Gesetzliches Rücktrittsrecht?
2. Gesetzliches Rücktrittsrecht?
a. Gewährleistungsrecht, zB §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 634 Nr. 3 Alt. 1
b. Rücktritt wg. nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, § 323
Frist kann gem. § 323 II entbehrlich werden
c. Rücktritt wg. Unzumutbarkeit infolge Nebenpflichtverletzung, § 324
d. Rücktritt wg. Unmöglichkeit, §§ 326 V, 323
Rücktrittserklärung?
Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht wie zB auch die Anfechtung, d.h. eine Erklärung ist nötig, um auf den Rechtsverkehr gestaltend Einfluss zu nehmen
das Wort Rücktritt muss nicht explizit erwähnt werden; nur durch Auslegung muss ermittelt werden, ob die Partei vom Vertrag zurücktreten möchte
III. Kein Ausschluss?
III. Kein Ausschluss
1. Vertraglicher Ausschluss?
wird oft in AGB geregelt → da muss man die Zulässigkeit dieser AGB überprüfen
2. Gesetzlicher Ausschluss?
§ 323 V S. 2 → wenn Nicht- oder Schlechtleistung unerheblich
§ 323 VI → wenn Unmöglichkeit selbst vom Gläubiger zu vertreten ist
Grobe Rechtsfolgen?
I. Erlöschen der Primärpflichten
II. Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346 ff.
Erlöschen der Primärpflichten?
= wurde z.B. das Auto noch nicht übereignet und der Kaufpreis nicht gezahlt, erlöschen diese Primärpflichten infolge des Rücktritts
Rückgewährschuldverhältnis?
1. Rückgewähr bereits empfangener Leistungen, § 346 I Alt. 1
Bsp.: Rückzahlung des Kaufpreises, Rückübereignung des Autos
2. Nutzungsherausgabe, §§ 346 I Alt. 2, 100
quasi die Früchte, die der K während und durch Besitz des Autos geerntet hat; entweder in ihrer natürlichen Form oder meist in Cash
3. Wertersatz, § 346 II
wenn der K das Auto vor Rücktritt zu Schrott gefahren hat und nicht mehr rückübereignen kann
Aber § 346 III beachten → Ausschluss?
4. Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff.
Bumms
5. Ersatz nicht gezogener Nutzungen, § 347
Grobes Schema?
I. Rücktrittsgrund
II. Rücktrittserklärung, § 349
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