Willenserklärung
eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist
Eigenschaften
alle wertbilldenden Faktorem
Geschäftswille
Wille, eine konkludene Rechtsfolge herbeizuführen
Recht
abstrakt-generelle Regelungen die mit staatl. Autorität formuliert sind und die notfalls auch durch Einsatz des staatl. Machtapparats verbindlich durchgesetzt werden können
Privatautonomie
Selbstbestimmung des Einzelnene bei der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse, unbeeinflusst vom Staat (grundrechtlich als Teil der allg. Handlungsfreiheit geschützt Art. 2 Abs. 1 GG)
Zugang
setzt voraus, dass die WE so in den (Macht-)Bereich des Empfängers gelangt ist (Machtbereichselement), dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnus zu nehmen (“Zeitelement”). Nimmt der Empfänger allerdings die Erklärung tatsächlich bereits früher zur Kenntnis, so ist sie bereits in diesem Zeitpunkt zugegangen
Zugang Enpfangsbote:
Zugang in dem Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war
Zugang Erklärungsbote:
Zugang erst mit tatsächlicher Übermittlung an den Adressaten
Zugang Empfangsvertreter
Zugang Empfangsvertreter maßgeblich (vgl §164 abs. 1, 3 BGB)
Erfüllung
Bewirken der geschuldeten Leistung §362 Abs. 1 BGB)
Aufrechnung
ist die Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung
Aufrechnungserklärung
einseitige, empfangsbedürftige WE
Leistungsort
= Ort an dem der Schuldner die (abschließende) Leistungshandlung vorzunehmen hat
Fälligkeit
Zeit, zu welcher der Gläubiger die Leistung verlangen kann
Erfülllbarkeit
Zeit, zu welcher der Schuldner die Leistung bewirken kan
Aufrechnender
= Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung
Aufrechnungsgegner
= Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung
Erfolgsort
= Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll
Rechtsgeschäft
Tatbestand, der aus mind. einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolgs knüpft
Verkehrswesentlich
ist eine Eigenschaft, wenn sie geschäftswesentlich ist19, d.h. wenn auf sie im Rechtsverkehr bei Geschäften der jeweiligen Art unter den konkreten Umständen typischerweise entscheidender Wert gelegt wird
Leistungspflichten
Pflichten des Schuldners, denen ein Forderungsrecht des Gläubigers entspricht (vgl. §241 Abs. 1 S.1 BGB)
Schutzpflichten
Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§241 Abs. 2)
Anfechtung
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
Täuschung
Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen.
Der Täuschungshandlung kann also in einem positiven Tun liegen, d.h. in ausdrücklichen oder konkludenten wahrheitswidrigen Behauptungen.
Arglist
wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben zumindest für möglich hält und billigt, dass er beim Gegenüber eine falsche Vorstellung hervorruft, die diesen zur Abgabe einer Erklärung veranlasst, die er sonst (so) nicht abgegeben hätte.
auch “Angaben ins Blaue”
nicht erforderlich: vermögensschaden
Drohung
ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Übel ist jeder Nachteil (egal wie erheblich) Ob die Drohung
durch den Erklärungsempfänger oder einen Dritten erfolgt, ist irrelevant (arg. e contrario e § 123 Abs. 2 BGB)
Vertrauensschaden (=negatives Interessse)
der Schaden. den der Berechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut
-> er muss so gestellt werden wie er stünde wenn er von der Erklärung nichts gehört hätte
Erfüllungsschaden (=positives Interesse)
Schaden, der entstanden ist, dadurch dass der andere nicht Erfüllt hat
Vertrag
ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden und mit Bezug aufeinander abgegebenen (=korrespondierenden) Willenserklärungen von mindestends zwei Personen besteht
äußerer Tatbestand
Kundgabe einer äußerlich wahrnehmbaren Erklärung des auf einen Rechtserdolg gerichteten Willens
3 Komponenten des inneren Tatbestands
Handlungswillle
Erklärungswille
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft. durch das die Verpföichtung zu einer Leistung begründet wird z.B. Kaufvertrag
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, geändert oder aufgehogen wird
z.B. Übereignung
kausale Rechtsgeschäte
Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäfts gehört
abstrakte Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst sind
Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste
§133. 157 BGB
Wann gilt eine Willenserklärung als abgegeben?
wenn der Erklärende alles getan hat, was seinerseits zum Wirksamwerden der Erklärung erforderlich war
Zugang setzt voraus, dass die Willenserkläung so in den (macht-) Bereich des Empfängers gelangt ist (“Machtberichselement”), dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (“Zeitelement”).
