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen nicht vorgesehene Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände beschafft, Zuwendungsmittel zu Finanzierung unzulässiger Versicherungen verwendet, unzulässige Repräsentationsausgaben gezahlt?
Ist der Finanzierungsplan oder der Wirtschaftsplan (einschl. Stellenplan) eingehalten worden (soweit nicht bereits durch kursorische Prüfung erledigt)?
Sind Minderausgaben entstanden oder zusätzliche Deckungsmittel hinzugetreten?
Ist der Bewilligungszeitraum eingehalten? Ist mit der Maßnahme nicht vorzeitig begonnen worden?
Sind die ausgezahlten Beträge „alsbald“ verwendet worden (VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO, Nr. 1.5 ANBest-I/ Nr. 1.4 ANBest-P)?
Außerdem: Sind nicht verbrauchte Mittel vorhanden?
Ist bei beschafften Gegenständen ein Wertausgleich erforderlich?
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen weitere Auflagen:
Wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung (Nr. 1.1 ANBest-I/P),
Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-I/P),
Verbot der Vorleistung (Nr. 1.7 ANBest-I, Nr. 1.5 ANBest-P),
Verbot der Bildung von Rücklagen (Nr. 1.8 ANBest-I/P),
Inventarisierungspflicht (Nr. 4 ANBest-I, Nr. 4.2 ANBest-P,)
Mitteilungspflichten (Nr. 5 ANBest-I/P).
Ist eine örtliche Prüfung erforderlich?
Über das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises ist ein Vermerk zu fertigen (VV Nr. 11.2 zu § 44 BHO), vergleichbar mit dem Vermerk zur Antragsprüfung. In den Vermerk sind alle wesentlichen Prüfungsergebnisse aufzunehmen. Der Prüfungsvermerk ist Bestandteil der Bewilligungsakte.
Bei allen Zuwendungen ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Sie kann – soweit sachgerecht – mit der Nachweisprüfung verbunden werden (VV Nr. 11a zu § 44 BHO). Die Anforderungen an die Erfolgskontrolle sind abgestuft:
Bei der Projektförderung ist jede Einzelmaßnahme daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel erreicht worden ist. Beim Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (VV Nr. 11a.1 zu § 44 BHO).
Eine abschließende Erfolgskontrolle ist bei institutioneller Förderung (VV Nr. 11a.3 zu § 44 BHO) sowie bei übergeordneten Zielen, die mit Projektförderungen verwirklicht werden sollen, insbesondere bei Förderprogrammen, durchzuführen (VV Nr. 11a.2 zu § 44 BHO.
Die Erfolgskontrolle unterteilt sich in die Prüfung von
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