Buffl

Veranschlagung

HS
by Hanna S.

Veranschlagung Zusammenfassung


  1. § 96 II S.1 GemO - HHP Grdl. für die HHWirtschaft der Gemeinde.

  2. § 96 II S.2 GemO - Bindungswirkung in sachlicher, zeitlicher und betraglicher Hinsicht

  3. § 96 III GemO - alle im HHJ voraussichtlich anfallenden Erträge und Einzahlungen, die entstehenden Aufwendungen und zu leistendenden Auszahlungen, sowdie die notwendigen VE`s. (Grundsatz der Vollständigkeit)

  4. § 96 IV GemO - Gliederung in EHH, FHH, THH und Stellenplan.

  1. FHH § 2 I GemHVO - Ein- und Auszahlungen

    • § 9 IV GemHVO - Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im HHJ voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. (Kassenwirksamkeitsprinzip)

  2. EHH sind die im § 2 GemHVO voraussichtlichen entstehenden Aufwendung und zu erwartenden Erträgte zu veranschlagen;

    • hierbei ist nach § 9 III GemHVO darauf zu achten, dass die Erträge und Aufwendungen in dem HHJ zu veranschlagen sind, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. (Grds. der periodengerechten Zuordnung)

  3. Gem. § 9 I GemHVO sind Erträge und Aufwendungen, sowie Ein- und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt von einander zu veranschlagen. (Bruttoprinzip)

  4. Gem. § 4 II GemHVO sind Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahr erstrecken einzelt im THH darzustellen.

  5. VE`s sin gem. § 4 XIII GemHVO in den THH maßnahmenbezogenen zu veranschlagen.

  6. Gem. § 10 II GemHVO dürfen Auszahlungen für Investionen und VE´s erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen etc. vorliegen.


Veranschlagung Mustertext Einleitung

  1. Der HHP ist gem. § 96 II S.1 GemO Grundlage für die HHWirtschaft der Gemeinde.

  2. Er entfaltet nach § 96 II S.2 GemO Bindungswirkung in sachlicher, zeitlicher und betraglicher Hinsicht.

    Diese Funkion kann er nur erfüllen, wenn der vollständig ist.

  3. Deshalb muss er gem. § 96 III GemO alle im HHJ voraussichtlich anfallenden Erträge und Einzahlungen, die entstehenden Aufwendungen und zu leistendenden Auszahlungen, sowdie die notwendigen VE`s. (Grundsatz der Vollständigkeit)

  4. Der HHP gliedert sich nach § 96 IV GemO in EHH, FHH, THH und Stellenplan.

Lt. Aufgabenstellung ist zu prüfen, wie die im SV geschilderten Vorgänge im EHH und FHH 20… zu veranschlagen sind.

  1. Im FHH sind die im § 2 I GemHVO genannten Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen;

    • nach § 9 IV GemHVO sind Ein- und Auszahlungen nur in Höhe der im HHJ voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. (Kassenwirksamkeitsprinzip)

  2. Im EHH sind die im § 2 GemHVO voraussichtlichen entstehenden Aufwendung und zu erwartenden Erträgte zu veranschlagen;

    • hierbei ist nach § 9 III GemHVO darauf zu achten, dass die Erträge und Aufwendungen in dem HHJ zu veranschlagen sind, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. (Grds. der periodengerechten Zuordnung)

  3. Gem. § 9 I GemHVO sind Erträge und Aufwendungen, sowie Ein- und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt von einander zu veranschlagen. (Bruttoprinzip)

  4. Gem. § 4 II GemHVO sind Investitionen- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahr erstrecken einzelt im THH darzustellen.

  5. VE`s sin gem. § 4 XIII GemHVO in den THH maßnahmenbezogenen zu veranschlagen.

  6. Gem. § 10 II GemHVO dürfen Auszahlungen für Investionen und VE´s erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen etc. vorliegen.


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Hanna S.

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