Nimmt der Empfänger die Erkläung allerdings tatsächlich bereits früher zur Kenntnis, so ist sie bereits in diesem Zeitpunkt zugegangen
Ergänzende Auslegung
Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts durch Ermittlung des hypothetischen Willens
Angebot
= eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserkläung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist und fden Angebotsempfänger in die Lage versetzt, durch seine Annahme den Vertragsschluss zu bewirken
Annahme
= einseitige, grundsätzlich empfangsbedrüftige W, durch die der Angebotsempfänger seine vorbehaltlose Zustimmung zum Angebot erklärt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine vertragspartei (verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt
Befristtung (§163 BGB)
Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem Anfangs- oder Endtermin abhängig
Bedingung (§158 BGB)
Wirkungen des Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig
Zustimmung
aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung)
Eintritt der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig (§158 Abs. 1 BGB)
auflösende Bedingung (Resolutivbedingung)
Fotbestand des Rechtsgeschäfts vom Nichteintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig (§158 Abs. 2 BGB)
Einwilligung
vorherige Zustimmung (§183 BGB)
Genehmigung
nachträgliche Zustimmung (§184 BGB); wirkt ex tunc
positives Interesse
= Schadensersatz wegen Nichterfüllung
negatives Interesse
= er ist nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat
Pflichtverletzung
= verhalten des Schuldners weicht vom objektiven Pflichtenprogramm des Schulverhältnisses ab
Vertretenmüssen
= subjektive Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzun
Vorsatz
= wissen und Wollen eines pflichtwidrigen Erfolgs
grobe Fahrlässigkeit
im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es ist dasjenige unbeachtet geblieben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen
Fahrlässigkeit
§ 276 Abs. 2 BGB: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Fürmöglichhalten + billigend in Kauf nehmen („na wenn schon“)
bewusste Fahrlässigkeit
Fürmöglichhalten + Vertrauen auf Nichteintritt
(„es wird schon gut gehen“
Schlechtleistung
= die erbrachte Leistung entspricht ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualitä
Leistung..
nicht wie geschuldet
nicht vertragsgemäß
bösgläubig
positive Kenntnis
grob fahrlässige Unkenntnis
Schaden
jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer
materieller Schaden
= Vermögensschaden
wenn der gegenwärtige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert der Vermögenslage, in der sich der Geschädigte ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses befinden würde (sog. Differenzhypothese)
immaterieller Schaden
=Nichtvermögensschaden
zeigen sich nicht in einer Vermögensminderung
asset deal
= unmittelbare Übertragung des Unternehmens als Vermögensgegenstand
share deal
mittelbare Übertragung in Form der Anteile am Unternehmensträger (z.B. Aktien
Recht sind abstrakt-generelle Regelungen, die mit staatlicher Autorität formuliert sind und die - notfalls auch durch Einsatz des staatlichen Machtapparats verbindlich durchgeetzt werden können
Rechtsfähigkeit
die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit
die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können (§§104 ff. BGB)
Deliktsfähigkeit
die Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen (§§ 827 f. BGB)
Rechtsobjekt
= jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts erstrecken kann
originärer Erwerb (ursprüngliche Erwerb)
= Recht entsteht im Zeitpunkt des Erwerbs neu
derivativer Erwerb (abgeleiteter Erwerb)
= Rechtserwerb wird von einem Rechtsvorgänger abgeleitet)
Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge)
Erwerb bezieht sich nur auf ein einzelnes Recht
Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge=)
Erwerb bezieht sich auf eine Gesamtheit von Rechten
empfangsbedürftige WE
= an eine andere Person gerichtet (z.B. Angebot, Kündigung)
nicht empfangsbedürftige WE
= nicht an eine Person gerichtet (z.B. Testament)
Stellvertreter
gibt eine eigne WE ab
Bote
übermittelt eine fremde WE
Wirkungen der Stellvertretung
Rechtsgeschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Vertrenenen (§164 Abs. 1 S. 1 BGB)
Sachdarlehen
Rückgabe von Sache(n) gleicher Art, Menge und Güt
Miete, leihe
Rückgabe derselben Sache(n
dient primär dem Zweck des Darlehensnehmer
unregelmäßige Verwahrung (§700)
Verwahrung dient Zwecken des Hinterlegers
Werkvertrag
= gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werks und der andere (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 631 Abs. 1 BGB
Montage bildet den Schwerpunkt
Werklieferungsvertrag
Werkunternehmer ist zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen verpflichtet (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB)
Pauschalreisevertrag
Pauschalreisevertrag = gegenseitiger Vertrag, in dem sich ein Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen und der Reisende sich zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet (vgl. § 651a Abs. 1 BGB
Auftrag, §662 BGB
Schuldvertrag, durch den sich der eine Teil (Beauftragter) verpflichtet, ein Geschäft des anderen Teils (Auftraggeber) unentgeltlich für diesen zu besorgem
Bürgschaft, §765 abs. 1 BGB
Schuldvertrag, in dem sich der Bürger ggü. dem Gläubiger eines Dritten, des sog. Hauptschuldners, verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen
Factoring
Der Factor (i.d.R. eine Bank) lässt sich die Forderungen eines Unternehmens (= Kunde des Factoringvertrags) übertragen und stellt diesem dafür den Nennwert der Forderung zur Verfügun
Franchising
ein Unternehmer (Franchisegeber) gestattet einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer) gegen eine Vergütung eine Gesamtheit von Rechten an gewerblichem und/oder geistigem Eigentum selbst zu verwerten (z.B. Marken, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know How, Patente), die zum Zwecke des Weiterverkaufs von Waren (Product Distribution Franchising) oder zur Erbringung von Dienstleistungen (Business Format Franchising) an Endverbraucher genutzt werdeen
Rechtssubjekt
= Träger von Rechten und Pflichten (natürliche/juristische Personen)
Absolute rechte
Rechte, die sich gegen jedermann richten
Relative rechte
= Rechte, die sich gegen bestimmte einzelne Personen richten, anders
als beim absoluten Recht ist hier jeweils nur ein Einzelner verpflichtet (z.B. Forderung
Gestaltungsrechte
verleihen die Befugnis zur einseitigen Rechtsgestaltung, nämlich der Begründung, inhaltlichen Bestimmung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses (z.B. Anfechtungs-, Rücktritts-, Kündigungsrecht)
Herschaftsrechte
räumen dem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschafts- macht über einen bestimmten Gegenstand ein
Persönlichkeitsrechte
die subjektiven Rechte, welche die individuelle Persönlichkeit des Menschen in ihrer leiblichen, seelischen und geistigen Existenz und in den Gütern schützen, in denen sich die Persönlichkeit manifestiert (z.B. Namensrecht)
Subjetives recht
versteht
man die von der Rechtsordnung verliehene
Willensmacht einer Person zur Befriedigung
menschlicher Interessen
Peremptorische (dauernde) Einrede
gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung dauernd zu verweigern (Bsp. Verjährung)
Dilatorische (aufschiebende) Einrede
gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung vorübergehend zu verweigern (Bsp. Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Stundung)
Schikaneverbot
§226 BGB: Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen
Invitatio ad offerendum:
„Einladung“ an den Erklärungsgegner seinerseits ein Angebot (mit Rechtsbindungswillen) abzugeben
Falsa demonstratio non nocet
: Ausnahme vom Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont für den Fall, dass der Erklärende und der Erklärungsempfänger die Erklärung übereinstimmend in einem anderen als dem objektiven Sinne verstehen, hier gilt das übereinstimmend gewollte
Trennungsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind rechtlich zwei selbständige Rechtsgeschäfte
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind sowohl hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen voneinander unabhängig (abstrakt)
Realakte
Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen anknüpft
Zugang Empfangsbote
zugang erst in dem Zeitpunkt, in dem nach regelmäßigen Verlauf der Dinge die weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war
Zugang Erklärungsboteb
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit
Gestaltungsfreiheit
Formfreiheit
Freiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird
Freiheit der inhaltliches Ausgestaltung
Vertrag bedarf grds. keiner bestimmten Form
Eigentumsfreiheit
der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache grds. nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen
Testierfreiheit
der Erblasser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag privatautonom regeln (§1937 BGB)
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