Öffentlicher Verkehrsraum
§ 142 StGB
Verkehrsunfall
Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das zur Tötung oder Verletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichen Zusammenhang steht und als unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr zu werten ist.
Völlig belanglos
Völlig belanglos ist ein Sachschaden dann, wenn üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Nach Rechtssprechung und h. M. liegt die Wertgrenze derzeit bei etwa 50,00 Euro.
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