Schema: Versuch?
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
2. Unmittelbares Ansetzen
III. RW, IV. Schuld
V. Strafe
—> Strafaufhebungsgrund:
Def.:
Nichtvollendung der Tat?
Strafbarkeit des Versuchs?
Eine Tat gilt immer dann als nicht vollendet, wenn irgendein Tatbestandsmerkmal fehlt.
Der Versuch eines Vergehens ist nur bei ausdrücklicher Regelung strafbar (Bsp.: § 240 III, 223 II); der Versuch eines Verbrechens ist grds. strafbar (§§ 23 I i.V.m. 12 I)
Def.: Tatentschluss?
D: Dafür müsste der Täter mit Vorsatz bezüglich aller objektiven und ggfs. subjektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben.
Def.: Unmittelbares Ansetzen?
D: Der Täter setzt unmittelbar an, wenn seine Handlung ohne weitere Zwischenschritte im Taterfolg münden würde. Das Rechtsgut scheint bereits konkret gefährdet.
Schema: Rücktritt?
a. Ausschluss: Kein fehlgeschlagener Versuch
b. Rücktrittshandlung (Obj.)
c. Freiwilligkeit (Subj.)
Def.: Fehlgeschlagener Versuch?
Ein Fehlschlag liegt vor, 1. wenn der Täter durch äußere Umstände zur Vollendung außerstande ist (obj. Fehlschlag), oder 2. wenn der Täter die Tat zwar noch vollenden könnte, das aber im Rahmen seines Tatplanes sinnlos wäre (subj. Fehlschlag)
Rücktrittshandlungen im Falle eines …
Unbeendeten Versuches? (+Def.)
Beendeten Versuches? (Def.)
Unbeendeter Versuch:
…wenn der Täter glaubt, noch nicht ausreichend gehandelt zu haben.
→ In diesem Fall reicht bloßes Nichtweiterhandeln aus, § 24 I S. 1 Alt. 1
Beendeter Versuch:
…wenn der Täter meint, alles Erforderliche für die Vollendung getan zu haben.
→ In diesem Fall braucht es seitens des Täters eine Vollendungsverhinderung, d.h. er muss durch tätige Reue (mit-) verantwortlich für das Ausbleiben des Erfolgs sein, § 24 I S. 1 Alt. 2
Wichtig: Kausalität muss vorliegen!
→ Ist die Vollendungshinderung des Täters nicht kausal für das Ausbleiben des Versuchs, reicht ein ernsthaftes Bemühen des Täters aus, § 24 I S. 2
Def.: Freiwilligkeit?
Die Rücktrittshandlung ist freiwillig, wenn auf Seiten des Täters eine autonome Motivlage vorliegt, d.h. er “Herr seiner Entschlüsse” geblieben ist.
Untauglicher Versuch
Norm?
Def.?
Bsp.?
Rechtsfolge?
Rücktritt mgl.?
a. Def.:
= quasi ein aussichtsloser Versuch
Verwirklichung des Straftatbestandes ist von Anfang an aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
b. Bsp.:
Du willst deinen Nachbarn erschießen, holst dafür Opas Kriegsgewehr aus dem Keller, zielst auf den Nachbarn, drückst ab und KLICK -- nicht geladen.
c. Rechtsfolge:
strafbar nach § 23 III, aber ggfs Strafmilderung oder Straffreiheit
d. Rücktritt:
wirksamer Rücktritt ist gegeben, wenn der Täter objektiv die Tatvollendung verhindert, bevor er selbst die Untauglichkeit des Versuchs erkennt
Wahndelikt
Täter glaubt, er begehe eine Straftat aber in Wahrheit gibt es das gedachte Delikt nicht oder der Täter hat dessen Grenzen maßlos verkannt
Florian denkt, es wäre verboten, an den Hausschuhen im Kindergarten zu schnuppern. Natürlich macht er es trotzdem. Allerdings stellt sich heraus, dass es gar nicht verboten ist.
straflos, denn das Verhalten ist nicht geregelt und vor allem muss eine falsche rechtliche Wertung straffrei bleiben
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