Schema?
I. Notstandslage
Gegenwärtige Gefahr f. notstandsfähiges RG
II. Notstandshandlung
1. Erforderlichkeit
a. Geegnetheit
b. Relativ mildestes Mittel
2. Güter- und Interessenabwägung
(3. Angemessenheit)
III. Notstandswille
Def?
Güter- und Interessenabwägung?
Angemessenheit?
Dafür muss das bedrohte Interesse das geschützte Interesse eindeutig überwiegen.
Eine Handlung ist angemessen, wenn sie nicht im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht.
Notstandswille?
Der Handelnde muss sich der Notstandslage bewusst sein und die Notwehrhandlung in dem Willen begehen, die Gefahr abzuwenden.
Worin unterscheiden sich Notwehr und Notstand? Erklären Sie den zugrunde liegenden Gedanken des Gesetzgebers. (2)
1. Anwendungsbreite
Notwehr: Deutlich geringere Anwendungsbreite → nur im Falle eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs durch das Opfer
Notstand: Eine Art Auffanggrund der Rechtfertigung, in dessen Schutzbereich auch Dauergefahren und die Rechtsgüter Dritter fallen
2. Abwägung
Notwehr: Keine Abwägung der Rechtsgüter, d.h. die Tötung eines Menschen könnte im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt sein
Notstand: Abwägung ist notwendig, weil der rechtfertigende Notstand erlaubt, in die Rechtsgüter Dritter einzugreifen; Abwägung gegen Leben ist aber grds. unzulässig
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