Grobes Schema?
I. Tatbestand
1. Erfolg
2. Für den Erfolg kausale Handlung
3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
4. Objektive Vorhersehbarkeit
5. Objektive Zurechnung
II RW
III. S
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung?
= Wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist der Fall, wenn sich ein besonnener und gewissenhafter Dritter aus demselben Verkehrskreis wie der Täter unter den konkreten Tatumständen anders verhalten hätte als der Täter.
Objektive Vorhersehbarkeit?
+ Besonderheit (-)?
= Wenn der Erfolg in seiner konkreten Gestalt und der hinführende Kausalverlauf in ihren wesentlichen Zügen für den Dritten voraussehbar gewesen sind
→ Wichtig: Vorschriftswidriger Verhalten des fraglichen Opfers ist grds. nicht vorhersehbar! Insb. im Straßenverkehr relevant -- Vertrauensgrundsatz
Objektive Zurechnung: Def + Wann (-)?
= wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg widerspiegelt. Der eingetretene Erfolg muss gerade auf dem Pflichtverstoß beruhen.
a. Problem: Schutzzweck der verletzten Norm
b. Problem: Erfolgseintritt bei rechtmäßigem Verhalten (Pflichtwidrigkeitszshg.)
c. Problem: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers
Problem: Schutzzweck der verletzten Norm?
3 Theorien?
1 Äquivalenz
2 Adäquanz
3 Schutzzweck der Norm
Problem: Erfolgseintritt bei rechtmäßigem Verhalten (Pflichtwidrigkeitszshg.)
Wann (+), wann (-)?
h.M. (-) wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre
Risikoerhöhungslehre (+) wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts geringer gewesen wäre, hätte sich der Täter pflichtgemäß verhalten
verstößt jedoch gg. in dubio pro reo
Problem: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers?
(-) wenn das Opfer die zum Tode oder zur Verletzung führende Handlung beherrscht oder selbst vornimmt; Kriterium der Tatherrschaft → Das Opfer muss den gefährlichen Akt allein oder wenigstens mitbeherrschen
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subj. Vorhersehbarkeit?
= der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, pflichtgemäß zu handeln und die Folgen seiner Tat abzusehen
Last changed2 years ago