Wann Getrennt, wann gemeinsam?
A verwirklicht den Tatbestand, B aber nicht → Getrennt
A und B verwirklichen den TB beide → Gemeinsam
Weder A noch B verwirklichen den TB allein → Gemeinsam
Mittäterschaft —> Schema?
A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten A
B. Strafbarkeit des anderen Beteiligten B
I. TB
1. Feststellung, dass B die obj. Tatbestandsmerkmale nicht selbstständig erfüllt
2. Prüfung, ob dem B die Tathandlung des A nach § 25 II zugerechnet werden können
a. Gemeinsamer Tatplan (= Vorsatz)
b. Gemeinsame Tatausführung
II. RW, III. S
Gemeinsamer Tatplan —> Def?
= erfordert das gegenseitige, auf gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine Straftat durch gemeinsames und arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen; die Beteiligten müssen sich nicht persönlich kennen; kann auch konkludent erfolgen, zB zwei Freunde verständigen sich per Blickkontakt, einen Passanten auszurauben
Ausstieg des B…
im Versuchsstadium -> Rf?
vor der Versuchsphase:
mit Unterrichtung der Mittäter -> Rf?
ohne Unterrichtung der Mittäter -> Rf?
Im Versuchsstadium? (-) nur wenn Voraussetzungen des Rücktritts (+)
Im Vorbereitungsstadium?
(-) wenn B seine Mittäter davon unterrichtet; aber ggfs. Beihilfe, wenn sein Tatbeitrag bis zur Vollendung fortwirkt
(+) wenn B seine Mittäter nicht davon unterrichtet; Arg: Ließe dem Bandenchef eine Hintertür, durch die er sich heimlich, still und leise straffrei machen könnte; aber (-) wenn Tatanteil des Ausgeschiedenen nicht gewichtig genug
Problem: Mittäterexzess -> Rf?
B haftet nur für Taten, die noch im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes (=Vorsatz) liegen; sonst (-) da kein VS
Beachte Absprachen wie nicht zimperlich sein oder dem O eine deftige Abreibung zu verpassen
Problem: Sukzessive Mittäterschaft -> Rf?
(+) keine Thema, wenn B sich dem A in der Versuchsphase anschließt
(-) nach Vollendung ausgeschlossen, Arg.: das tatbestandliche Unrecht wurde bereits begangen; eine gemeinschaftliche „Begehung“ gemäß § 25 II liegt nicht mehr vor
Problem: Auswirkung eines Error in persona des A auf den B -> Rf?
A und B vereinbaren, den C zu töten. B aber erschießt den C, den er für D hält
e.A. (-), weil Mittäterexzess
h.M. (+), wenn der Tatplan konkret war und sich A daran gehalten hat (Ort, Uhrzeit etc.); der B hätte in derselben Situation höchstwahrscheinlich auch geschossen
Problem: Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe -> Welche Theorien?
Tatherrschaftslehre: Für Mittäter ist, wer das Geschehen steuernd, lenkend in den Händen hält
Animus-Theorie: Mittäter ist, wer die Tat als die eigene Tat wollte
Kombinationstheorie: Umfang der Beteiligung, Erheblichkeit des Beitrages, Eigeninteresse, Verhältnis der Beteiligten → auf Augenhöhe oder Unterordnung, Beteiligung an der Beute etc.
Problem: Fehlende Mitwirkung des B in der Ausführung, d.h. Tätigkeit nur in der Vorbereitung (Bandenchefproblematik) --> Rf?
(+)
Tatherrschaftslehre: funktionale Tatherrschaft, d.h. Plus in der Vorbereitung kann ein Minus in der Ausführung ausgleichen und die fehlende Mitwirkung ändert nichts an der Qualifikation des B zur Mittäterschaft
Arg.: Im Falle einer Beihilfe, sähe § 27 II S. 2 eine Milderung vor und es ist nicht haltbar, dass der Bandenchef, der erheblich in der Vorbereitung mitwirke, besser wegkommt als die Komplizen, die die Hauptarbeit übernehmen
Schema: Behilfe?
1. Obj. TB
a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b. Beihilfe
2. Subjektiver Tatbestand
a. VS bzgl. vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
b. VS bzgl. Beihilfe
2. Rechtswidrigkeit
Keine Besonderheiten
3. Schuld
Problem: psychische Beihilfe z.B. in Form eines Ratschlags?
Problem: Sukzessive Beihilfe zw. Vollendung (Wegnahme) und Beendigung (Sicherung der Beute)?
(-) Arg.: Wortlaut des § 27 I → Tat
Problem: Neutrale Beihilfe? Bsp.: Taxifahrer fährt dich zum Mord und weiß darum.
(+) wenn Dolus directus auf seiten des Taxifahrers vorliegt; nicht Dolus eventualis
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