Prüfungsschema rechtfertigende Einwilligung
I. Objektive Rechtfertigungsmerkmale
Disponibilität des Rechtsguts
Disponibel sind grds. nur Individualrechtsgüter, NICHT Allgemeinrechtsgüter.
Verfügungsbefugnis
Verfügungsbefugt ist grds. der Inhaber des Rechtsguts.
Fehlt ihm die Einwilligungsfähigkeit, geht die Verfügungsbefugnis auf den gesetzlichen Vertreter über (z.B. auf die Eltern).
Einwilligungsfähigkeit
Einwilligender muss infolge geistiger und sittlicher Reife imstande sein, die Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Auf zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an.
Einwilligungserklärung
Ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf den Schutz des Rechtsguts vor der Rechtsgutsverletzung. Eine bloße innere Zustimmung genügt aus Gründen der Rechtssicherheit nicht. Eine nachträgliche Genehmigung ist bedeutungslos.
Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar und muss noch bei Tatbegehung vorliegen
Freiheit von Willensmängeln
Eine Einwilligung kann an Willensmängeln leiden
Wann aber eine z.B. durch Drohung, Täuschung oder Irrtum bedingte Einwilligung unwirksam ist, ist im Einzelnen umstritten (=nachlesen!).
Bei Körperverletzungsdelikten § 228 StGB – keine Sittenwidrigkeit
II. Subjektives Rechtfertigungselement
Täter handelt in Kenntnis + aufgrund der Einwilligung
Prüfungsschema Verbotsirrtum
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Verbotsirrtum (Der Täter weiß was er tut, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt)
Rechtsfolge § 17 StGB
Vermeidbarkeit = Kein Entfall der Schuld (Täter macht sich strafbar)
Unvermeidbarkeit = Entfall der Schuld (Täter macht sich nicht strafbar)
Prüfungsschema Erlaubnisirrtum
Erlaubnisirrtum
Vermeidbarkeit = Strafbarkeit des Täters
Unvermeidbarkeit = Täter handelt schuldlos (keine Strafbarkeit)
Prüfungsschema § 22, 23 StGB
Versuch
0. Vorprüfung
Fehlen der Vollendung
Strafbarkeit des Versuchs
Tatentschluss (subjektives Element)
Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale
Ggf. subjektive Elemente
Unmittelbares Ansetzen (objektives Element)
(P) Ab wann?
IV. Rücktritt gem. § 24
Prüfungsschema § 24 StGB
Rücktritt
II. RWK
IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (Alleintäter)
Kein fehlgeschlagener Versuch
(P) Täter hat nach erstem erfolglosen Versuch noch weitere Möglichkeiten der Tatverwirklichung
e.A.: Einzelaktstheorie h.M.: Gesamtbetrachtungslehre
Rücktrittshandlung
Richtet sich danach, ob Versuch beendet oder unbeendet
Unbeendet: Aufgeben weiterer Tatausführung (§ 24 I 1 Alt.1)
Beendet: Verhinderung der Vollendung oder ernstliches Bemühen (§ 24 I 1 Alt. 2, 2)
(P) Abgrenzung
e.A.: Tatplantheorie h.M.: Lehre vom Rücktrittshorizont
Freiwilligkeit (autonome Motive)
(P) Denkzettel
Prüfungsschema § 25 I Var. 2 StGB
mittelbare Täterschaft
Objektiver Tatbestand
Kausaler Tatbeitrag
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Tatmittler
Werkzeugqualität des Tatmittlers
Strafbarkeitsmangel
“Täter hinter dem Täter”
Täterqualität des Hintermanns
(P) Täter oder Teilnehmer
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz inkl. Bewusstsein der Tetherrschaft
Prüfungsschema § 25 II
Mittäterschaft
a. Objektive Tatbestandsmerkmale
b. Zurechnung der Tathandlung, § 25 II
(P) Täter (wer ist überhaupt Täter?)
Gemeinsamer Tatplan
Gemeinsame Tatausführung
a. Vorsatz
b. Vorsatz bzgl. Mittäterschaft
Prüfungsschema § 30 I
Versuchte Anstiftung
Vorprüfung
Nichtvollendung der Tat (keine erfolgreiche Anstiftung)
Strafbarkeit der versuchten Anstiftung §§ 30 I, 12 I StGB (nur bei Verbrechen!)
Tatbestand
Tatentschuss
Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
(P) Unmittelbares Ansetzen
1. Ansicht: Mit Beginn des “Anstiftungsgesprächs”
2. Ansicht: Zugang der Anstiftungserklärung
3. Ansicht: Verlassen des Einflussbereichs des Anstifters
RWK
Schuld
Rücktritt (§ 31 StGB)
Prüfungsschema § 26
Anstiftung
I. Tatbstand
a. Teilnahmefähige Haupttat (= vorsätzliche, rechtswidrige Tat)
b. Bestimmen zur Haupttat
(P) Omnimodo factoros
(P) Aufstiftung
(P) Error in persona beim Ausführenden
a. Vorsatz bzgl Haupttat
b. Vorsatz bzgl. Bestimmen
Prüfungsschema § 27
Beihilfe
a. Teilnahmefähige Haupttat
b. Hilfeleisten zu dieser Tat
(P) Kausalität
a. Vorsatz bzgl. Haupttat
(P) Allgemeine Handlungen
b. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
Prüfungsschema § 32 I
I. Notwehrlage
Angriff
Rechtswidrig
Gegenwärtig
II. Notwehrhandlung
Erforderlichkeit
Geeignetheit
Gebotenheit
Ausnahme / Einschränkung
Schuldlos handelnde
Fahrlässige Provokation
Zuerst Ausweichen
Verhältnismäßige Schutzwehr
Verhältnismäßige Trutzwehr („Angriff“)
Ausschluss des Notwehrrechts
Krasses Missverhältnis
Bagatelldelikte
Absichtsprovokation
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Verteidigungswille
Prüfungsschema § 34 StGB
I. Notstandslage
Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
II. Notstandshandlung
Eignung
Güterabwägung: Wesentliches Überwiegen
Abwendungswille / Rettungswille
Prüfungsschema § 35
Entschuldigende Notstand, § 35
Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit des Täters oder eines Nahestehenden
III. Keine Zumutbarkeit der Gefahr, S.2
IV. Subjektives Element
Prüfungsschema § 153, 154 StGB
§ 153 Grunddelikt
§ 154 Qualifikation
Täter
Zeuge oder Sachverständiger
nicht Täter (Täter muss sich nicht selbst belasten)
Vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle
Tathandlung
Grunddelikt = falsche Aussage (P)
Qualifikation = falsch Aussage unter Eid
IV. Ggf. § 157 oder § 158 StGB
Prüfungsschema § 303
Fremde Sache
Beschädigen oder Zerstören
(Kausalität und objektive Zurechnung)
Rechtfertigung durch § 228 oder § 904 BGB
Oder durch § 34 StGB
IV. Ergebnis
Prüfungsschema § 323c
Taugliche Tatsituation
Unglücksfall
gemeine Gefahr (bzgl. einer größeren Zahl Menschen/höherer Sachwert)
Gemeine Not (bzgl. Allgemeinheit)
Nichtvornahme der gebotenen, zumutbaren & möglichen Handlung
Prüfungsschema § 242 I
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) fremder Gewahrsams
bb) Begründung neuen Gewahrsams
(P) Zeitpunkt des neuen Gewahrsams
Begriffe: Gewahrsamsenklave, gelockerter Gewahrsam, Gewahrsamssphäre
cc) Gewahrsamsbruch
a) Vorsatz (bzgl. objektivem Tatbestand)
b) Zueignungsabsicht
Aneigungsabsicht + Enteignungsvorsatz
(P) Von Anfang an zerstören der Sache
(P) Rückführungswille
Objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Vorsatz bzgl. der rechtswidrigen beabsichtigten Zueignung
IV. Regelbeispiele des § 243 StGB
V. Ggf. Strafantrag (§ 247, 248a StGB)
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